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Weiterer Ablauf nach Ablehnung auf Änderung der Einkommenssteuer 2020

| 26. März 2025 13:08 |
Preis: 80,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


17:22

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgender Fall:
ich mache die Steuererklärung für meinen wunderbaren Schwiegersohn und habe innerhalb der Einspruchsfrist - diese endet demnächst am 07.04.2025 - einen Antrag auf Änderung der Einkommenssteuer 2020 gestellt.
Diesem Antrag auf Änderung wurde mit Schreiben vom 18.03.2025 nicht entsprochen.

Hintergrund:
Ich habe Dezember 2024 die Steuererklärung für 2020 erstellt und eingereicht.
Der Steuerbescheid erging am 04.03.2025. Dort wurden tatsächlich angegebene Eintragungen über zu viel versteuerte Bezüge nicht berücksichtigt und nicht kommentiert.
Die eingereichte Bescheinigung vom 10.11.2020 stammte vom Informationstechnikzentrum Bund über zu viel versteuerte Bezüge (höherer vierstelliger Betrag).
Grund: Rückforderung Anwärtersonderzuschläge mit dem Zusatz, dass ein steuerlicher Ausgleich nicht mehr durchgeführt werden konnte, weil die Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2017 bereits elektronisch übermittelt worden ist.

Diese Steuererklärung 2017 hatte mein Schwiegersohn nicht eingereicht, da er die erhaltenen Bescheide als in 2020 gehörend eingeordnet hatte.

Die oben genannte Bescheinigung vom 10.11.2020 fußte auf einem Leistungsbescheid des Eisenbahn-Bundesamt vom 14.08.2020 als Arbeitgeber, der Anwärtersonderzuschläge in Höhe von diesem Betrag wegen Austritt aus dem Amt zurückgefordert hatte.
In der Begründung hieß es "Während Ihrer Ausbildung beim Eisenbahn-Bundesamt vom 04.10.2016 bis 29.09.2017 haben Sie gem. § 63 BBesG Anwärtersonderzuschläge in Höhe von .... erhalten. Wegen Ausscheiden mit Ablauf des 30.04.2020 sind diese Zuschläge zurückzuzahlen."

Diese Rückzahlung hat er in 09/2020 geleistet, danach kam dann die o. g. Bescheinigung, dass diese Bezüge zu viel versteuert wurden.

Das Finanzamt hat mit dem Antrag auf Änderung "nur" die Bescheinigung, aber nicht den Leistungsbescheid vom Eisenbahnbundesamt bekommen, da ich die Bescheinigung als ausreichend gesehen hatte.

Das Finanzamt hat Stellung bezogen, dass unserem Antrag nicht entsprochen werden kann, da
- der nachgereichte Beleg die Einkommensteuerfestsetzung 2017 betrifft
- dass der Beleg aus 2020 stammt, ist für den Zeitpunkt der Besteuerung unerheblich

Das FA gibt weiter an, dass überprüft wurde, ob eine Berücksichtigung in 2017 erfolgen kann (Antragsveranlagung). Die Festsetzungsfrist war mit Ablauf 21.12.2021 eingetreten, deshalb kann diese nicht mehr durchgeführt werden und eine Berücksichtigung der nachgereichten Angaben auch nicht mehr erfolgen. Dass die Bescheinigung aus dem Jahr 2020 ist, ändert an dieser Berechnung nichts.

Zu dieser Ablehnung würde ich fristgerecht Einspruch einlegen wollen und die Frage ist, wie das korrekt zu tun ist. So, wie ich bisher lese, kann "nur" Einspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Änderung gestellt werden und nicht mehr Einspruch gegen den vollständigen Einkommenssteuerbescheid?
Können wir den Sachverhalt mit dem Beleg Leistungsbescheid noch einmal begründen, d. h. zur Verfügung stellen?
Oder begründet das Finanzamt korrekt, dann würde ich nicht weiter insistieren.

Mit vielem Dank



26. März 2025 | 14:10

Antwort

von


(718)
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10245 Berlin
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Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Um die Frage zu beantworten, ob ein Einspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Änderung der Einkommensteuer 2020 oder gegen den vollständigen Einkommensteuerbescheid eingelegt werden kann, ist es wichtig, die gesetzlichen Grundlagen und die bisherigen Schritte zu betrachten.

Zunächst ist festzustellen, dass der Steuerbescheid für das Jahr 2020 am 04.03.2025 ergangen ist. Innerhalb der Einspruchsfrist, die am 07.04.2025 endet, wurde ein Antrag auf Änderung gestellt, dem jedoch nicht entsprochen wurde.

Gemäß § 355 AO beträgt die Einspruchsfrist einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids. Da der Steuerbescheid am 04.03.2025 ergangen ist, endet die Einspruchsfrist am 07.04.2025. Innerhalb dieser Frist kann Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt werden.

In Ihrem Fall wurde bereits ein Antrag auf Änderung gestellt, der abgelehnt wurde. Gegen diese Ablehnung kann ebenfalls Einspruch eingelegt werden. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der Einspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Änderung und nicht gegen den ursprünglichen Steuerbescheid gerichtet ist, da die Einspruchsfrist für den Steuerbescheid noch nicht abgelaufen ist. Wenn Sie also auch gegen den Einkommensteuerbescheid an sich Einspruch einlegen wollen, müssen Sie dies gesondert tun.

