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Widerrufsrecht verkürzen

19. September 2023 07:45 |
Preis: 30,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Melvin Grimm

Guten Tag,
ich möchte ein Elektroauto leasen um die Voraussetzungen für die KFW442 Förderung zu erfüllen.
Laut telefonischer Aussage der KFW muss die Widerrufsfrist des Elektroauto Leasingvertrags abgelaufen sein bevor der KFW442 Antrag eingereicht werden kann.
Ich möchte den Leasingvertrag heute abschließen und den KFW Antag nächste Woche schon stellen.
Ist es möglich mein Widerrufsrecht im Leasingvertrag zu verkürzen? Wenn ja, wie muss das im Vertrag formuliert werden?

Vielen Dank

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Es ist nicht zulässig die 14-tägige Frist eines Widerrufs nach § 355 BGB zu verkürzen. Die Regelung soll den Verbraucher schützen und ist deshalb nicht abdingbar. Ein solche Vereinbarung wäre unwirksam und würde dazu führen, dass die Frist um ein Jahr verlängert wird. Sie hätte nur die Möglichkeit den Leasingvertrag ohne Fernabsatzvertrag abzuschließen, so dass Sie kein Widerrufsrecht hätten. Dann könnte die KFW den Antrag direkt bearbeiten. Eine andere Möglichkeit gibt es leider nicht.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Melvin Grimm
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 19. September 2023 | 08:58

Sehr geehrter Herr Grimm,

vielen Dank für die Antwort. Was bedeutet ein „Leasingvertrag ohne Fernabsatzvertrag" genau? Ich schließe den Vertrag sowieso direkt Vor-Ort beim Autohaus ab.
Handelt es sich damit um keinen Fernabsatzvertrag? (Sprich es gibt in diesem Fall kein Widerrufsrecht)
Oder muss ich bei Vertragsabschluss im Autohaus noch etwas beachten?

Vielen Dank für ihre Hilfe


Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. September 2023 | 09:25

Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:

Richtig, wenn Sie den Vertrag vor Ort abschließen, dann handelt es sich nicht um einen Fernabsatzvertrag und es besteht kein gesetzliches Recht zum Widerruf. Achten Sie darauf, dass Ihnen nicht trotzdem ein vertragliches Recht vom Händler zugebilligt wird.

Es handelt sich beim Kilometerleasing auch nicht um um eine Finanzierungshilfe nach § 506 BGB. Der BGH hat entschieden, dass es beim Kilometerleasing kein Widerrufsrecht gibt (Vgl. BGH Urteil vom 24.2.2021, Az.: VIII ZR 36/20). Der Leasingvertrag sollte aber dahingehend überprüft werden, ob auch alle Voraussetzungen gegeben sind.

Mit freundlichen Grüßen

Melvin Grimm
Rechtsanwalt

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