Sehr geehrter Fragesteller,
vorab möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich dazu dient, Ihnen einen ersten Überblick über Ihr Rechtsproblem zu geben, aber keinesfalls eine umfassende und persönliche Rechtsberatung ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Dies vorausgeschickt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Bei dem von Ihnen in Erwägung gezogenen Antrag dürfte es sich zunächst um einen solchen für eine so genannte gehobene Erlaubnis nach Art. 16 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) handeln.
Nach § 7
des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes gewährt eine solche Erlaubnis die widerrufliche "Befugnis, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen".
Bei einer solchen Entscheidung der Behörde über die Erlaubnis handelt es sich um einen im Ermessen der Wasserbehörde stehenden Verwaltungsakt.
Dies bedeutet, dass der Antragsteller bei Vorliegen der Voraussetzungen keinen Anspruch auf eine positive Entscheidung hat, wie es bei einer so genannten gebundenen Entscheidung der Fall wäre, sondern dass der Wasserbehörde ein Ermessensspielraum bei Ihrer Entscheidung zusteht.
Der Antragsteller hat lediglich einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung.
Sie sollten, nachdem nach Ihrer Schilderung bereits ein Antrag eines anderen Antragstellers vorliegt, Ihren eigenen vollständigen Antrag nunmehr schnellstmöglich bei der Behörde einreichen.
Die Behörde wird dann grundsätzlich die Erlaubnisvoraussetzungen für Ihr Vorhaben zunächst einmal unabhängig von dem anderen Antrag prüfen.
Sollte der Sachverhalt so gelagert sein, dass sich der bereits gestellte Antrag und Ihr Antrag bezüglich der jeweiligen Vorhaben gegenseitig ausschließen, so gilt Art. 19 BayWG.
Danach ist zunächst entscheidend die "Bedeutung der beabsichtigten Benutzung für das Wohl der Allgemeinheit unter besonderer Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Auswirkungen."
Stehen danach mehrere beabsichtigte Benutzungen einander gleich, "so gebührt zunächst dem Antrag des Gewässereigentümers, sodann demjenigen Antrag der Vorzug, der zuerst gestellt wurde."
Sollte die Behörde also zu dem Ergebnis kommen, dass die beiden beabsichtigten Vorhaben der Nutzung in der oben geschilderten Weise einander gleich stehen, so könnte durchaus der für Sie negative Fall eintreten, dass der zuerst gestellte Antrag den Vorzug erhielte.
Dies bedeutet für Sie, dass Sie mit entsprechenden inhaltlichen Argumenten und einer umfassenden Darstellung Ihres Vorhabens versuchen müssen, die Behörde von dem größeren Nutzen für das Allgemeinwohl Ihrer Anlage zu überzeugen.
Welche genauen Kriterien seitens der Behörde hier geprüft und verglichen werden bzw. welche Argumente inhaltlich zu Ihren Gunsten angeführt werden sollten, kann von hier aus ohne genaue Kenntnis des Vorhabens nicht bewertet werden.
Bezüglich der Zuständigkeit und des Verfahrens, den Ihr Antrag durchlaufen muss, gilt Folgendes:
Zuständig für die Entscheidung über eine beantragte gehobene Erlaubnis sind grundsätzlich die Kreisverwaltungsbehörden (vgl. Art. 75 BayWG).
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung wird in Ihrem Fall -soweit dies nach Ihrer Schilderung beurteilt werden kann- nicht vorgesehen sein.
Dies bedeutet, dass Ihr Antrag alle Abschnitte eines Verwaltungsverfahrens durchlaufen wird, bis es zu einer Entscheidung der Behörde kommt.
Wird eine Erlaubnis erteilt, so kann diese selbstverständlich mit Nebenbestimmungen, wie Auflagen oder Bedingungen, versehen werden.
So weit die beabsichtigte Nutzung, was bei Ihrem Vorhaben ja der Fall wäre, im öffentlichen Interesse liegt, so ist bezüglich des Verfahrens auch Art. 18 BayWG entsprechend anzuwenden und zu beachten.
In dieser Vorschrift ist vornehmlich geregelt, wer ggf. gegen die Erteilung der Erlaubnis Einwendungen erheben kann.
In welchem Ausmaß dies der Fall sein kann oder wird, kann selbstredend hier nicht beurteilt werden.
Ich habe Ihnen vorsorglich den Wortlaut der Vorschrift jedoch anschließend eingefügt.
Art. 18
1) 1 Gegen die Erteilung einer Bewilligung kann auch Einwendungen erheben, wer dadurch Nachteile zu erwarten hat, daß durch die Benutzung
der Wasserabfluß verändert oder das Wasser verunreinigt oder in seinen Eigenschaften sonst verändert wird,
der Wasserstand verändert wird,
die bisherige Benutzung eines Grundstücks beeinträchtigt wird,
das Wasser für seine Wassergewinnungsanlage entzogen oder geschmälert wird,
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert wird,
auch ohne daß dadurch ein Recht beeinträchtigt wird. 2 Geringfügige Nachteile und solche, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Unterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 gilt § 8 Abs. 3 WHG
entsprechend, jedoch darf die Bewilligung auch erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick über Ihr Rechtsproblem geben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Monika C. Mack
- Rechtsanwältin &
Dipl.Verwaltungswirtin (FH) -
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