Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
1) Es hängt immer von den jeweiligen Versicherungsbedingungen ab, was die jeweilige Versicherung genau abdeckt. Daher empfehle ich dringend, den Versicherungsvertrag genau zu prüfen, was von diesem abgedeckt wird. Aber sehr viele Gebäudeversicherungen decken das in der Tat nicht ab.
2) In der Tat ist der Eigentümer der erste Anspruchsgegner, da gegen ihn ein eindeutiger Anspruch aus § 906 BGB
besteht. Zudem haben Sie gegen ihn einen Anspruch aus § 823 BGB
. Den Mieter können Sie nicht so einfach in Anspruch nehmen.
3) Sie sollten ihn erstmal über den Schaden informieren und ihn unter Fristsetzung und Androhung der Selbstvornahme auffordern, den Schaden zu reparieren. Erst wenn diese Frist versäumt wird, können Sie selber einen Handwerker beauftragen und von dem Nachbarn Schadensersatz fordern. Da gibt es allerdings eine Reihe von formalen Fallstricken, so dass ich dringend empfehle, einen Anwalt hinzuzuziehen, um Fehler/Mißverständnisse zu vermeiden.
4) Sie sollten den Schaden auf jeden Fall sehr genau dokumentieren. Wenn der Nachbar die Frist versäumt und Sie selber einen Handwerker beauftragen wollen, sollte der Schaden VORHER im Wege eines selbständigen Beweisverfahrens gerichtlich festgestellt werden, um spätere Beweisprobleme zu vermeiden.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Vielen Dank fuer die umfangreiche Antwort. Die Hausverwaltung hat den Eigentümer der Wohnung über meiner Wohnung bereits über den Schaden in meiner Wohnung informiert. Dieser gibt an, dass er alle Ursachen für den Schaden beseitigt hat und die Trocknung auch abgeschlossen wurde (vorher würde Beseitigung des Schadens in meiner Wohnung auch keinen Sinn machen).
Was wäre hier eine angemessene Frist, die ich dem anderen Eigentümer zur Beseitigung des Schadens in meiner Wohnung stellen könnte (Grossstadt, Handwerker dürften durch 16% Mehrwertsteuer Anreiz derzeit kaum verfügbar sein)?
Sehr geehrter Ratsuchender,
eine vierzehntägige Frist zum Nachweis der Beauftragung wäre angemessen. Wenn er dann eine ernsthafte Suche nach Handwerkern nachweisen kann, können Sie ja die Frist verlängern.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt