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Wasserschaden nach Rohrbruch

| 24. Juli 2012 11:43 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


13:45

Sehr geehrte Damen und Herren.
ich habe folgendes Problem:
Meine Mutter besitz ein Haus, in der sich eine Einliegerwohnung oder etwas ähnliches befindet, die nicht ihr, sondern der Stadt gehört. Nun ist von ihrem Hausteil ein Wasserschaden ausgegangen, der diese fremde Wohnung und Inventar in dieser Wohnung geschädigt hat. Meine Mutter hat in ihrer Gebäudeversicherung keine Rohrversicherung, hat keine Hausratsversicherung, nur eine Haftpflicht. Die Mieterin hat keine Hausratsversicherung und die Stadt auch keine Wasserversicherung. An der Dusche, die nach langer Zeit von meinem Mann während eines Besuches benutzt worden war, meine Mutter benutzt diese Dusche nicht, hatte sie als Abstellfläche genutzt (es stand ein Bügelbrett darin) war der Siphon durchgerottet. Dieses war niemandem bekannt und so lief das Wasser beim Duschen meines Mannes ungehindert in die Decke und die daunterliegende Wohnung.
Wer ist für welchen Schaden verantwortlich bzw. haftbar?

Mit freundlichen Grüßen

24. Juli 2012 | 12:19

Antwort

von


(834)
Langener Landstraße 266
27578 Bremerhaven
Tel: 0471/ 483 99 88 - 0
Web: https://www.bewertungsbeseitiger.de
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:

Hinsichtlich der Verantwortlichkeit ist als Ausgangslage darauf abzustellen, wem das defekte Rohr, also die Schadensursache zuzurechnen ist.

Handelt es sich um ein Rohr bis zum öffentlichen Anschluss/ Grundstücksgrenze, käme eine Haftbarkeit der Stadt/Gemeinde in Betracht, wäre es ein Rohr, was sich auf einem Gebäude des betreffenden Grundstücks befindet, wäre grundsätzlich der Grundstückseigentümer verantwortlich (also Ihre Mutter), da das Rohr dann wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wäre und somit in die rechtliche Verantwortung des Grundstückseigentümers fallen würde.

Wenn ich es richtig verstanden habe, handelt es sich um das Rohr innerhalb eines Gebäudes auf dem Grundstück Ihrer Mutter, so dass Ihre Mutter zunächst hinsichtlich der Haftung in Betracht kommt. Eine Verantwortlichkeit der Stadt kann ich nach Ihrer Schilderung nicht erkennen.

Des Weiteren käme noch eine Verantwortlichkeit Ihres Mannes in Betracht, da dieser geduscht hat und das Duschen letztendlich auch ursächlich für den Schaden war.

Damit Ihr Mann aber schadensersatzpflichtig wäre, müsste er auch schuldhaft gehandelt haben, es müsste also zumindest im Sinne von § 276 BGB Ihrem Mann eine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden können. Sofern er nichts gemerkt hat und auch objektiv nichts merken konnte, hätte er auch nicht fahrlässig gehandelt und wäre für den Schaden auch nicht zumindest mitverantwortlich.

Anders würde es also dann aussehen, wenn es objektive Anhaltspunkte gegeben hat,dass Ihr Mann dieses zumindest hätte bemerken müssen. Dieses kann ich nach Ihrer Schilderung aber so nicht erkennen.

Als Anspruchsgegner bleibt also wahrscheinlich Ihre Mutter übrig. Es wäre aber noch zu fragen, ob die Geschädigten nicht ein Mitverschulden im Sinne von § 254 BGB trifft, was die Schadensersatzpflicht begrenzen würde.

Dieses wäre dann de Fall, wenn die Geschädigten den Wasserzulauf bemerkt haben beziehungsweise hätten bemerken können und diesen nicht oder zu spät gemeldet haben. Hierfür kann ich leider Ihrer Schilderung nicht genügend Anhaltspunkte entnehmen.

Die Rohrversicherung wäre hier voraussichtlich die richtige Versicherung gewesen. Ob die Haftpflichtversicherung diesen Schaden übernimmt wage ich zu bezweifeln, abschließen kann dieses aber nur in Kennntis der konkreten Versicherungsbedingungen geklärt werden.

Gegebenenfalls sollte sich Ihre Mutter daher hinsichtlich der Frage nach dem Versicherungsschutz nochmal an den betreffenden Versicherungsvertreter/Versicherungsmakler wenden, der ihr die Versicherung verschafft hat.

Ansonsten wird es wie bereits oben ausgeführt in erheblicher Weise um Fragen des Mitverschuldens der Geschädigten gehen. Sobald Ihre Mutter hier ernsthaft in Anspruch genommen wird, sollte Sie einen im Grundstücksrecht/Versicherungsrecht erfahrenen Kollegen vor Ort mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragen.

Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag!


Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 24. Juli 2012 | 13:16

Sehr geehrter Herr RA,
der Sachbearbeiter der Gebäudeversicherung meiner Mutter, in der Wasser nicht enthalten ist, gab zu bedenken, dass, wenn kein Versicherungsschutz über die Gebäudeversicherung besteht und auch die Mieterin nicht Hausratsversichert ist, jeder für seinen Schaden allein verantwortlich sei. Begründung, niemand hätte schuldhaft gehandelt und um haftbar gemacht zu werden, müsse ein schuldhaftes Handeln vorliegen. Diesen Aspekt haben Sie grade nicht behandelt oder gibt es den nicht?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Juli 2012 | 13:45

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für den Nachtrag.

Grundsätzlich ist es nicht richtig, dass der Mieter auf seinem Schaden sitzen bleibt, nur weil es keine entsprechende Versicherung gibt, die diesen Schaden trägt.

In diesem Fall stellt sich wie bereits mitgeteilt die Frage nach dem Verschulden/der Verantwortlichkeit des Grundstücks-/Immobilieneigentümers.

Richtig ist, dass Ihre Mutter nicht automatisch haftet, nur weil sie Grundstückseigentümerin ist,insoweit kann ich Sie beruhigen und möchte mich entschuldigen, falls es bei meiner Ausgangsantwort so rübergekommen sein sollte.

Ihre Mutter müsste, damit eine Haftung in Betracht kommen könnte, schuldhaft gehandelt haben, es müssten ihr also zumindest eine leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen sein.

Dieses wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie den Zustand des Rohres kannte oder hätte kennen müssen.
Dieses wird man wohl verneinen müssen, wenn sie vorher keine Hinweise (z.B. Kenntnis von dem Durchlaufen des Wassers, Beschwerden der Betroffenen Mieter, etc.) gehabt hatte.

Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag und alles Gute!



Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste



Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 26. Juli 2012 | 12:59

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Die Beantwortung blieb sehr im Allgemeinen. Für das gebotene Geld hatte ich mir mehr erhofft.

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Stellungnahme vom Anwalt:

Die Fragestellerin verkennt offenbar, dass eine ERSTBERATUNG leider keine abschliessende und vollumfängliche Lösung des "Falles" gewährleisten kann. Ob letztendlich eine zumindest leichte Fahrlässigkeit und damit eine Haftung der Mutter vorliegt, lässt sich aus der Ferne ohne Kenntnis des gesamten Sachverhalts nunmal leider nicht beantworten. Die Bewertung zur Ausführlichkeit ist genau wie die Empfehlungsbewertung unsachlich und nicht nachvollziehbar.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 26. Juli 2012
2,8/5,0

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