Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Hinsichtlich der Verantwortlichkeit ist als Ausgangslage darauf abzustellen, wem das defekte Rohr, also die Schadensursache zuzurechnen ist.
Handelt es sich um ein Rohr bis zum öffentlichen Anschluss/ Grundstücksgrenze, käme eine Haftbarkeit der Stadt/Gemeinde in Betracht, wäre es ein Rohr, was sich auf einem Gebäude des betreffenden Grundstücks befindet, wäre grundsätzlich der Grundstückseigentümer verantwortlich (also Ihre Mutter), da das Rohr dann wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wäre und somit in die rechtliche Verantwortung des Grundstückseigentümers fallen würde.
Wenn ich es richtig verstanden habe, handelt es sich um das Rohr innerhalb eines Gebäudes auf dem Grundstück Ihrer Mutter, so dass Ihre Mutter zunächst hinsichtlich der Haftung in Betracht kommt. Eine Verantwortlichkeit der Stadt kann ich nach Ihrer Schilderung nicht erkennen.
Des Weiteren käme noch eine Verantwortlichkeit Ihres Mannes in Betracht, da dieser geduscht hat und das Duschen letztendlich auch ursächlich für den Schaden war.
Damit Ihr Mann aber schadensersatzpflichtig wäre, müsste er auch schuldhaft gehandelt haben, es müsste also zumindest im Sinne von § 276 BGB
Ihrem Mann eine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden können. Sofern er nichts gemerkt hat und auch objektiv nichts merken konnte, hätte er auch nicht fahrlässig gehandelt und wäre für den Schaden auch nicht zumindest mitverantwortlich.
Anders würde es also dann aussehen, wenn es objektive Anhaltspunkte gegeben hat,dass Ihr Mann dieses zumindest hätte bemerken müssen. Dieses kann ich nach Ihrer Schilderung aber so nicht erkennen.
Als Anspruchsgegner bleibt also wahrscheinlich Ihre Mutter übrig. Es wäre aber noch zu fragen, ob die Geschädigten nicht ein Mitverschulden im Sinne von § 254 BGB
trifft, was die Schadensersatzpflicht begrenzen würde.
Dieses wäre dann de Fall, wenn die Geschädigten den Wasserzulauf bemerkt haben beziehungsweise hätten bemerken können und diesen nicht oder zu spät gemeldet haben. Hierfür kann ich leider Ihrer Schilderung nicht genügend Anhaltspunkte entnehmen.
Die Rohrversicherung wäre hier voraussichtlich die richtige Versicherung gewesen. Ob die Haftpflichtversicherung diesen Schaden übernimmt wage ich zu bezweifeln, abschließen kann dieses aber nur in Kennntis der konkreten Versicherungsbedingungen geklärt werden.
Gegebenenfalls sollte sich Ihre Mutter daher hinsichtlich der Frage nach dem Versicherungsschutz nochmal an den betreffenden Versicherungsvertreter/Versicherungsmakler wenden, der ihr die Versicherung verschafft hat.
Ansonsten wird es wie bereits oben ausgeführt in erheblicher Weise um Fragen des Mitverschuldens der Geschädigten gehen. Sobald Ihre Mutter hier ernsthaft in Anspruch genommen wird, sollte Sie einen im Grundstücksrecht/Versicherungsrecht erfahrenen Kollegen vor Ort mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag!
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
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Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Sehr geehrter Herr RA,
der Sachbearbeiter der Gebäudeversicherung meiner Mutter, in der Wasser nicht enthalten ist, gab zu bedenken, dass, wenn kein Versicherungsschutz über die Gebäudeversicherung besteht und auch die Mieterin nicht Hausratsversichert ist, jeder für seinen Schaden allein verantwortlich sei. Begründung, niemand hätte schuldhaft gehandelt und um haftbar gemacht zu werden, müsse ein schuldhaftes Handeln vorliegen. Diesen Aspekt haben Sie grade nicht behandelt oder gibt es den nicht?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für den Nachtrag.
Grundsätzlich ist es nicht richtig, dass der Mieter auf seinem Schaden sitzen bleibt, nur weil es keine entsprechende Versicherung gibt, die diesen Schaden trägt.
In diesem Fall stellt sich wie bereits mitgeteilt die Frage nach dem Verschulden/der Verantwortlichkeit des Grundstücks-/Immobilieneigentümers.
Richtig ist, dass Ihre Mutter nicht automatisch haftet, nur weil sie Grundstückseigentümerin ist,insoweit kann ich Sie beruhigen und möchte mich entschuldigen, falls es bei meiner Ausgangsantwort so rübergekommen sein sollte.
Ihre Mutter müsste, damit eine Haftung in Betracht kommen könnte, schuldhaft gehandelt haben, es müssten ihr also zumindest eine leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen sein.
Dieses wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie den Zustand des Rohres kannte oder hätte kennen müssen.
Dieses wird man wohl verneinen müssen, wenn sie vorher keine Hinweise (z.B. Kenntnis von dem Durchlaufen des Wassers, Beschwerden der Betroffenen Mieter, etc.) gehabt hatte.
Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag und alles Gute!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt