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Weg auf Prisateigentum

5. November 2007 20:20 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Ich habe vor ein paar Jahren ein Grundstück (1 Flurstück) in einer Gemeinde in Sachsen käuflich erworben. Im Grundbuch stehen keinerlei Rechte Dritter für dieses Grundstück.
Quer über dieses Flurstück verläuft ein Feldweg, welcher wahrscheinlich nach der Wende asphaltiert worden ist. Der Weg verläuft parallel zur Hauptstraße und wird von niemanden als Zufahrt benötigt, weil alle Nachbarn eine Zufahrt zur Hauptstraße haben.
Da der Verkehr auf dem Weg weiter zunimmt, und auch die gefahrene Geschwindigkeit weit über der in Ortschaften erlaubten liegt sehe ich den Weg so wie er jetzt ist als eine große Gefahr für mich und meine Familie. Das Haus steht ca. 1,5 m von der Straße entfernt und neben dem Haus befindet sich die „Ausfahrt“. Es grenzt schon an ein Wunder das mir noch keiner reingefahren ist, bzw. noch keiner überfahren! wurde. (Ich wäre ja auch noch der schuldige, wenn mir auf meinem Eigentum einer reinfährt.)
Des weiteren werden die Wegränder zur Müllentsorgung (Zigarettenschachteln, Tetrapacks, Folietüten, Flaschen.....) genutzt und für die Hundebesitzer dienen Sie als Hundeklo.
Da ich das Grundstück als Weidefläche für meine Tiere benötige ist ein solcher Umgang mit meinen Eigentum nicht hinnehmbar. (kürzlich hatte ich wegen des Hundekotes auf dem Wegrand schon einen Todesfall in meinem Tierbestand! Den Abfall im Futter gehe ich nun schon mehrmals wöchentlich einlesen, nicht auszudenken wenn ein Tier so etwas verschluckt bzw. sich verletzt)
Als ich Koppeldraht aufbaute sagte man mir der Weg sei öffentlich, und ich müßte einen Mindestabstand zu dieser Straße einhalten.
Da das Grundstück mein Eigentum ist, kann dieser Weg nicht öffentlich sein, sondern höchstens öffentlich gewidmet.
Mich würde nun interessiere, wenn ich jetzt davon ausgehe das der Weg öffentlich gewidmet ist, welche Rechte bzw. ob ich als Eigentümer überhaupt noch Rechte auf meinem Eigentum habe.
Besteht bei solch einem Weg ein Mindestrandabstand vom Weg bis zum Zaun, Hecke...? Wenn ja wie groß?
Besteht rechtlich die Möglichkeit die Nutzung des Weges zu untersagen, bzw. anderweitig zu unterbinden?

5. November 2007 | 22:02

Antwort

von


(1189)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Die Straßen sind nach dem Straßengesetz des Landes Sachsen (SachStrG) eingeteilt in Staatsstraßen, Kreisstraßen, Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen (wie die öffentlichen Feld- und Waldwege).

Widmung ist die Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten. 2 Sie ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen und wird frühestens im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
Die Widmung einer Straße für den öffentlichen Verkehr verfügt für Ortsstraßen und sonstige öffentliche Straßen die Gemeinde. Mit der Widmung ist festzustellen, welcher Straßenklasse die Straße angehört.
Voraussetzung für die Widmung ist, daß der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist oder der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt haben oder der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch Vertrag, durch Einweisung oder in einem sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren erlangt hat (vgl. § 6 SachStrG).

Sie sollten also zunächst bei der Gemeinde klären, ob die Voraussetzungen einer derartigen Widmung vorliegen.
Wenn eine Widmung des Weges nicht besteht, können Sie als Eigentümer mit dem Weg (bzw. dessen Nutzung) nach Belieben verfahren, es sei denn, Sie beeinträchtigen die Rechte Dritter.

Anpflanzungen und Zäune sowie Stapel, Haufen oder andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen dürfen nicht angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen (vgl. § 27 SachStrG).

Mindestrandabstände sieht das sächsische Straßengesetz nicht vor.

Der Gebrauch einer öffentlichen Straße ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet (Gemeingebrauch).
Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung und bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde.

Nach dem SachStrG besteht die Möglichkeit der sog. "Einziehung".
Einziehung ist die Allgemeinverfügung, durch die eine gewidmete Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße verliert.
Eine Straße kann nach § 8 Abs. 2 SachsStrG eingezogen werden, wenn sie keine Verkehrsbedeutung mehr hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen und wird von der für die Widmung zuständigen Behörde verfügt.

Mit der Einziehung entfallen Gemeingebrauch und Sondernutzung.

Vor diesem Hintergrund sollten Sie bei Ihrer Gemeinde vorsprechen, die Situation schildern und deutlich machen, dass der Weg keine Verkehrsbedeutung mehr hat und insofern eine Einziehung angezeigt ist.

Sollten Sie hierbei unsicher fühlen, können Sie auch einen Kollegen mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen betrauen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 11. Dezember 2007 | 21:30

Sehr geehrter Herr Roth

Ich bitte um Entschuldigung, das ich mich jetzt erst melde, ich hatte beim Landratsamt einen Auszug aus dem Baulastenverzeichnis angefordert und diesen erst heute erhalten.
Es heißt in dem Schreiben:“ wir bescheinigen Ihnen, dass auf o. g. Grundstück keine Baulasteneintragungen zu verzeichnen sind.“

Bin ich jetzt richtig in der Annahme, das dieser Weg nicht öffentlich ist, da ja im Baulastenverzeichnis keinerlei Eintragungen sind, und im Grundbuch auch nichts steht?

Könnte der Weg jetzt ohne meine Zustimmung noch öffentlich gewidmet werden?


Besten Dank im Voraus für Ihre Bemühungen und ein frohes Fest.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Dezember 2007 | 17:37

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Eine Baulast ist eine freiwillig übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Grundstückseigentümers gegenüber der Bauaufsichtbehörde (bspw. wenn sich ein Grundstückseigentümer verpflichtet, den Nachbarn über sein Grundstück fahren zu lassen, ohne hierzu verpflichtet zu sein).

Insoweit bedeutet der Umstand, dass das Baulastenverzeichnis keine Eintragungen enthält nicht, dass es sich um keinen öffentlichen Weg handelt. Hier sollten Sie kurz Rücksprache mit der Behörder halten, um abschließende Klarheit zu erlangen.

Voraussetzung für die Widmung nach $ 6 SachStrG ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist oder der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt haben oder der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch Vertrag, durch Einweisung oder in einem sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren erlangt hat.
Da Sie Grundstückseigentümer sind und der Träger der Straßenbaulast den Besitz weder durch Vertrag, Einweisung noch aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift erlangt hat, ist eine Widmung ohne Ihre Zustimmung nicht möglich.


Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

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