Sehr geehrte Fragestellerin,
herzlichen Dank für Ihre Fragen und das damit entgegengebracht Vertrauen.
Grds. kann der Eigentümer mit der Wohnung so verfahren wie er möchte. Einschränkungen finden sich lediglich in den Vereinbarung über die Eigentümergemeinschaft sowie selbstverständlich im Rahmen der zivilrechtlichen und weiteren Gesetze.
Danach ist es ihm grundsätzlich auch erlaubt, die Wohnung Dritten zu überlassen (wenn dies nicht durch die Teilungserklärung ausgeschlossen ist). Er kann die Wohnung somit vermieten oder auch Dritten kostenfrei überlassen.
Damit ist grundsätzlich auch der Eigentümer (diesen habe ich hier gleichgestellt mit der Vermieterin, da ich davon ausgehe, da diese auch Eigentümerin ist) erster Ansprechpartner für Ihre Einwendungen.
Diese Einwendungen sind berechtigt, wenn gegen die oben genannten Gesetze verstoßen wird. Bei Lärmbelästigungen insbesondere dauerhaft in der Nacht, so wie Sie diese schildern, dürften entsprechende Unterlassungsansprüche vorliegen, wenn diese dauerhaft und nicht lediglich ein bis zweimal monatlich vorkommen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Belästigungen durch die Eigentümerin selbst oder andere Personen in der Wohnung der Eigentümerin begangen werden. Die Eigentümerin ist dafür vor allem verantwortlich, diese hier abzustellen.
Daneben sind auch die Personen verantwortlich, die den Lärm überhaupt verursachen, allerdings dürfte es einfacher sein gegen die Eigentümer vorzugehen.
Rechtlich gibt es hier zahlreiche Möglichkeiten, die hier von einer Unterlassungsklage bis hinzu Schadenersatzansprüchen reichen. Praktisch ist dies jedoch (gerade im Hinblick auf die gewünschte Kurzfristigkeit) problematisch. Hier dürfte nur eine einstweilige Verfügung gegen die Eigentümerin helfen, mit der ihr verboten wird, bestimmte Personen in die Wohnung aufzunehmen. Dabei müssten Sie begründen, warum liegt der Fall sein sollte und insbesondere die entsprechenden Personen und den von diesen verursachten Lärm so konkret wie möglich zu bezeichnen. Alternativ können Sie auch die entsprechenden Personen mit einbeziehen, wobei dies an der oben genannten Schwierigkeit scheitern dürfte, der sich hier nicht deren Identität kennen. Möglicherweise hilft hier auch kurzfristiger Weise ein Rechtsanwalt schreiben, welches die entsprechenden Möglichkeiten und Konsequenzen verdeutlicht. Manchmal ist dies bereits ausreichend, birgt jedoch keine Garantie. Allerdings kann hier eine relativ kurze Frist zur Beseitigung der Störungen gesetzt werden.
Sie sollten sich für den Fall einer gerichtlichen Verfügung auf alle Fälle anwaltlicher Hilfe bedienen.
Zunächst hoffe ich, dass ich Ihre Frage hilfreich beantworten konnte und stehe Ihnen selbstverständlich weiterhin zur Verfügung.
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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