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Weigerung Miteigentümer Ruhestörung durch seinen Mieter abzustellen

| 28. Juni 2010 13:51 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Guten Tag,

es geht um ein 8-Familienhaus. Wir sind dort Eigentümer einer 3-Zimmerwohnung. Neben uns gibt es eine 1,5 Zimmerwohnung, die vermietet ist, an eine junge Frau.

Die Mieterin hat nun gekündigt und erlaubt einer Freudin, bei sich zu wohnen. So wie es aussieht bist zur Restzeit der Miete, da sie inzwischen selbst nicht mehr in der Wohnung übernachtet, sondern bereits bei ihrem neuen Lebensgefährten.

Die Besucherin hat einen Schlüssel, der ihr jederzeit Zugang zur Wohung gewährt. Mir ist bewußt, daß sie das darf und auch die Vermieterin weiß davon, und ist damit einverstanden.

Das Problem:
Die Besucherin bringt täglich zum Teil bis zu weitere 5 Personen mit in die Wohnung. Das wäre nicht weiter tragisch, da sie sich tagsüber äußerst leise und ruhig verhalten. Leider ist das nachts nicht mehr der Fall. Insbesondere am Wochenende wird die Wohnung als Treffpunkt vor dem Ausgehen genutzt, die Besucherin gewährt unzähligen weiteren Personen Zugang, auch zum Übernachten.
Daraus ergibt sich Ruhestörung in der Zeit von ca. 22.30 bis 6 Uhr morgens, durch an- und abfahrende PKW, laufenlassende Motoren, lautes Unterhalten vor dem Haus, Getrampel im Treppenhaus.

Wir haben dies schon direkt moniert, danach wurde es ingesamt leiser, aber leider bleibt das ewige Rein und Rausgelaufe bestehen.
Die Damen und Herren sind sich wohl bewußt, daß das nicht alles so in Ordnung ist.
Die Mieterin selbst ist nicht dabei. Sie läßt sich auch nicht sprechen, um die Beschwerde bei ihr direkt vorzubringen.
Inzwischen haben wir die Vermieterin telefonisch informiert (übrigens gab es mit der Mieterin davor schon Probleme wegen PKW-Beschädigungen am Haus, es laufen zwei Anzeigen gegen sie und eine wegen Beleidigung, durch einen weiteren Miteigentümer)

Die Vermieterin sagt, sie könne und wolle nichts gegen die Ruhestörung unternehmen. Die Mieterin dürfe Besuch haben. Und wir sollten eben die Polizei rufen, wenn es nicht mehr ginge.

Nun meine zwei Fragen:

1. Ist es tatsächlich erlaubt, daß der Besucher, der zweifelsrei rein und raus kann, wann er will, weitere Besucher und Übernachtungsgäste mitbringen darf?

2. Ist der Vermieter verpflichtet auf die Beschwerden einzugehen und diese zu beseitigen? Und wenn ja, wie kann man das am effektivsten und schnellsten tun?
(die MIetzeit beträgt mind. noch 2 Monate)

Besten Dank schon im voraus
Gruß cb

28. Juni 2010 | 14:12

Antwort

von


(448)
Stiller Winkel 3
18225 Kühlungsborn
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Sehr geehrte Fragestellerin,

herzlichen Dank für Ihre Fragen und das damit entgegengebracht Vertrauen.

Grds. kann der Eigentümer mit der Wohnung so verfahren wie er möchte. Einschränkungen finden sich lediglich in den Vereinbarung über die Eigentümergemeinschaft sowie selbstverständlich im Rahmen der zivilrechtlichen und weiteren Gesetze.

Danach ist es ihm grundsätzlich auch erlaubt, die Wohnung Dritten zu überlassen (wenn dies nicht durch die Teilungserklärung ausgeschlossen ist). Er kann die Wohnung somit vermieten oder auch Dritten kostenfrei überlassen.

Damit ist grundsätzlich auch der Eigentümer (diesen habe ich hier gleichgestellt mit der Vermieterin, da ich davon ausgehe, da diese auch Eigentümerin ist) erster Ansprechpartner für Ihre Einwendungen.

Diese Einwendungen sind berechtigt, wenn gegen die oben genannten Gesetze verstoßen wird. Bei Lärmbelästigungen insbesondere dauerhaft in der Nacht, so wie Sie diese schildern, dürften entsprechende Unterlassungsansprüche vorliegen, wenn diese dauerhaft und nicht lediglich ein bis zweimal monatlich vorkommen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Belästigungen durch die Eigentümerin selbst oder andere Personen in der Wohnung der Eigentümerin begangen werden. Die Eigentümerin ist dafür vor allem verantwortlich, diese hier abzustellen.

Daneben sind auch die Personen verantwortlich, die den Lärm überhaupt verursachen, allerdings dürfte es einfacher sein gegen die Eigentümer vorzugehen.

Rechtlich gibt es hier zahlreiche Möglichkeiten, die hier von einer Unterlassungsklage bis hinzu Schadenersatzansprüchen reichen. Praktisch ist dies jedoch (gerade im Hinblick auf die gewünschte Kurzfristigkeit) problematisch. Hier dürfte nur eine einstweilige Verfügung gegen die Eigentümerin helfen, mit der ihr verboten wird, bestimmte Personen in die Wohnung aufzunehmen. Dabei müssten Sie begründen, warum liegt der Fall sein sollte und insbesondere die entsprechenden Personen und den von diesen verursachten Lärm so konkret wie möglich zu bezeichnen. Alternativ können Sie auch die entsprechenden Personen mit einbeziehen, wobei dies an der oben genannten Schwierigkeit scheitern dürfte, der sich hier nicht deren Identität kennen. Möglicherweise hilft hier auch kurzfristiger Weise ein Rechtsanwalt schreiben, welches die entsprechenden Möglichkeiten und Konsequenzen verdeutlicht. Manchmal ist dies bereits ausreichend, birgt jedoch keine Garantie. Allerdings kann hier eine relativ kurze Frist zur Beseitigung der Störungen gesetzt werden.

Sie sollten sich für den Fall einer gerichtlichen Verfügung auf alle Fälle anwaltlicher Hilfe bedienen.

Zunächst hoffe ich, dass ich Ihre Frage hilfreich beantworten konnte und stehe Ihnen selbstverständlich weiterhin zur Verfügung.


Rechtsanwalt Christian Joachim

Bewertung des Fragestellers 29. Juni 2010 | 08:40

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