Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Vermutlich gehen Sie wegen des § 312 d Abs. 3 BGB
davon aus, dass die §§ 312 ff. BGB
nicht greifen.
Denn nach § 312 d Abs. 3 BGB
erlischt das Widerrufsrecht bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.
Falls Ihnen die Online-Partnerbörse entgegenhalten sollte, dass die Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist bereits ausgeführt wurde und Sie deshalb kein Widerrufsrecht mehr haben sollen, trifft dies insoweit auf die Vorgängerregelung des § 312 d Abs. 3 BGB
zu.
Nunmehr ist für das Erlöschen des Widerrufsrechts nach § 312 d Abs. 3 BGB
erforderlich, dass der Vertrag beiderseitig vollständig erfüllt worden ist.
Sie haben zwar mit der Vorauszahlung Ihren Teil des Vertrages vollständig erfüllt, allerdings trifft dies nicht auf Ihren Vertragspartner zu.
Dieser hat sich nämlich verpflichtet, Ihnen die Partnerbörse für einen Zeitraum von 6 Monaten zur Verfügung zu stellen. Damit ist zumindest auf Seiten Ihres Vertragspartners der Vertrag nicht vollständig erfüllt. Ihr Widerrufsrecht ist nicht erloschen.
Ich empfehle Ihnen daher, den Vertrag unverzüglich zu widerrufen.
Ihren Angaben zufolge mangelt es bereits an einer wirksamen Belehrung über das Widerrufsrecht. Diese hat nämlich in Schriftform (E-Mail, Fax, Brief u.a.) zu erfolgen.
Freilich steht es Ihnen auch zu, die Paypalzahlung zurückzunehmen.
Ihr Vertragspartner wird dann aber mit hoher Wahrscheinlichkeit entweder ein Inkassobüro oder einen Rechtsanwalt mit der Einziehung seiner Forderung beauftragen und versuchen, die Forderung mit gerichtlicher Hilfe gegen Sie durchzusetzen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.
Sehr geehrter Herr RA Alakus,
herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Mir ist die von Ihnen geschilderte Rechtsgrundlage der Widerrufsmöglichkeit noch etwas unklar. Habe ich Sie richtig verstanden, dass mein Widerrufsrecht noch nicht erlöschen ist, weil:
1. Widerruf so lange möglich ist, bis der Vertragszeitraum dauert
2. eine schriftliche Belehrung über das Widerrufsrecht nicht stattgefunden hat, bzw. gesondert in Schriftform (Mail, Fax, Brief) stattzufinden hat.
Ist das korrekt?
Muß mein schriftlicher Widerruf nebst Rückforderung des Mitgliedsbeitrags innerhalb von 10 Werktagen diese Argumentation beinhalten oder reicht ein Widerspruch ohne Angabe von Gründen?
Haben Sie herzlichen Dank für Ihre Antwort!
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Nachfragen, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:
1.
Die Ausübung des Widerrufsrecht besteht nicht bis zum Vertragsende, sondern grundsätzlich nur innerhalb von 14 Tagen.
Da Sie Ihren Angaben zufolge, nicht in Textform (Mail, Fax, Brief) über das Widerrufsrecht belehrt worden sind, ist die Frist zur Erklärung des Widerrufs noch nicht in Gang gesetzt worden. Damit können Sie Ihr Widerrufsrecht derzeit noch ausüben.
Sollte - wider Erwarten - eine Widerrufsfrist in Gang gesetzt worden sein, können Sie gleichwohl von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen.
Selbst wenn man als Fristbeginn den Vertragsschluss am 8.6.2011 zur Grunde legen würde, läuft die Widerrufsfrist bis zum 22.6.2011, so dass Sie derzeit noch Ihr Widerrufsrecht ausüben können.
2.
Ihr Widerrufsrecht ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt erloschen, dass Ihr Vertragspartner bereits mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat. Dieser Erlöschensgrund galt bis zum August 2009.
Nunmehr erlischt das Widerrufsrecht nach § 312 d Abs. 3 BGB
dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.
Wie bereits erklärt, hat Ihr Vertragspartner seinen Teil des Vertrages noch nicht vollständig erfüllt. Ihr Widerrufsrecht ist somit jedenfalls nicht nach § 312 d Abs. 3 BGB
erloschen.
3.
Sie können den schriftlichen Widerruf ohne Angabe von Gründen erklären.
Bei weiteren Unklarheiten, stehe ich Ihnen unter der angegebenen E-Mail Adresse zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen auch mit der Beantwortung Ihrer Nachfragen weitergeholfen zu haben.