Die Ablehnung des Antrags auf Änderung wurde damit begründet, dass der nachgereichte Beleg die Einkommensteuerfestsetzung 2017 betrifft und die Festsetzungsfrist für das Jahr 2017 bereits abgelaufen ist. Das Finanzamt hat korrekt festgestellt, dass die Festsetzungsfrist für das Jahr 2017 mit Ablauf des 31.12.2021 abgelaufen ist und daher eine Berücksichtigung der nachgereichten Angaben nicht mehr erfolgen kann.

Um den Sachverhalt weiter zu begründen, können Sie den Leistungsbescheid des Eisenbahn-Bundesamts vom 14.08.2020 nachreichen. Es ist jedoch fraglich, ob dies zu einer Änderung der Entscheidung führt, da die Festsetzungsfrist für das Jahr 2017 bereits abgelaufen ist und die Rückzahlung der Anwärtersonderzuschläge im Jahr 2020 erfolgte, was steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden kann.

Zusammenfassend:
- Sie können fristgerecht Einspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Änderung der Einkommensteuer 2020 einlegen.
- Der Einspruch sollte gut begründet sein und den Leistungsbescheid des Eisenbahn-Bundesamts vom 14.08.2020 enthalten.
- Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass dies zu einer Änderung der Entscheidung führt, da die Festsetzungsfrist für das Jahr 2017 bereits abgelaufen ist und die Rückzahlung im Jahr 2020 steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden kann.

Falls Sie dennoch Einspruch einlegen möchten, könnte der Einspruch wie folgt formuliert werden:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Einspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Änderung der Einkommensteuer 2020 vom 18.03.2025 ein.

Begründung:
Die Rückzahlung der Anwärtersonderzuschläge erfolgte im Jahr 2020, und die entsprechende Bescheinigung vom Informationstechnikzentrum Bund vom 10.11.2020 wurde bereits eingereicht. Zusätzlich reiche ich den Leistungsbescheid des Eisenbahn-Bundesamts vom 14.08.2020 nach, der die Rückforderung der Anwärtersonderzuschläge bestätigt.

Ich bitte um erneute Prüfung und Berücksichtigung dieser Unterlagen.

Mit freundlichen Grüßen,
[Ihr Name]"

Bitte beachten Sie, dass die Erfolgsaussichten dieses Einspruchs aufgrund der abgelaufenen Festsetzungsfrist für das Jahr 2017 gering sind.


Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.

Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt




Rückfrage vom Fragesteller 27. März 2025 | 08:32

Sehr geehrter Herr Braun,

großen Dank für Ihre Bewertung des Falls.
Eine Frage ergibt sich für mich aus der bisherigen Argumentation, da ich mit der Festlegung des Finanzamts auf die Steuererklärung noch immer nicht einverstanden bin, da ein wichtiger Grund nicht berücksichtigt ist:

wenn mein Schwiegersohn später, d. h. in 2021 oder 2022 gekündigt hätte, wäre der Leistungsbescheid vom Eisenbahn-Bundesamt genauso auf den Berechnungszeitraum 2016/2017 erstellt worden, da erst mit Ausscheiden dieser Leistungsbescheid erstellt wird.

Aber: mit Bezug des Finanzamts auf 2017 wäre der Steueranspruch dann auf jeden Fall erloschen, wegen Verjährung. Deshalb kann der Berechnungszeitraum der Leistungsbescheinigung nicht der Steuerfall in 2017 sein, sondern nur des Jahres, indem die Berechnung und Bescheid gekommen ist und die Zahlung geleistet wurde.

Können Sie das untermauern?

Vielen Dank schon jetzt


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. März 2025 | 17:22

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage und die weiteren Informationen.

Sie können den in 2020 zurückgezahlten Arbeitslohn als negative Einnahme geltend machen. Dazu müssen Sie darlegen, dass die Zuordnung der Rückzahlung ins Jahr 2017 gegen § 11 EStG verstößt, danach sind Einnahmen und Ausgaben in dem Jahr zu berücksichtigen in dem die Einnahme zugeflossen, bzw. Ausgabe abgeflossen ist. Hier wäre die Ausgabe im Sinne einer negativen Einnahme in 2020 abgeflossen, weshalb die Zuordnung in 2020 zu erfolgen hat.

Ich empfehle die Hinzuziehung eines Steuerberaters bzw. Rechtsanwalts, da sich der Eindruck aufdrängt, dass das Finanzamt es auf eine Klage ankommen lässt. Bitte beachten Sie, dass Sie nicht nur Einspruch gegen die Ablehnung der Änderung, sondern auch gegen den Steuerbescheid an sich einlegen sollten.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 11. April 2025 | 12:42

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Die meinerseits zur Verfügung gestellten Informationen sind nicht korrekt beantwortet worden.
Weder in der ersten Antwort, noch nach der Rückfrage.

Ich habe nach weiterem Lesen von Gesetzestexten einen Einspruch formuliert, dem gestern vollumfänglich entsprochen wurde.

Das hier waren 80,00€ umsonst ausgegeben!

"
Stellungnahme vom Anwalt:

Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedauere, dass Sie zu dieser Bewertung gekommen sind. Es würde mich allerdings interessieren, weshalb meine Antwort auf Ihre Frage "falsch" war.

Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 11. April 2025
2,8/5,0

Die meinerseits zur Verfügung gestellten Informationen sind nicht korrekt beantwortet worden.
Weder in der ersten Antwort, noch nach der Rückfrage.

Ich habe nach weiterem Lesen von Gesetzestexten einen Einspruch formuliert, dem gestern vollumfänglich entsprochen wurde.

Das hier waren 80,00€ umsonst ausgegeben!


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