Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zwar handelt es sich bei Ihrer Buchung um ein "Fernabsatzgeschäft", bei dem der Verbraucher durch generell erst einmal durch ein Widerrufsrecht geschützt ist.
In § 312 g BGB
sind jedoch Ausnahmen von diesem Widerrufsrecht geregelt. Dazu gehört auch Absatz 2 Nr. 9. Hier soll gerade für Dienstleistungen der Beherbergung die für einen genau definierten Zeitraum erbracht werden sollen kein Widerrufsrecht gelten.
Ein Reisevertrag fällt genau unter diese Vorschrift. Deshalb gilt, im Regelfall haben Sie als Reisender kein Rücktrittsrecht, wenn dies nicht gesondert mit Ihrem Reiseveranstalter vereinbart wurde.
Oftmals gibt der Reiseveranstalter jedoch die Möglichkeit einer Stornierung, die oftmals jedoch mit Kosten verbunden ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 04.01.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Posner,
vielen Dank für die Beantwortung meines Anliegens.
Daß hört sich also so an, dass es für Verbraucher keine Grundrechte in dieser Thematik gibt.
Ich dachte, dass bestimmte Verbraucher-Grundrechte den Reiserechten übergeordnet sind ?
Mit anderen Worten können dubiose Reiseanbieter machen was sie wollen also auch vorsätzlich betrügen - und zwar in der Weise, daß die AGB'S derart für "normale Menschen" unverständlich (absichtlich) formuliert sind, da man da nicht mehr rauskommt.
Denn die meisten Reiseinteressierten lesen vorab keine AGB'S - man vertraut
den Buchungsgepflogenheiten inbesondere der bekannten Veranstalter und glaubt oder erwartet, hier gibt es eine Geschäfts-Ethik allgemein für Alle.
Schade, daß auch Anwälte keinen Ansatz finden, daß Verbraucher dsbzgl.geschützt werden. Man müsste sozusagen als Paradebeispiel eine (Sammel) - Klage führen können.
Am meisten ärgert mich an dieser Angelegenheit, dass sich keiner mehr zur Wehr setzt - man nimmt alles hin - oder andernfalls - man steht alleine da.
Sehr geehrte Frau Posner,
vielen Dank für die Beantwortung meines Anliegens.
Daß hört sich also so an, dass es für Verbraucher keine Grundrechte in dieser Thematik gibt.
Ich dachte, dass bestimmte Verbraucher-Grundrechte den Reiserechten übergeordnet sind ?
Mit anderen Worten können dubiose Reiseanbieter machen was sie wollen also auch vorsätzlich betrügen - und zwar in der Weise, daß die AGB'S derart für "normale Menschen" unverständlich (absichtlich) formuliert sind, da man da nicht mehr rauskommt.
Denn die meisten Reiseinteressierten lesen vorab keine AGB'S - man vertraut
den Buchungsgepflogenheiten inbesondere der bekannten Veranstalter und glaubt oder erwartet, hier gibt es eine Geschäfts-Ethik allgemein für Alle.
Schade, daß auch Anwälte keinen Ansatz finden, daß Verbraucher dsbzgl.geschützt werden. Man müsste sozusagen als Paradebeispiel eine (Sammel) - Klage führen können.
Am meisten ärgert mich an dieser Angelegenheit, dass sich keiner mehr zur Wehr setzt - man nimmt alles hin - oder andernfalls - man steht alleine da.
Sehr geehrter Fragesteller,
Generell kommt es in ihrem konkreten Fall gar nicht darauf an, ob der Reiseveranstalter ein Widerrufsrecht in seinen AGBs ausgeschlossen hat.
Grundsätzlich ist das Reiserecht von den Regelungen über Fernabsatzgeschäfte ausgeschlossen. § 312 g BGB
gewährt dem Verbraucher bei außerhalb der Geschäftsräume geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht.
In Absatz 2 des § 312 g BGB
werden jedoch Ausnahmen von dieser Regel aufgezählt. Darunter Fallen auch leider auch Reisen.
Es gibt zwar auch hiervon eine Ausnahme, aber aufgrund Ihrer Schilderung gehe ich von einer Buchung Ihrerseits über das Telefon aus.
Sollte der Reiseveranstalter in Ihrem Fall eine seiner vertraglichen Pflichten verletzen, stehen Ihnen natürlich weitere Rechte zu.
Vor Reisebeginn können Sie nach § 651i BGB
von der Reise jedoch zurücktreten. Sie müssen dann zwar den Reisepreis nicht an den Veranstalter zahlen, jedoch kann dieser eine angemessene Entschädigung verlangen.
mit Freundlichen Grüßen,
Nicole Maria Posner,
Rechtsanwältin