Von meiner Eigentumswohnung geht am 5.1. und nachfolgend zusätzlich am 22.1.25 ein Wasserschaden aus, der die Zwischendecken so durchfeuchtet, dass die untere Wohnung aktuell nicht mehr bewohnbar ist und die Wände umfassend zu sanieren sind. Dem unteren Mieter sind durch Umzug und Ersatzunterkunft bereits erhebliche Kosten entstanden. Sanierungsangebote (rund 50.000 Euro) liegen seit mehr als 2 Wochen vor. Trotz zig Schreiben an die Hausverwaltung reagiert diese fast gar nicht, hat die Schäden offenbar auch erst Wochen später an einen Versicherungsmakler gemeldet. Insbesondere ist kein direkter Kontakt zur zuständigen Gebäudeversicherung oder dem Makler möglich (Kontaktinfos werden verweigert). Trotz zig Aufforderungen, dass die Versicherung einen Gutachter schicken soll, passiert nichts oder es wird verzögert (Datenschutz und ähnliche Ausreden). Die Haftpflichtversicherung reagiert, sieht aber zunächst die Gebäudeversicherung in der Pflicht. Wie kann jetzt juristisch die Hausverwaltung zum unmittelbaren Handeln gezwungen (und nicht nur appelliert) werden? Wie kann konkret erreicht werden, direkt mit der Gebäudeversicherung zur Schadensabwicklung zu sprechen? Kann ich die Hausverwaltung übergehen und direkt auf die Gebäudeversicherung zugehen? (hier kenne ich aber nur die Versicherung, nicht die Policen-Nummer).
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bezüglich eines direkten Anspruchs gegen die Versicherung kommt es darauf an, wer Versicherungsnehmerin ist. Dies kann die Hausverwaltung oder die Wohnungseigentümergesellschaft sein. Hierbei ist auch zu beachten, dass die Hausverwaltung sich gegenüber der WEG schadensersatzpflichtig machen kann, wenn die Meldung des Schadens verschleppt wird und dadurch Obliegenheiten gegenüber der Versicherung verletzt werden.
Gegen eine untätige Hausverwaltung hilft zunächst einmal nur ein Aufforderungsschreiben mit Fristsetzung und Hinweis auf mögliche Konsequenzen, hieran sollte der Verwaltungsbeirat beteiligt werden. Hilft dies nicht, kommt als nächster Schritt eine formelle Abmahnung in Betracht.
Betrifft der Schaden nur Sonder- und kein Gemeinschaftseigentum, ist der Verwalter aber nur zur Schadensanzeige verpflichtet. Zudem muss er die betroffenen Sondereigentümer dabei unterstützen, die Ansprüche bei der Versicherung geltend zu machen. Denn der einzelne Eigentümer kann bei Gebäudeversicherungsschäden mit der erforderlichen Zustimmung des Versicherungsnehmers (WEG oder HV) gemäß den §§ 328 BGB, 43 ff. VVG eigenständig als Versicherter Ansprüche gegenüber dem Versicherer anmelden.
Sinnvoll dürfte es daher auch sein, hier vom Einsichtsrecht (§ 18 Absatz 4 WEG) Gebrauch zu machen und sich den Versicherungsvertrag und bisherige Korrespondenz mit der Versicherung einmal anzusehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.