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Wechsel des durch Amtsniederlegung und neu Bestellung

15. Juni 2017 18:35 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Liubov Zelinskij-Zunik, M.mel.

Zusammenfassung

Haftung des neuen Geschäftsführers

Sehr geehrter Anwalt ,

meine Frage lautet wie folgt:

Zur Zeit bin ich Geschäftsführender Gesellschafter einer UG welche aktuell noch laut Bilanz einen Minusertrag aufweist sich jedoch jährlich durch laufende Geschäfte mindert.

Meine Frage ist daher wenn ich mein Amt niederlege und einen neuen GF bestelle , haftet dieser dann für eventuelle Schulden welche durch mein handeln versucht worden sind?


Mfg


Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Der nachfolgende GF haftet für die Verfehlungen seines Vorgängers NICHT, es sei denn ihn trifft eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit alten Vorgängen, die zum Schaden führt. Der Hauptfall ist, wenn aus dem Verhalten des Altgeschäftsführers ein Schaden entstanden ist, muss der neue GF einen Beschluss der Gesellschaft veranlassen, diesen Schaden für die GmbH einzufordern. Dabei beschränkt sich seine Pflicht nur auf die Prüfung (Schaden entstanden?) und Einberufung der Gesellschafterversammlung. Der neue GF muss also die Lage der GmbH prüfen und entscheiden, was zu tun ist. Ein weiterer Fall ist die Lohnkürzung. Da aus dem Sachverhalt nicht hervorgeht, ob das für Sie relevant ist, verweise ich auf den Link
http://www.iww.de/lgp/archiv/bfh-beschluss-haftung-eines-neuen-geschaeftsfuehrers-fuer-vor-seinem-amtsantritt-entstandene-lohnabgaben-f1360



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 15. Juni 2017 | 20:12

Vielen Dank für die Info .

Wenn ich als Gesellschafter oder die Gesellschaft selbst dem neuen GF bestätigt das dieser nicht für alt entstandene Schäden aufkommt bzw in betracht gezogen werden kann oder soll , würde das auch reichen ?

Mfg

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. Juni 2017 | 20:23

Im Endergebnis ja.

Die "Gesellschaft" kann allerdings nichts bestimmen, da sie durch die Gesellschafter handelt. Also müssen die Gesellschafter bestimmen, vgl. § 46 Ziff. 8 GmbHG
https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__46.html

Diese Bestimmung treffen die Gesellschafter durch Beschluss. Das ist so wie ein Schreiben, aber unterschrieben von allen Gesellschaftern, dass der Alte nicht für alt entstandene Schäden aufkommt bzw in betracht gezogen werden kann oder soll (z. B. aus Kostengründen oder weil er kein Geld hat oder weil er alles richtig gemacht hat). Sie können das als Schreiben an den Neuen machen und auf den Beschluss verweisen (diesen zu Akte der GmbH nehmen). Wenn Sie alleiniger Gesellschafter sind, dann können nur Sie das machen.
Freundliche Grüße aus München
Zelinskij

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