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Wasseranschluß

25. April 2007 21:48 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,
bin Pächter eines 800qm großen Wochenendgrungstück´s.
Dieser wurde über einen Brunne mit Wasser versorgt,da der Grundwasserspiegel abgesunken ist saugt die vorhandene Pumpe kein Wasser mehr.Es existiert auch kein Stadtwasseranschluß.
Der Verpächter ist nicht nun willig uns einen neuen Brunnen zu stellen oder den Anschluß an das Stadwasser zu bezahlen.
Aus dem Pachtvertrag geh nur hervor:
§7 Bauliche Massnahmen
3.Zur Herstellung von Anschüssen an Versorgungsleitungen ist die vorherige schriftliche Einwilligung des Verpächters erfoderlich.
Hierbei sind Art und Weise sowie die Kosten zu regeln.
Wie sieht die Situation aus wenn ich nun nicht in der Lage bin dieses in irgend einer Weise mit zu finanzieren?
Mit freundlichem Gruß

26. April 2007 | 00:06

Antwort

von


(106)
Anwandener Straße 43
90431 Nürnberg
Tel: 0911 25395207
Web: https://www.Gabriele-Koch.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Das Pachtrecht verweist im wesentlichen auf die mietrechtlichen Vorschriften. Nach §§ 581 II 535 BGB ist der Verpächter verpflichtet, das Grundstück in einem zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen bzw. zu erhalten.

Sofern sich aus dem Pachtvertrag nicht doch noch irgendwo ergibt, dass kein Anspruch darauf besteht, dass der Brunnen über (ausreichend) Wasser verfügt, wird man hier also sicherlich von einem Mangel der Pachtsache ausgehen müssen, mit der Folge, dass der Verpächter verpflichtet ist, die Bewässerung zu gewährleisten, also auch die notwendigen Kosten zu tragen.

Dieser Anspruch richtet sich zunächst darauf, den Brunnen zu vertiefen bzw. zu ersetzen, denn ein Anschluss an die Stadtwasserleitung würde wohl keine Instandsetzung, sondern eher eine Verbesserung darstellen, jedenfalls dann, wenn das Problem auch durch einen neuen Brunnen gelöst werden kann.

Die Regelung in § 7 des Pachtvertrages ist dann nicht relevant, weil dieser offensichtlich den Fall regelt, dass der Pächter, unabhängig davon, ob ein Mangel vorliegt, gerne einen Anschluss an städtische Versorgungsleitungen hätte.

Ich hoffe, Ihnen damit eine Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 26. April 2007 | 20:11

Der Pachtvertrag läuft bis zum 31.08.2008.
Darf ich den Pachtvertrag fristlos kündigen, wenn der Verpächter das mit dem Wasser nicht in Ordnung bringt?
Mit freundlichem Gruß
R.Kirmis

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. April 2007 | 22:14

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn der Verpächter den Mangel trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht beseitigt, käme evtl. eine fristlose Kündigung gem. § 543 BGB aus wichtigem Grund in Betracht. Das ist aber nur dann möglich, wenn der Gebrauch des Grundstücks durch das fehlende Wasser "nicht unerheblich" beeinträchtigt ist. Ob das der Fall ist, wird davon abhängen, wie sehr Sie auf das Wasser angewiesen sind, wie hoch der Verbrauch ist und ob es irgendwelche Alternativen gibt (Mitbringen, Regentonne etc.)Ohne nähere Informationen lässt sich das leider nicht rechtssicher beurteilen. Ich könnte mir aber vorstellen, dass der Bau eines neuen Brunnens für den Verpächter so teuer wäre, dass er einer vorzeitigen Vertragsauflösung gar nicht abgeneigt wäre, zumal der Pachtvertrag ja ohnehin nicht mehr so lange läuft und er einem eventuellen neuen Pächter das Grundstück dann von Anfang an ohne Wasser verpachten könnte.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin

ANTWORT VON

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