Sehr geehrte Ratsuchende,
sofern eine besondere Bestimmung in der Überweisung genannt worden ist („Hausgeld Juni") ist dieses zu berücksichtigen.
Der Schuldner hat hier eine Bestimmung getroffen, so dass die Hausverwaltung nicht nach § 366 BGB
eigenständig und im Widerspruch zu der Überweisungsbestimmung verrechnen darf.
Entscheidend ist dabei, dass die Verwaltung offenbar das Geld angenommen und verbucht hat, ohne dieser Zweckbestimmung ihrerseits zu widersprechen. Hier hätte die Verwaltung also ausdrücklich widersprechen oder den Betrag zurückbuchen müssen.
Das hat sie aber nicht getan, so dass für eine Verrechnung nach § 366 Abs. 2 BGB
dann kein Raum mehr besteht. Der Betrag wäre also für Juni zu buchen.
Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn es einen anderslautenden Eigentümerbeschluss gibt. Wurde beschlossen, dass Gelder nach Eingang zu buchen sind, wäre dieses dann, aber auch nur dann bindend. Nur in diesem Fall wäre dann die Zweckbestimmung auf der Überweisung nicht zu beachten.
Entsprechende Urteile sind:
BGH NJW-RR 2008, 206
BGH NJW 1984, 2404
BGH NJW-RR 1995, 1257
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
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mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
5. März 2012
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11:13
Antwort
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