Ich bin Gesellschafter einer GmbH und einer UG und habe vor meinen Wohnsitz in Deutschland aufzugeben. Hier entsteht also Wegzugbesteuerung.
An der UG halte ich 75%, an der GmbH 33,33%.
Die UG ist 2020 gegründet worden die GmbH 2021.
Beide weisen bisher keinen Gewinn aus und sind noch in den roten Zahlen, da die Geschäftsmodelle bisher nicht wie geplant realisiert werden konnten. Die GmbH wurde zudem mit Mitteln des ERP-Startgeldes finanziert.
Die UG könnte grundsätzlich auch liquidiert werden.
Bei der GmbH ist das schwieriger da dort sowohl das KFW Darlehen als auch eine ganze Menge aktiviertes Vermögen drin liegt an Ausrüstung, Equipment, etc.
Mein Gedanke ist nun folgender: Wie wäre nun im Wegzug die Bewertung dieser beiden Unternehmen und wie würde sich dies auf die Wegzugsbesteuerung auswirken?
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Das Finanzamt würde den gemeinen Wert der Anteile ersetzen, welcher durch die vereinfachte Ertragswertmethode nach § 199 BewG ermittelt wird.
In einem ersten Schritt wird der Durchschnitt der letzten drei bereinigten Jahresergebnisse gebildet. Dieses wird gemäß § 203 Abs. 1 BewG mit dem Faktor 13,75 faktorisiert.
Neben diesen beiden Schritten sind die in § 202 Abs. 1 Nr. 1 BewG benannten Faktoren zu addieren (insbesondere AfA) und die in § 202 Abs. 1 Nr. 2 BewG (insbesondere ein angemessener Unternehmerlohn) abzuziehen. Schauen Sie bitte, was abzuziehen bzw. hinzuzurechnen ist.
Sie können aber tatsächlich davon ausgehen, dass wenn das Ergebnis negativ ist, dass dann auch keine Wegzugsbesteuerung anfällt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.