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Welche Steuermerkmale bei Abfindungszahlung im Folgejahr

| 28. Juni 2022 05:37 |
Preis: 45,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Mein Arbeitsverhältnis endet Ende des Jahres. Die vereinbarte Abfindung wird im Januar des Folgejahres ausgezahlt. Ab Januar bin ich arbeitslos. Bis Ende des Jahres habe ich Steuerklasse lll. Wird die Abfindung nach Steuerklasse VI versteuert und ist die Fünftelung möglich? Mein Jahresbrutto des Vorjahres ist Höher als die Abfindung. Vielen Dank.

Einsatz editiert am 28.06.2022 06:35:28

28. Juni 2022 | 09:54

Antwort

von


(717)
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Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Die Abfindung ist in voller Höhe lohnsteuerpflichtig, Ihr Arbeitgeber wird die Abfindung mit den bekannten ELStAM-Merkmalen versteuern, das bedeutet hier, Lohnsteuerklasse 3.

Ihr Arbeitgeber sollte Sie daher noch nicht „abmelden". Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber mit, dass Sie erst einmal in den Leistungsbezug (ALG I)gehen.
Die Fünftelregelung wird grundsätzlich nicht angewandt, wenn die Abfindung geringer als das Entgelt des Vorjahres ist. Bei Bezug von Progressionsleistungen, welche das Arbeitsentgelt ersetzen, sind diese aber in die Berechnung mit einzubeziehen.

Das bedeutet, Sie prüfen erst einmal, ob die Abfindung grundsätzlich das Einkommen des Vorjahres überschreitet. Dem ist hier nicht so. Dann prüfen Sie, ob die Abfindung zuzüglich des tatsächlich bezogenen ALG I das Einkommen des Vorjahres überschreitet, wenn dem so ist, darf die Fünftelregelung angewandt werden.

Zusammenfassend, Ihr Arbeitgeber wendet erst einmal noch die Steuerklasse III an, solange Sie noch keinen neuen AG gefunden haben. Ob die Fünftelregelung angewendet werden kann, bestimmt sich bei Ihnen danach, ob das bezogene ALG I zuzüglich Abfindung höher ist, als die Einkünfte des Vorjahres.

Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen oder mich per E-Mail anschreiben.

Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 28. Juni 2022 | 19:25

Sehr geehrter Herr Ra Braun. Vielen Dank für Ihre Antwort. Nach Aussage meines Arbeitgebers werde ich im Dezember zu Ende Dezember abgemeldet, so dass zum 01.01. nächsten Jahres Steuerklasse VI für die Abrechnung und somit für die Abfindungszahlung im Januar (Abrechnung nach Austritt) zugrunde zu legen ist. Rückmeldung ELStAM als Nebenarbeitgeber. Es wird in Frage gestellt, ob es nicht zu einer Korrektur der Abrechnung kommen könnte, wenn zunächst Stkl. 3 abgerechnet würde. Was bedeutet Ihrer Meinung nach, mich noch nicht abzumelden? Ich denke, dass mein AG sich nicht darauf einlassen wird, mein Austrittsdatum erst nach der Abrechnung Dezember zu erfassen. Nach Stkl. VI bedeutet für mich ja eine extrem hohe Steuerbelastung. Kann ich erwarten, dass nach 3 abgerechnet wird? Danke für Ihr Rückmeldung.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Juni 2022 | 08:11

Sehr geehrter Fragesteller,

der ehemalige Arbeitgeber kann für die Auszahlung im Januar noch einmal einen ELStAM-Abruf durchführen, wenn Sie dann noch keinen neuen Arbeitgeber haben, ist der vorherige AG immer noch der Hauptarbeitgeber. Allerdings muss der vorherige Arbeitgeber dies nicht tun. Daher suchen sIe das Gespräch und versichern Sie, notfalls schriftlich, dass Sie im Januar noch keinen anderen AG haben.

In der Sache ändert sich aber nichts an Ihrer Steuerbelastung, die Steuerklassenwahl bestimmt nur die Höhe der "Vorauszahlung", wenn Sie nach Steuerklasse 6 abgerechnet werden, bekommen Sie zu viel gezahlte Steuern mit der Einkommensteuererklärung zurück.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2. Juli 2022 | 17:30

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