Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend im Rahmen einer Erstberatung unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Nach Ihren Schilderungen ist davon auszugehen, dass Sie die Unterlagen (erlaubterweise) als Verbraucher (§13 BGB
) gekauft haben.
Fraglich ist mit Blick auf die Erschöpfungswirkung des § 17 II UrhG
zunächst, ob nicht schon im Verkauf der Unterlagen durch den konzerneigenen Webshop eine Zustimmung des Konzerns erblickt werden kann. Insoweit könnte man auf den ersten Blick argumentieren, daß die geforderte Zustimmung vorliegt und schlicht durch die Rechnung nachgewiesen werden kann. In diesem Falle hätte sich auch der entsprechende Aufdruck auf den Unterlagen erledigt. Die Unterlagen wollten sie ja nicht Vervielfältigen sondern nur die gekauften Stücke Weiterverkaufen.
Ob und wie die Zustimmung erfolgen kann (auch "konkludent" also durch schlüssiges Verhalten - hier dem Verkauf) müsste aber weiter geprüft werden - ich erlaube mir Sie diesbezüglich kurz per Email zu informieren.
Insoweit Sie aufgefordert werden die Unterlagen zurückzugeben kann man darin eine schlichte Bitte oder die Anfechtung des Kaufvertrages (§433 BGB
) erblicken. Möglicherweise können auch Sie den Kaufvertrag widerrufen (Kaufdatum?) oder anfechten (etwa wegen §§ 119 ff BGB
).
Möglicherweise ist in der widerrufenen (?) Zustimmung ein Rechtsmangel § 435 BGB
zu erblicken; das ist der Fall, wenn obige Rechte bestehen und diese Rechte dem Gebrauch insbesondere auch de Weiterveräußerung der Sache entgegenstehen. In all diesen Fällen kommt es zur Rückabwicklung des Vertrages also Rückgabe der Unterlagen gegen Rückzahlung des Geldes.
Fraglich ist, ob man Ihnen die Unterlagen (nebst Erstattung der Kosten) einfach wieder abkauft.
Der gedruckte Hinweis in den Unterlagen ist für sich genommen wohl nur als Hinweis auf die bestehende Rechtslage zu deuten, mit dem Hinweis, das keine generelle Zustimmung vorliegt.
Es wäre Ihnen zu raten zunächst die Auktionen zu stoppen; dazu sind sie nach Lage der Dinge (Sache ist nicht möglicherweise nicht frei von Rechtsmängeln), und mit dem Konzern in Verhandlungen über einen Rückkauf o.ä. einzutreten.
Mit Blick auf Ihr (von mir unterstelltes) Ziel die Unterlagen bestmöglich zu verwerten müsste mit Bedacht auf das Kosten- und Prozessrisiko umsichtig vorgegangen werden.
Wenn Sie wollen können sie mir vertraulich weitere Informationen (Name des Konzerns, Webshopadresse, Auktionsnummern) per Email (lautenschlaeger@iustitia.de) unverbindlich zukommen lassen. Möglicherweise ergeben sich daraus noch wichtige Aspekte.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen und gegebenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann.
Gerne weise ich darauf hin, dass Sie im die Möglichkeit haben eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt
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