Sehr geehrter Fragesteller,
werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an Minderjährige erbracht, so gehen Unterhaltsansprüche, die diese haben, insoweit auf den Leistungsträger nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__33.html " target="_blank">§ 33 SGB 2</a> über. Dies gilt zwar nicht, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlungen erfüllt wird.
Möglicherweise haben sich aber Ihre Verhältnisse seit der Festsetzung des Unterhalts gebessert oder werden sich in Zukunft bessern, so dass für Ihre Kinder dann ein höherer Unterhaltsanspruch in Betracht kommt. In diesem Fall schafft die Rechtswahrungsanzeige dann die Voraussetzung dafür, dass auch rückwirkend noch ggf. ein höherer Unterhalt verlangt werden kann. Nach § 33 Abs. 2 SGB 2
kann der Anspruch für die Vergangenheit u.a. nur von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem dem Unterhaltsverpflichteten vom Leistungsträger schriftlich mitgeteilt wurde, dass der Unterhaltsberechtigte ALG 2 erhält.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail:
sehr geehrte fr.haeske,
zunächst mal danke für die schnelle antwort!
laut einem hartz-IV rechner im netz hat die mutter anspruch auf 350€ und die
kinder auf gemeinsam 414€ (für rlp). ich zahle für beide kinder 470€ mtl., ohne
die zusatzaufwendungen und urlaube jedes jahr!
das würde doch heißen, daß deren bedarf durch meinen unterhalt abgegolten ist!?
außerdem weiß ich von der Kindsmutter, daß in ihrer Hartz-IV berechnung die
kinder mit jeweils 0€ aufgeführt sind, also vom job-center keinen cent erhalten!!!
und das job-center kann doch von mir nur dann unterhalt fordern, wenn über diese
470€ hinaus leistungen erbracht werden, sehe ich das richtig?
kann ich dagegen vorgehen bzw. muß ich diese rechtsbelehrung ausfüllen???
nochmals vielen dank im voraus und allen gesegnete feiertage!!!
gruß
pgp
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Sie laufend den festgesetzten Unterhalt zahlen und vom Job-Center deshalb keinerlei Leistungen für die Kinder erbracht werden, gehen keine Unterhaltsansprüche darauf über. Ob Sie gegen den Bescheid vorgehen können bzw. sollten oder irgendetwas ausfüllen müssen, kann ich Ihnen ohne Kenntnis des gesamten Inhalts des Bescheids nicht sagen. Sie haben offenbar nur einen Teil daraus zitiert. Wenn Sie möchten, schicken Sie mir den Bescheid einmal zu (per Fax, Brief oder als eingescannte Datei per E-Mail).
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin