Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Im Grunde sind fast alle von Ihnen genannten Gegenstände ein wesentlicher Bestandteil des Hauses im Sinne §§ 93 und 94 BGB und verbleiben damit bei einer besenreinen Übergabe in dem Gebäude.
Zitat:§ 93 Wesentliche Bestandteile einer Sache
Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.
Zitat:§ 94 Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes
(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.
Bei der Einbauküche wird von einer solchen Einschätzung nur dann abgewichen, wenn diese zum einen hauptsächlich aus vorgefertigten Teilen besteht und dies z.B. vom Mieter eingebracht wurde. Bei einem Einfamilienhaus welche selbst oder durch die Erblasser bewohnt wurde ist nach der Verkehrsanschauung nicht der Fall. Überhaupt wird hier im Grunde entgegen § 93 von der Rechtsprechung eine Ausbaufähigkeit konstruiert, damit der Vermieter nicht gegen den Mieter bei Auszug vorgehen kann und im Zweifel die Küche billig abkauft oder es Probleme bei Abstandszahlungen gibt.
Die einzigen Gegenstände die hier vielleicht nicht erfasst wären sind je nach Beschaffenheit allenfalls die Deckenlampen und die Blumenkübel. Die Deckenlampen wären auch dann in jedem wieder nicht erfasst, wenn es sich um speziell anfertigte oder eingebaute Lampen handelt, z.B. Leuchtstoffröhren an den Fenstern oder Niedervoltsysteme. Diese lassen sich in der Regel nicht wiederverwenden bzw. sind nach dem Ausbau nicht verwendbar. Die Lampen dürfte aber sowieso eine eher untergeordnete Rolle spielen, im Zweifel wären dem Käufer ein paar Euro für die Entsorgung zuzugestehen.
Bei den Blumenkübeln kommt es ebenfalls darauf an, ob es sich hier um leicht (nicht unbedingt aus das Gewicht bezogene) zu entfernende Pflanzgefässe handelt oder eben um einzementiere oder sonstwie fest verbundene Kübel, welche nicht ohne Schaden entfernt werden können. Dies wären z.B. die typischen aus Holz oder Waschbeton gefertigten Objekt, welche sich nicht ohne Zerstörung bewegen lassen. Im Zweifel dürfte es aber bei nicht fest verbauten Pflanzegfässen kein Problem sein, diese auch noch nach Einzug wegschaffen zu lassen, der Käufer könnte hier noch nicht mal Schadenersatz geltend machen wenn Sie ein paar Tage später nochmals vorbeikommen müssten.
Zusammenfassend kann also allenfalls im Einzelfall das Entfernen der Pflanzkübel und der Lampen gefordert werden, je nach deren Beschaffenheit. Küche, Badeinrichtungen und Böden fallen aber ganz sicher nicht unter den Begriff "besenrein", sondern sind fester Gebäudebestandteil.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke