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Widerrufsrecht bei Pauschalgebot

25. April 2007 10:15 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Philipp Achilles

Hallo,

auf einer Internetseite werden einzelne Informationstexte angeboten, die der Kunde gegen Entgelt downloaden kann. Ein Rückgaberecht besteht für die Publikationen aufgrund Ihrer Beschaffenheit nicht.

Nun soll aber ein entgeltlicher pauschaler Zugang zu sämtlichen Publikationen eingerichtet werden. Wie verhält es sich nun mit dem Widerrufsrecht? Muss dem Kunde eine Frist eingeräumt werden? Also eine Probezeit?

In dieser Zeit könnte sich der Kunde theoretisch sämtliche Publikationen (sind ca. 50 Stück) herunterladen und danach von seinem Widerrufsrecht gebrauch machen. Gilt hier gleiches, dass die Publikationen (bzw. der Pauschalzugang) aufgrund Ihrer Beschaffenheit von Widerrufrecht befreit sind?

Vielen Dank für Ihre Info

Sehr geehrter Fragesteller,


vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:

Grundsätzlich handelt es sich bei diesem Vertragsverhältnis um einen sog. Fernabsatzvertrag i.S.d. § 312 d BGB . Als Verbraucher steht Ihnen dann gemäß § 312 d Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu.

Dieses Widerrufsrecht entfällt jedoch, soweit vertraglich nicht ein anderes bestimmt ist, bei der Lieferung von Software § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB . Bei den hier zur Verfügung gestellten Daten, handelt es sich jedoch nicht um Software im Sinn des § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB . Mithin findet dieser Ausschluss Tatbestand schon keine Anwendung.

Der Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB gilt daher für den Download von Daten nicht. Somit könnte der Verbraucher, wie Sie es schon richtig dargestellt haben, auch diese Verträge widerrufen und würde sein Geld zurück erhalten. Im Gegenzug hätte er jedoch die digitalen Daten bereits auf seinem Computer gespeichert. Dass dieser Sachverhalt gerade zur Unredlichkeit anstiftet, wurde leider bei der Schaffung dieses Gesetzes übersehen. Ein Änderung der Gesetzeslage ist auch nicht in Sicht.

Als Ausweg wird hierbei zum einen die Anwendung des § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB gesehen. Hiernach ist der Widerruf bei Gütern ausgeschlossen, die zur Rücksendung nicht geeignet sind. In diesem Zusammenhang wird vertreten, dass Software, die sofort nach Vertragsschluss herunter geladen werden kann, von dieser Tatbestandsalternative erfasst wird. Andere wenden für diese Fälle § 312 d Abs. 3 BGB an. Hiernach ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen, soweit der Verbraucher die Ausführung der Dienstleistung durch den Download selber veranlasst hat.

Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass vorliegend noch keine abschließende Rechtssprechung zu diesem Problemkreis existiert. Es ist daher leider immer eine Frage des Einzelfalls, inwieweit das Widerrufsrecht auch tatsächlich ausgeschlossen ist. Die obigen Ausführungen sollten Ihnen jedoch als Argumentationshilfe für den Ausschluss des Widerrufsrechts dienen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.

Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Gerne bin ich bereit, diese Aufgabe für Sie zu übernehmen. Hierfür bin ich jederzeit für Sie telefonisch und per E-Mail erreichbar.

Mit freundlichen Grüßen


Philipp Achilles
Rechtsanwalt
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Gisselberger Straße 31
35037 Marburg

Telefon: 06421 - 167129
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