Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich hoffe, zu einer schnellen Klärung Ihres Falles beitragen zu können. Zur Lösung:
1. Die fortgeschrittene Schwangerschaft ist natürlich ein Widerspruchsgrund. Allerdings muss die Mieterin dann bei einer Räumungsklage auch darlegen und beweisen, dass ein angemessener Wohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann. Dazu muss sie insbesondere nachweisen, dass sie zumutbare Schritte unternommen hat, um eine Ersatzwohnung zu beschaffen (Zeitungsinserate, Makler). Vor dem Hintergrund des geschilderten Sachverhalts sowie des langen Zeitrahmens, halte ich es eher für unwahrscheinlich, da sie dies nachweisen können wird. Vor dem Hintergrund halte ich eine Räumungsklage durchaus für Erfolg versprechend.
2. Ein Räumungstitel gibt die Möglichkeit, zeitnah zum Vorliegen einer vollstreckbaren Urteilsausfertigung die Räumung zu betreiben. Einen speziellen Zeitpunkt kann man dort nicht erreichen.
3. Grundsätzlich ist eine Räumung, wenn der Mieter feindlich gesinnt ist, aufgrund der Vollstreckungsschutzvorschrift des § 765a ZPO
problematisch. Denn nach dieser Vorschrift kann bei vorliegen eines Räumungstitel Vollstreckungsschutz dann gewährt werden, wenn eine Vollstreckung unter Berücksichtigung der Schutzbedürfnisses von Gläubiger und Schuldner mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Dies ist bei Schwangerschaft sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung anzunehmen. Vor dem Hintergrund dürfte sich ggf. solange auch eine Vollstreckung entziehen.
4. Nein, das ist nicht nachvollziehbar, siehe 1., zumal er offenbar eine andere Wohnung hat.
5. Natürlich können Sie Räumungsklage selbst einreichen. Allerdings würde ich aufgrund der Komplexität einer entsprechenden Klage durch auf Anraten, ein Anwalt hiermit zu beauftragen. Die Kosten wird ohnehin die Gegenseite tragen müssen, soweit sie sich zu Unrecht auf die Sozialklausel beruft (siehe 1.). Ob es dann zu einer vergleichsweisen Lösung kommt oder nicht, kann hier an dieser Stelle noch nicht beurteilen.
Für Rückfragen stehe ich natürlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere, dringend zu empfehlende Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!
Mit freundlichen Grüßen
RA Hellmann
Burgwedel 2006
mail(at)<image> </image>anwaltskanzlei-hellmann.de
Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!
Vielen Dank Herr Hellmann für Ihre rasche und kompetente Antwort.
Das Argument, keinen angemessenen Wohnraum zu finden, kann man wahrscheinlich angesichts der Zeitspanne entkräften.
Aber mir ist nicht ganz klar geworden, ob die Räumungsklage vor dem Hintergrund der Schwangerschaft Erfolg haben könnte.
Wenn vor einem Jahr der Mietvertrag zum 31.12.06 gekündigt wurde, und der Widerspruch ging fristgerecht zum 28.10.06 ein, und die Entbindung ist im Dezember zu erwarten, ist es dann erfolgversprechend sofort auf "künftige Räumung" zum 31.3.06 zu klagen ?
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
D. Brüderle
Danke für Ihre Nachfrage sowie das positive Feedback. Die Frage angemessener Wohnraum ist in der Tat zu entkräften.
Sie müssen aufgrund der vorliegenden Kündigung auf Räumung klagen und dann muss abgewartet werden, ob Vollstreckungsschutz greift. Ein spezieller Räumungstermin kann per se nicht eingeklagt werden. Aufgrund des Zeitablaufs bei einer entsprechenden Klage sehe ich keine Probleme (den betreffenden Entbindungstermin unterstellt), dann aufgrund des Titels eine Räumung zu erreichen.
Hochachtungsvoll