Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Wettbewerbsverbot aufheben

7. August 2014 18:38 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Vertragsrecht


Beantwortet von

Hallo,
ich war als Freiberufler über eine Unternehmensberatung bei einem Endkunden beschäftigt. Den Vertrag hatte ich über einen zwischengeschalteten Vermittler.
Nun möchte ich bei dem gleichen Endkunden über eine andere Firma arbeiten.
Dies ist mit allen beteiligten Parteien so abgesprochen.

Leider gibt es in meinem Vertrag aber auch eine Wettbewerbsklausel (s.u.), die mir formal mit einer Vertragsstrafe droht, es sei denn die Unternehmensberatung stimmt dem Ganzen schriftlich zu. Das würde sie tun, bittet mich aber um die Formulierung des Schreibens.

In Anbetracht der Vertragsstrafe möchte ich dies gerne sauber formuliert haben und wende mich daher an Sie.

Wie sollte ein juristisch einwandfrei formulierter Text lauten?

Danke und viele Grüße
SJ


---
§ 5
Wettbewerbstätigkeit
(1) Der AN darf auch für andere Auftraggeber tätig sein. Durch seine anderweitige Tätigkeit darf die Tätigkeit für VERMITTLER nicht beeinträchtigt werden.

(2) Dem AN ist es nicht gestattet, für den oder die Endkunden, für die er im Auftrag der VERMITTLER sowie der UNTERNEHMENSBERATUNG tätig wird, Leistungen im Anschluss an das Projekt über einen Zeitraum von 12 Monaten, direkt oder mittelbar über Dritte zu erbringen und/oder hierauf gerichtete Verträge mit dem Kunden direkt oder über Dritte abzuschließen, es sei denn UNTERNEHMENSBERATUNG stimmt dem durch eine schriftliche Genehmigung zu. Handelt es sich bei dem Endkunden um ein verbundenes Unternehmen i.S.d. Paragraph 15 AktG, so gilt dieses Wettbewerbsverbot für alle in diesem Verbund stehenden Unternehmen. Der oder die Kunden sind im Anhang A festgelegt.
(3) Für jeden Fall der Verletzung des in Absatz 2 genannten Wettbewerbsverbots durch den AN wird eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro XXXX,- vereinbart. Weitergehender Schadenersatz sowie die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen bleiben vorbehalten.

Einsatz editiert am 08.08.2014 07:37:07

8. August 2014 | 09:06

Antwort

von


(775)
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zwei Möglichkeiten ergeben sich:

1.
Das Wettbewerbsverbot wird aufgehoben:

Änderungsvertrag zum Vertrag vom ... zwischen ...

" Die Vertragsschliessenden sind sich darüber einig, dass § 5 des Vertrages vom ... mit sofortiger Wirkung aufgehoben wird.
Es wird bestätigt, dass bis zur Aufhebung keine Wettbewerbsverstöße vorliegen und keine Rechte aus dem Wettbewerbsverbot hergeleitet werden.

Ort, Datum

Unterschriften ( aller Vertragsschliessenden )


2.
Genehmigung der Unternehmensberatung:

Hiermit wird Herrn ... (AN) ausdrücklich gem. § 5 Abs.2 des Vertrages vom ... gestattet, für den Endkunden ... tätig zu werden.
Die Aufnahme der Geschäftsbeziehung zwischen AN und Endkunde wird genehmigt und vom oben genannten Wettbewerbsverbot ausgenommen.

Ort, Datum

Unterschrift ( Unternehmensberatung )


Erläuterung:
Eine Aufhebung des WV insgesamt wäre natürlich für Sie am sinnvollsten. Damit wird aber die Unternehmensberatung im Zweifel nicht einverstanden sein. Dann bleibt die Alternative
2., mit der die Tätigkeit für den betreffenden Endkunden genehmigt wird.

Die Genehmigung ist laut Vertrag nur von der UB zu erteilen. Die Rolle der Vermittlers, der offenbar auch am Vertrag beteiligt ist, ist mir etwas unklar. Um ganz sicher zu gehen , könnte der Vermittler mit Unterschrift die Genehmigung noch mit unterzeichnen. Nach dem Wortlaut des Vertrages ist dies aber nicht erforderlich.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 8. August 2014 | 10:47

Sehr geehrter Herr Steidel,

vielen Dank für ihre Antwort.
Die Möglichkeit 1 (Änderungsvertrag) wird leider abgelehnt.

Möglichkeit 2 in der Art leider auch.
Begründung:
Mein Vertragspartner ist in diesem Fall der Vermittler.

Dieser macht die Vertragsstrafe abhängig von einer Genehmigung eines Dritten (der Unternehmensberatung).
Mit dieser habe ich allerdings keinen direkten Vertrag. Also kann (oder möchte) sie sich nicht auf den §5 Abs. 2 von einem Vertrag beziehen, den sie nicht geschlossen hat.

Ich bräuchte also eine unabhängige Erklärung.
Die Frage ist, ob dann eine solche Formulierung (angelehnt an Ihre) juristisch haltbar ist:

Hiermit wird Herrn ... (AN) ausdrücklich gestattet, für den Endkunden ... und verbundene Unternehmen direkt oder über Dritte tätig zu werden.
Die Aufnahme der Geschäftsbeziehung zwischen AN und Endkunde wird genehmigt und von Wettbewerbsverboten ausgenommen.

Ort, Datum Unterschrift ( Unternehmensberatung )

Vielen Dank und beste Grüße
SJ

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. August 2014 | 15:26

Das geht so wie von Ihnen nun selbst formuliert.Die Genehmigung ist juristisch durchaus wirksam.
Ergänzend muss dann noch der Vertragspartner ( also der Vermittlier ) unter Bezugnahme auf die Genehmigung der UB auf die Vertragsstrafe für diesen Fall verzichten.


ANTWORT VON

(775)

Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Miet- und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Erbrecht, Vertragsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Grundstücksrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118979 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER