Gerne zu Ihren Bedenken:
Widersprüchliche und/oder undurchsichtige Vertragsbedingungen in AGB gehen nach dt. Recht stets zum Nachteil des Anbieters aus.
Da Sie im Übrigen weder wissentlich noch mit sog. Eventualvorsatz in Bezug auf den strafrechtlichen Schutz Jugendlicher gehandelt hätten, haben Sie nach 4 Jahren auch keinerlei strafprozessuale oder polizeilich Maßnahmen zu befürchten. Ihre Sorgen sind völlig unbegründet und fern jeder verständigen anderslautenden Abwägung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Sehr geehrter Herr Burgmer,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ihrer rechtlicher Einschätzung entnehme ich daher, dass mir durch die einmalige Nutzung besagter Website "dirtyroulette" und der damit verbundenen Darstellung von Nacktheit keinerlei rechtliche Konsequenzen drohen? Unabhängig von den vergangenen Jahren, wäre es also auch seinerzeit 2021 keine Straftat gewesen?
Mir wird der Vorfall definitiv eine Lehre sein, und werde besagte und ähnliche Plattformen nicht mehr aufsuchen.
Beste Grüße und vielen Dank für Ihre kompetente Einschätzung der Sachlage!
Gerne zu Ihrer Nachfrage:
Auch seinerzeit (2021) galt schon der oben zitierte § 15 StGB. Mithin wäre auch damals nur Vorsatz strafbar gewesen. Vergessen Sie das Ganze; Sie haben nichts zu befürchten!
Ihnen das Beste,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt