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Widerspruchsfrist verstrichen

30. Juli 2025 20:12 |
Preis: 30,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich habe einen Bescheid erhalten. Datum des bescheides ist der 19.06.2025. Widerspruchsfrist beträgt ein Monat. Die Post kommt bei uns nicht jeden Tag. Ich habe den Bescheid erst am 25.06.2025 erhalten. Das kann ich aber natürlich nicht beweisen. Der Bescheid wurde nicht per Einschreiben zugestellt. Ich wollte Widerspruch einlegen. Nun war ich aber wirklich krank und bin bisher noch nicht dazu gekommen. Ist es noch möglich gegen den fehlerhaften Bescheid vorzugehen oder habe ich gar keine Chance mehr?

30. Juli 2025 | 21:09

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:




Frage 1:
"Ist es noch möglich gegen den fehlerhaften Bescheid vorzugehen oder habe ich gar keine Chance mehr?"

Ihre Situation ist rechtlich noch nicht völlig aussichtslos, denn Sie können unter bestimmten Umständen noch Widerspruch einlegen, auch wenn die einmonatige Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist. Das geschieht dann über einen mit dem Widerspruch verbundenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ( z.B. § 60 VwVfG oder § 27 SGB X, je nach Art des Bescheids – also ob es sich z. B. um einen Verwaltungs- oder Sozialbescheid handelt).

Der Widerspruch ist - da nach Ihrer Schilderung derzeit noch gar nicht erhoben - in jedem Fall verfristet.

Die beiden oben zitierten Normen lauten wie folgt:

Zitat:
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 32 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.



Zitat:
§ 27 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.



Wenn Sie also wegen Krankheit nicht in der Lage waren, rechtzeitig Widerspruch einzulegen, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellen. Dafür müssen Sie:

1.) Den Antrag auf Wiedereinsetzung schriftlich und unterschrieben stellen,

2.) Die Gründe für die Versäumnis glaubhaft machen (z. B. ärztliches Attest),

3.) Gleichzeitig formgerecht den verspäteten Widerspruch einlegen.


Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund

Raphael Fork
-Rechtsanwalt-


Rechtsanwalt Raphael Fork

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