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Wasserschaden durch darüber liegende Wohnung

| 29. August 2020 19:48 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Ich besitze in einer WEG eine Eigentumswohnung, die ich vermietet habe. Im Bad befindet sich seit Anfang Juli an der Decke und an der angrenzenden Wand ein sehr dunkler Fleck. Ich habe die Hausverwaltung darüber informiert und dieser fiel nach 4 Wochen wieder ein, dass es in der Wohnung oben drüber einen Wasserschaden gab. Laut Gutachter wurde dieser verursacht durch:

- Verteilung der Fussbodenheizung hatte eine undichte Stelle.
- Undichte Silikonfugen im Bad.
- Gerisse Fliese im Bad.
- Wasseranschluss zum Einlassen an der Badewanne undicht.

Die Gebäudeversicherung hat sich schon geweigert für den Schaden aufzukommen. Sie wären hier bis auf den Schaden durch die undichte Heizungsverteilung nicht zuständig.

Hier nun meine Fragen:
1) Wäre die Gebäudeversicherung für den mir entstandenen Schaden an der Decke und Wand nicht doch zuständig?
2) Sollte die Gebäudeversicherung nicht bezahlen wollen oder zuständig sein, muss der Eigentümer der Wohnung bzw. sein Mieter (sofern hier eine Mitschuld besteht) dann für den Schaden in meiner Wohnung aufkommen?
3) Sofern der Eigentümer/Mieter der Wohnung für den Schaden aufkommen muss, sollte ich hier zuerst einen Kostenvoranschlag machen lassen oder kann ich eine Reparatur einfach durchführen lassen und dem Eigentümer der Wohnung dann die Rechnung senden?
4) Empfiehlt es sich noch vor der Reparatur ein Gutachten machen zu lassen?

29. August 2020 | 21:34

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

1) Es hängt immer von den jeweiligen Versicherungsbedingungen ab, was die jeweilige Versicherung genau abdeckt. Daher empfehle ich dringend, den Versicherungsvertrag genau zu prüfen, was von diesem abgedeckt wird. Aber sehr viele Gebäudeversicherungen decken das in der Tat nicht ab.

2) In der Tat ist der Eigentümer der erste Anspruchsgegner, da gegen ihn ein eindeutiger Anspruch aus § 906 BGB besteht. Zudem haben Sie gegen ihn einen Anspruch aus § 823 BGB . Den Mieter können Sie nicht so einfach in Anspruch nehmen.

3) Sie sollten ihn erstmal über den Schaden informieren und ihn unter Fristsetzung und Androhung der Selbstvornahme auffordern, den Schaden zu reparieren. Erst wenn diese Frist versäumt wird, können Sie selber einen Handwerker beauftragen und von dem Nachbarn Schadensersatz fordern. Da gibt es allerdings eine Reihe von formalen Fallstricken, so dass ich dringend empfehle, einen Anwalt hinzuzuziehen, um Fehler/Mißverständnisse zu vermeiden.

4) Sie sollten den Schaden auf jeden Fall sehr genau dokumentieren. Wenn der Nachbar die Frist versäumt und Sie selber einen Handwerker beauftragen wollen, sollte der Schaden VORHER im Wege eines selbständigen Beweisverfahrens gerichtlich festgestellt werden, um spätere Beweisprobleme zu vermeiden.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 30. August 2020 | 13:10

Vielen Dank fuer die umfangreiche Antwort. Die Hausverwaltung hat den Eigentümer der Wohnung über meiner Wohnung bereits über den Schaden in meiner Wohnung informiert. Dieser gibt an, dass er alle Ursachen für den Schaden beseitigt hat und die Trocknung auch abgeschlossen wurde (vorher würde Beseitigung des Schadens in meiner Wohnung auch keinen Sinn machen).

Was wäre hier eine angemessene Frist, die ich dem anderen Eigentümer zur Beseitigung des Schadens in meiner Wohnung stellen könnte (Grossstadt, Handwerker dürften durch 16% Mehrwertsteuer Anreiz derzeit kaum verfügbar sein)?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. August 2020 | 13:45

Sehr geehrter Ratsuchender,

eine vierzehntägige Frist zum Nachweis der Beauftragung wäre angemessen. Wenn er dann eine ernsthafte Suche nach Handwerkern nachweisen kann, können Sie ja die Frist verlängern.

Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 1. September 2020 | 09:51

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