Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Ehegatten oder Lebenspartner, die nicht Unionsbürger sind, behalten bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft ein Aufenthaltsrecht, wenn sie die für Unionsbürger geltenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 Freizügigkeitsgesetz erfüllen und wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet.
Sie müssen zumindest über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen, wenn Sie eine Phase der mangelnden Erwerbstätigkeit überbrücken wollen.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ausreichende Existenzmittel vorliegen, wenn während des Aufenthalts keine Leistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld II bzw. Hartz IV) oder SGB XII (Sozialhilfe) in Anspruch genommen werden. Wenn allerdings im Einzelfall nachträglich ein Antrag auf entsprechende Leistungen gestellt wird, liegt ein besonderer Anlass i. S. d. § 5 Absatz 4 vor, wonach der Fortbestand der Voraussetzung für das Aufenthaltsrecht überprüft werden kann.
Sie können aber aufgrund Ihrer Beschäftigungszeit Arbeitslosengeld I beantragen.
Das reicht damit aus.
Nur dürfen Sie später nicht in Arbeitslosengeld II fallen. Daher ist eine Anschlussbeschäftigung ganz wichtig.
2.
Sie müssten dafür bis zum April nächsten Jahres warten. Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis nur dann zu erteilen, wenn er u. a. seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt, sein Lebensunterhalt gesichert ist und er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet.
3.
Nein, das wird leider nicht gehen, wenn Sie immer noch arbeitslos sind und keine neue Erwerbstätigkeit in Aussicht haben.
4.
Ich würde jetzt den Fall mit der Ausländerbehörde bereden, falls das noch nicht angestoßen wurde.
Denn es gilt:
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet 1) (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
§ 82 Mitwirkung des Ausländers
"(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. [...]"
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Guten Tag,
vielen Dank für die ausführliche Antwort! Ich hätte noch folgende Fragen bzgl. Ihrer Punkten:
Zum Punkt 1:
Ich finde es sehr unwahrscheinlich, dass ich bis Ende Februar arbeitslos bin, aber in dem Fall, dass es doch der Fall ist: Wenn ich selber gekündigt habe, würde mir die Ausländerbehörde noch Zeit geben, einen neuen Job zu finden? Und könnte ich in der Zwischenzeit Arbeitslosengeld I erhalten?
Zum Punkt 4:
Was soll ich der Ausländerbehörde genau mitteilen? Noch habe ich keine Entscheidung getroffen bzw. ich habe meinen Job noch nicht gekündigt und würde es erst machen, wenn ich ein neues Angebot erhalten habe, falls dies zu Probleme mit meinem Visum führen würde.
Und eine letzte Frage auch im Bezug auf Punkt 4:
(https://service.berlin.de/dienstleistung/326856/) Auf dieser Webseite steht, dass:
"Ihre Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung / Ihre Blaue Karte EU muss nicht geändert werden, wenn Sie:
> schon seit mindestens zwei Jahren mit einem solchen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung gearbeitet haben
oder
> sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen mit einem solchen Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten (außer für ein Studium)
und
> außerdem für die Art Ihrer Beschäftigung keine zeitliche Begrenzung (wie zum Beispiel bei Spezialitätenköchen oder im Rahmen eines Personalaustauschs eines international tätigen Unternehmens) gesetzlich festgelegt ist.
Dann können Sie ohne vorherige Genehmigung in eine andere qualifizierte Beschäftigung wechseln."
Ich hatte vorher das Visum für Familienangehörige und seit März diesen Jahres habe ich den Aufenthaltstitel zur Beschäftigung. Heißt das, dass ich meinen Aufenthaltstitel nicht ändern muss?
Vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
1.
Ja, die Ausländerbehörde würde Ihnen Zeit zubilligen, was die Jobsuche anbelangt und Arbeitslosengeld I ist wie gesagt nicht schädlich.
2.
Gut, solange Sie noch nicht gekündigt haben, müssen Sie das nicht mit der Ausländerbehörde besprechen. Sobald das aber der Fall ist, ist es etwas anders und Sie müssen das der Ausländerbehörde mitteilen.
3.
Da Sie vorher den Aufenthaltszweck Familiennachzug hatten, geht das so leider nicht, da es ja in dem Artikel heißt "Ihre Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung / Ihre Blaue Karte EU".
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt