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Werkstudentenstatus - zu zahlende Beiträge

5. September 2018 19:48 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jürgen Vasel

Sehr geehrte Rechtsanwältin, sehr geehrter Rechtsanwalt,

seit dem 01.01.2018 bin ich im Umfang von 18 Std./Woche neben dem Studium in einem Unternehmen beschäftigt; Verdienst bis 850 € monatlich. Da der Personalabteilung zunächst ein Fehler unterlaufen war und ich als "normaler" Midijobber in der Gleitzone gemeldet wurde, wurde dieser Fehler nun rückwirkend korrigiert, sodass ich nun als Werkstudent gelte.

Die Krankenkasse (AOK Rheinland/Hamburg) möchte nun - nachdem ich die auf falscher Basis vom Lohn abgezogenen Anteile für die Versicherungsbeiträge zurückerhalten habe - die Krankenversicherungsbeiträge i.H.v. monaltlich 75,42 € zzgl. 18,17 € monatlich für die Pflegeversicherung von meinem Girokonto abbuchen.

Da ich meiner Recherche nach allerdings nur den o.g. Krankenversicherungsanteil (der studentischen Krankenversicherung) und keine - von der Rentenversicherung abgesehen - weiteren Sozialversicherungsbeiträge (also auch keine hinsichtlich der Pflegeversicherung) zu zahlen habe, mir die Krankenversicherung jedoch auf Nachfrage hin, weiterhin mitteilt, dass dies nicht korrekt sei, möchte ich Sie um Ihren Rat bitten.
Die Krankenversicherung teilt mir mit, dass es korrekt sei, dass von meiner Tätigkeit als Werkstudent aus keine Beiträge zur Pflegeversicherung anfallen, jedoch bei der studentischen Krankenversicherung an sich immer auch Pflegeversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen.

Da dies sich meiner Meinung nach und meiner Recherche nach in Gewissem Maße widerspricht, bitte ich Sie, Licht ins Dunkle zu bringen und bedanke mich vorab recht herzlich!

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

die Ansicht der Krankenkasse ist zutreffend:

Nach § 20 Abs. 9 SGB XI sind Studenten, die der Krankenversicherungspflicht unterliegen, auch versicherungspflichtig in der Sozialen Pflegeversicherung.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.

Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt

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