Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zwei Möglichkeiten ergeben sich:
1.
Das Wettbewerbsverbot wird aufgehoben:
Änderungsvertrag zum Vertrag vom ... zwischen ...
" Die Vertragsschliessenden sind sich darüber einig, dass § 5 des Vertrages vom ... mit sofortiger Wirkung aufgehoben wird.
Es wird bestätigt, dass bis zur Aufhebung keine Wettbewerbsverstöße vorliegen und keine Rechte aus dem Wettbewerbsverbot hergeleitet werden.
Ort, Datum
Unterschriften ( aller Vertragsschliessenden )
2.
Genehmigung der Unternehmensberatung:
Hiermit wird Herrn ... (AN) ausdrücklich gem. § 5 Abs.2 des Vertrages vom ... gestattet, für den Endkunden ... tätig zu werden.
Die Aufnahme der Geschäftsbeziehung zwischen AN und Endkunde wird genehmigt und vom oben genannten Wettbewerbsverbot ausgenommen.
Ort, Datum
Unterschrift ( Unternehmensberatung )
Erläuterung:
Eine Aufhebung des WV insgesamt wäre natürlich für Sie am sinnvollsten. Damit wird aber die Unternehmensberatung im Zweifel nicht einverstanden sein. Dann bleibt die Alternative
2., mit der die Tätigkeit für den betreffenden Endkunden genehmigt wird.
Die Genehmigung ist laut Vertrag nur von der UB zu erteilen. Die Rolle der Vermittlers, der offenbar auch am Vertrag beteiligt ist, ist mir etwas unklar. Um ganz sicher zu gehen , könnte der Vermittler mit Unterschrift die Genehmigung noch mit unterzeichnen. Nach dem Wortlaut des Vertrages ist dies aber nicht erforderlich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr Steidel,
vielen Dank für ihre Antwort.
Die Möglichkeit 1 (Änderungsvertrag) wird leider abgelehnt.
Möglichkeit 2 in der Art leider auch.
Begründung:
Mein Vertragspartner ist in diesem Fall der Vermittler.
Dieser macht die Vertragsstrafe abhängig von einer Genehmigung eines Dritten (der Unternehmensberatung).
Mit dieser habe ich allerdings keinen direkten Vertrag. Also kann (oder möchte) sie sich nicht auf den §5 Abs. 2 von einem Vertrag beziehen, den sie nicht geschlossen hat.
Ich bräuchte also eine unabhängige Erklärung.
Die Frage ist, ob dann eine solche Formulierung (angelehnt an Ihre) juristisch haltbar ist:
Hiermit wird Herrn ... (AN) ausdrücklich gestattet, für den Endkunden ... und verbundene Unternehmen direkt oder über Dritte tätig zu werden.
Die Aufnahme der Geschäftsbeziehung zwischen AN und Endkunde wird genehmigt und von Wettbewerbsverboten ausgenommen.
Ort, Datum Unterschrift ( Unternehmensberatung )
Vielen Dank und beste Grüße
SJ
Das geht so wie von Ihnen nun selbst formuliert.Die Genehmigung ist juristisch durchaus wirksam.
Ergänzend muss dann noch der Vertragspartner ( also der Vermittlier ) unter Bezugnahme auf die Genehmigung der UB auf die Vertragsstrafe für diesen Fall verzichten.