Sehr geehrte Ratsuchende,
die Kindesmutter kann das nicht verlangen:
Zu den Zeiten des Umgangsrecht beim Vater hat dieser das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Er kann dann allein entscheiden, mit wem das Kind Kontakt hat. Das gilt auch für Sie als neue Ehefrau. Das bringt ohnehin schon die räumliche Situation mit sich. Eine dauernde Anwesenheit des Vaters während des Umgangs ist zwar wünschenswert, aber oft gar nicht praktikabel. Schon allein deswegen, weil auch Umgangszeiten, wie in Ihrem Fall, vereinbart werden, zu denen auch der umgangsberechtigte Elternteil teilweise einer Erwerbstätigkeit anchgehen muss.
Dann aber kann die Mutter auch nicht verlangen, dass der Vater ständig anwesend ist.
Grenzen sind dann nur da, wo es nicht dem Kindeswohl entspricht. Es müsste schon eine Kindeswohlgefährdung vorliegen, wenn Sie mit dem Kind alleine sind. Davon gehe ich hier nicht aus.
Wenn die Kindesmutter meint, sie müsse den Umgang deswegen unterbinden, muss der Vater sofort handeln.
Anders hingegen ist die Situation mit Ihren Eltern zu bewerten. Hier ist es nicht eindeutig, wie für Sie. Aber auch hier ist es wieder Einzelfall. Oftmals werden Umgangszeiten in den Ferien vereinbart, die wegen der verschiedenen Urlaubsregelungen aus den jeweiligen Arbeitsverhältnissen der Umgangsberechtigten gar nicht so umsetzbar sind, dass der oder die Umgangsberechtigte dauernd die Zeit mit dem Kind verbringen können. Dann ist es auch hinnehmbar, dass andere vertraute Personen das Kind betreuen.
Aber auch hier ist wieder die Grenze das Kindeswohl. Das ist das Entscheidende und nicht unbegründet Vorbehalte seitens der Mutter gegen den neuen Partner und dessen Familie.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: http://WWW.RECHTSANWALT-BOHLE.DE
E-Mail:
Hallo nochmal,
Der Anwalt von der EX-Frau meinte zu uns, dass es Auslegungssache ist. Er redet für seine Mandantin und könnte es so einfordern vor Gericht. Dies hätte doch aber kein Bestand oder? Gibt es da keine rechtliche Grubdlage die festlegt ob ich als Stiefmutter mit dem Kind alleine sein darf oder nicht? Müsste man also echt vor Gericht gehen, weil sie es verweigert? Hätten wir da überhaupt Chancen zu gewinnen?
Mit freundlichen Grüßen
Die Ratsuchende
Sehr geehrte Ratsuchende,
dass der Anwalt der EX-Frau deren Interessen vertritt, liegt in der Natur der Sache.
Rechtliche Grundlagen, dass Sie mit dem Kind alleine sein können, gibt es nicht.
§ 1685 BGB regelt zwar auch der Umgang mir anderen Bezugspersonen. Dazu zählen zum einen Großeltern und Geschwister, zum anderen aber auch andere Personen, die für das Kind Verantwortung tragen oder in einer Beziehung einmal getragen haben. Allein aus der Tatsache, dass Sie während des Umgangs mit dem Kind zusammenleben und sich natürlich dann dafür verantwortlich fühlen, reicht für ein eigenes Umgangsrecht hingegen nicht aus. Darunter sind die Fälle zu verstehen, dass es zu einer Trennung zwischen den Partnern kommt. Für Stiefkinder kann dann diese Regelung greifen, damit der Stiefelternteil auch nach einer Trennung ein Recht auf Umgang hat.
Ungeachtet können Sie sich natürlich auf diese Vorschrift berufen, aber die Aussichten sind denkbar gering.
Ihre Situation betrifft vielmehr die Ausgestaltung des Umgangs. Und das kann die Mutter nicht alleine entscheiden. Es kommt auch nicht darauf an, was die Mutter nun gerade will. Es entscheidet alleine das Kindeswohl.
Die Mutter müsste schon gute Gründe vortragen können, warum das Kindeswohl gefährdet ist, wenn das Kind mit Ihnen alleine ist. Ich vermute aber, dass irgendwelche Vorbehalte hinter dem Verhalten der Mutter stecken.
Verweigert die Mutter den Umgang des Vaters, weil Sie auch mit dem Kind alleine sein könnten, muss der Vater sein Umgangsrecht gerichtlich durchsetzen. Liegt keine Kindeswohlgefährdung vor, wovon ich ausgehe, wird der Umgang auch nicht, wie von der Mutter beabsichtigt, eingeschränkt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle