Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Die Straßen sind nach dem Straßengesetz des Landes Sachsen (SachStrG) eingeteilt in Staatsstraßen, Kreisstraßen, Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen (wie die öffentlichen Feld- und Waldwege).
Widmung ist die Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten. 2 Sie ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen und wird frühestens im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
Die Widmung einer Straße für den öffentlichen Verkehr verfügt für Ortsstraßen und sonstige öffentliche Straßen die Gemeinde. Mit der Widmung ist festzustellen, welcher Straßenklasse die Straße angehört.
Voraussetzung für die Widmung ist, daß der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist oder der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt haben oder der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch Vertrag, durch Einweisung oder in einem sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren erlangt hat (vgl. § 6 SachStrG).
Sie sollten also zunächst bei der Gemeinde klären, ob die Voraussetzungen einer derartigen Widmung vorliegen.
Wenn eine Widmung des Weges nicht besteht, können Sie als Eigentümer mit dem Weg (bzw. dessen Nutzung) nach Belieben verfahren, es sei denn, Sie beeinträchtigen die Rechte Dritter.
Anpflanzungen und Zäune sowie Stapel, Haufen oder andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen dürfen nicht angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen (vgl. § 27 SachStrG).
Mindestrandabstände sieht das sächsische Straßengesetz nicht vor.
Der Gebrauch einer öffentlichen Straße ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet (Gemeingebrauch).
Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung und bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde.
Nach dem SachStrG besteht die Möglichkeit der sog. "Einziehung".
Einziehung ist die Allgemeinverfügung, durch die eine gewidmete Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße verliert.
Eine Straße kann nach § 8 Abs. 2 SachsStrG eingezogen werden, wenn sie keine Verkehrsbedeutung mehr hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen und wird von der für die Widmung zuständigen Behörde verfügt.
Mit der Einziehung entfallen Gemeingebrauch und Sondernutzung.
Vor diesem Hintergrund sollten Sie bei Ihrer Gemeinde vorsprechen, die Situation schildern und deutlich machen, dass der Weg keine Verkehrsbedeutung mehr hat und insofern eine Einziehung angezeigt ist.
Sollten Sie hierbei unsicher fühlen, können Sie auch einen Kollegen mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen betrauen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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25488 Holm
Tel: 04103/9236623
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E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Herr Roth
Ich bitte um Entschuldigung, das ich mich jetzt erst melde, ich hatte beim Landratsamt einen Auszug aus dem Baulastenverzeichnis angefordert und diesen erst heute erhalten.
Es heißt in dem Schreiben:“ wir bescheinigen Ihnen, dass auf o. g. Grundstück keine Baulasteneintragungen zu verzeichnen sind.“
Bin ich jetzt richtig in der Annahme, das dieser Weg nicht öffentlich ist, da ja im Baulastenverzeichnis keinerlei Eintragungen sind, und im Grundbuch auch nichts steht?
Könnte der Weg jetzt ohne meine Zustimmung noch öffentlich gewidmet werden?
Besten Dank im Voraus für Ihre Bemühungen und ein frohes Fest.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Eine Baulast ist eine freiwillig übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Grundstückseigentümers gegenüber der Bauaufsichtbehörde (bspw. wenn sich ein Grundstückseigentümer verpflichtet, den Nachbarn über sein Grundstück fahren zu lassen, ohne hierzu verpflichtet zu sein).
Insoweit bedeutet der Umstand, dass das Baulastenverzeichnis keine Eintragungen enthält nicht, dass es sich um keinen öffentlichen Weg handelt. Hier sollten Sie kurz Rücksprache mit der Behörder halten, um abschließende Klarheit zu erlangen.
Voraussetzung für die Widmung nach $ 6 SachStrG ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist oder der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt haben oder der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch Vertrag, durch Einweisung oder in einem sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren erlangt hat.
Da Sie Grundstückseigentümer sind und der Träger der Straßenbaulast den Besitz weder durch Vertrag, Einweisung noch aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift erlangt hat, ist eine Widmung ohne Ihre Zustimmung nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
info@kanzlei-roth.de
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