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Weg-Recht - Überweisung des Hausgeld

5. März 2012 10:17 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

zahlungen auf hausgeld
die hausverwaltung führt aus dass zahlungen jeweils gemäss dem eingang zuzurechnen
sind und nicht gemäss der festlegung auf dem
überweisungsbeleg.
z.b. überweisung am 7.7. zahlungseingang bei hausverwaltung - auf überweisungsträger bzw. separates anschreiben heisst es " hausgeld juni"
Ist nun das hausgeld für den monat juni oder für den monat juli als gutschrift einzubuchen?
die hausverwaltung führt aus gemäss der grundsätzlichen rechtslage (vor allem spielbauer
olg münchen)dies exakt nach zahlungseingang also in diesem beispiel für juli einzubuchen sei und nicht in juni.
wie ist die rechtslage
gibt es hierzu urteile

5. März 2012 | 11:13

Antwort

von


(2984)
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26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
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Sehr geehrte Ratsuchende,

sofern eine besondere Bestimmung in der Überweisung genannt worden ist („Hausgeld Juni") ist dieses zu berücksichtigen.

Der Schuldner hat hier eine Bestimmung getroffen, so dass die Hausverwaltung nicht nach § 366 BGB eigenständig und im Widerspruch zu der Überweisungsbestimmung verrechnen darf.

Entscheidend ist dabei, dass die Verwaltung offenbar das Geld angenommen und verbucht hat, ohne dieser Zweckbestimmung ihrerseits zu widersprechen. Hier hätte die Verwaltung also ausdrücklich widersprechen oder den Betrag zurückbuchen müssen.

Das hat sie aber nicht getan, so dass für eine Verrechnung nach § 366 Abs. 2 BGB dann kein Raum mehr besteht. Der Betrag wäre also für Juni zu buchen.


Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn es einen anderslautenden Eigentümerbeschluss gibt. Wurde beschlossen, dass Gelder nach Eingang zu buchen sind, wäre dieses dann, aber auch nur dann bindend. Nur in diesem Fall wäre dann die Zweckbestimmung auf der Überweisung nicht zu beachten.

Entsprechende Urteile sind:

BGH NJW-RR 2008, 206
BGH NJW 1984, 2404
BGH NJW-RR 1995, 1257


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
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Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de


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