Sehr geehrter Fragesteller,
ein Opfer einer Straftat erhält es nach § 406d StPO Informationen über den Stand des Verfahrens. Diese Informationen umfassen folgende Bereiche:
Einstellung des Verfahrens, Ort und Zeitpunkt der gerichtlichen Verhandlung, Anklagevorwürfe, Ausgang des gerichtlichen Verfahrens, Haftstatus sowie ausgesprochene Kontaktverbote.
Diese Informationen erhalten Sie jedoch idR nicht automatisch, sondern müssen einen entsprechenden Antrag bei der Staatsanwaltschaft stellen
In der Regel werden Ihnen jedoch nicht der vollständige Name und die Adresse des Beschuldigten mitgeteilt. Für detaillierte Informationen, einschließlich der Identität des Verurteilten, müsste Akteneinsicht beantraget werden.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, einen ersten rechtlichen Überblick verschafft zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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Tel: 030.56702204
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Vielen Dank!
Die Ermittler fordern zur Identifizierung von Täter die IP-Adresse und Maildaten vom Social-Media-Dienst an. Wenn der Anschluss über Person X läuft, aber eine Mail mit Klarname Y nutzt, reicht das dann vor Gericht als Beweis?
Gerichte könnten sagen, dass E-Mail und Handynummer klar Person Y zuzuordnen sind.
Y könnte entgegnen, dass es ein Gruppenaccount ist, den mehrere nutzen – und daher auch die E-Mail so hinterlegt wurde.
Danke danke!!!
Sehr geehrter Fragesteller,
es tut mir leid, aber eine Einschätzung vorzunehmen welche Beweise ausreichend sind oder nicht, kann von der Ferne nicht erfolgen. Um halbwegs seriös so etwas einschätzen zu können, müsste man schon die Ermittlungsakte eingesehen haben.
Insbesondere da Sie selbst angeben, dass unklar ist wie sich der Beschuldigte oder Dritte eingelassen haben.
Grundsätzlich muss im Strafrecht die Tat einer konkreten Person zuzurechnen sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt