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Was heißt 'komplette Räumung' und 'besenrein' bei Hausverkauf

| 31. Mai 2023 17:25 |
Preis: 45,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


14:09

Unsere Erbengemeinschaft ist dabei das Elternhaus zu veräußern. Ein Käufer ist bereits gefunden und der Notar hat uns einen Vorvertrag zur Korrektur bzw. Ergänzung geschickt. Eine Unklarheit liegt im Umfang der Immobilienräumung.

Beschreibung des momentanen Zustands :
Alle beweglichen Möbel sind entsorgt.

Frage zur Entsorgungspflicht durch den Verkäufer bzw. Käufer
Der Käufer wünscht eine „komplette Räumung" und „besenreine Übergabe" der Immobilie. Diese Angabe ist keine klar definierte Benennung und sehr dehnbar.
Nach Aussage unseres Maklers und eines Nachbarn (der beruflich Entümpelungen vornimmt) müssen nur alle beweglichen Möbel entfernt werden. Fest mit dem Boden, Wand oder Decke verbundene Bauteile oder Möbel gehören nicht dazu.
Da diese Aussagen nur Meinungen sind und später keine relevante Bedeutung bei Unstimmigkeiten zwischen Verkäufer und Käufer darstellen würden wir gerne im Vorfeld eine rechtliche Definition erhalten, die durch eine gesetzl. Vorgabe festgelegt ist.

Wir gehen davon aus, dass die nachstehenden Teile in der Auflistung NICHT entfernt werden müssen und im Haus verbleiben können.

Auflistung der Teile die wir NICHT entfernen wollen:
Beseitigung durch den Käufer.

Fest montierte Teile-Innenbereich:
-Einbauküche, incl. Armaturen
-Badewanne, incl. Armaturen
-Waschbecken, incl. Armaturen
-Spiegel mit Lampen über Waschbecken (?)
-Dusche, incl. Armaturen

-WC, incl. Spülkasten
-Durchlauferhitzer für Warmwasser
-Elektr. Flächenheizung an der Wand (im Bad)
-Holzdecken bzw. Holzpaneele an Wand, fest montiert
-Teppichboden, verklebt

-Laminatboden, fest montiert
-Dekorfliesen an Wand (Wohnzimmer)
-Boden-/Wandfliesen, fest verklebt
-Heizkörper, fest montiert
-Deckenlampen (?), fest montiert

-Türen (im Innenbereich ?)
-Jalousien, fest montiert an Decke vor den Fenstern
-Gasheizungs-Anlage im Keller

Fest montierte Teile-Außenbereich:
-Markisen
-Sat-Schüssel
-Außenlampen
-Pflanzenkübel mit Pflanze (?) auf Terrasse

Frage:
Können die aufgelisteten Teile im Haus bleiben und gibt es für die Definition der Räumung eine eindeutige Feststellung im Gesetz ?

31. Mai 2023 | 18:03

Antwort

von


(849)
Alte Schmelze 16
65201 Wiesbaden
Tel: 0611-13753371
Web: https://deutschland-schulden.de
E-Mail:

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

Im Grunde sind fast alle von Ihnen genannten Gegenstände ein wesentlicher Bestandteil des Hauses im Sinne §§ 93 und 94 BGB und verbleiben damit bei einer besenreinen Übergabe in dem Gebäude.

Zitat:
§ 93 Wesentliche Bestandteile einer Sache
Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.


Zitat:
§ 94 Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes
(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.


Bei der Einbauküche wird von einer solchen Einschätzung nur dann abgewichen, wenn diese zum einen hauptsächlich aus vorgefertigten Teilen besteht und dies z.B. vom Mieter eingebracht wurde. Bei einem Einfamilienhaus welche selbst oder durch die Erblasser bewohnt wurde ist nach der Verkehrsanschauung nicht der Fall. Überhaupt wird hier im Grunde entgegen § 93 von der Rechtsprechung eine Ausbaufähigkeit konstruiert, damit der Vermieter nicht gegen den Mieter bei Auszug vorgehen kann und im Zweifel die Küche billig abkauft oder es Probleme bei Abstandszahlungen gibt.

Die einzigen Gegenstände die hier vielleicht nicht erfasst wären sind je nach Beschaffenheit allenfalls die Deckenlampen und die Blumenkübel. Die Deckenlampen wären auch dann in jedem wieder nicht erfasst, wenn es sich um speziell anfertigte oder eingebaute Lampen handelt, z.B. Leuchtstoffröhren an den Fenstern oder Niedervoltsysteme. Diese lassen sich in der Regel nicht wiederverwenden bzw. sind nach dem Ausbau nicht verwendbar. Die Lampen dürfte aber sowieso eine eher untergeordnete Rolle spielen, im Zweifel wären dem Käufer ein paar Euro für die Entsorgung zuzugestehen.

Bei den Blumenkübeln kommt es ebenfalls darauf an, ob es sich hier um leicht (nicht unbedingt aus das Gewicht bezogene) zu entfernende Pflanzgefässe handelt oder eben um einzementiere oder sonstwie fest verbundene Kübel, welche nicht ohne Schaden entfernt werden können. Dies wären z.B. die typischen aus Holz oder Waschbeton gefertigten Objekt, welche sich nicht ohne Zerstörung bewegen lassen. Im Zweifel dürfte es aber bei nicht fest verbauten Pflanzegfässen kein Problem sein, diese auch noch nach Einzug wegschaffen zu lassen, der Käufer könnte hier noch nicht mal Schadenersatz geltend machen wenn Sie ein paar Tage später nochmals vorbeikommen müssten.

Zusammenfassend kann also allenfalls im Einzelfall das Entfernen der Pflanzkübel und der Lampen gefordert werden, je nach deren Beschaffenheit. Küche, Badeinrichtungen und Böden fallen aber ganz sicher nicht unter den Begriff "besenrein", sondern sind fester Gebäudebestandteil.


Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.

Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke


Rückfrage vom Fragesteller 2. Juni 2023 | 13:30

Sehr geehrter Herr RA Fricke,
vielen Dank für die schnelle und ausführliche Beschreibung. Nach Beratung Ihrer Erklärungen in der Erbengemeinschaft ist uns der Begriff " Verkehrsanschauung" und die Konsequenz daraus noch nicht verständlich.
Die Küche wurde durch eine Fachfirma geliefert und montiert. Die unteren Schränke werden an die Wand gestellt. Die Hängeschränke natürlich an die Wand mittels Dübel befestigt und mit einer Deckplatte belegt. Die unteren Schrankteile haben eine gemeinsame Arbeitsplatt in
U-Form, die natürlich angepasst wird.
Somit: die Schränke und Deckplatte sind in der Firma vorgefertigt. Die Arbeitsplatte auch aber vor Ort noch angepasst.
Gilt die Küche dann als Einbauteil (fester Bestandteil im Haus) die keiner Entsorgung durch den Hauseigentümer unterliegt ?

Vielen Dank im Voraus
Mit freundlichen Grüßen
Der Fragensteller

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. Juni 2023 | 14:09

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

mit "Verkehrsanschauung" ist das gemeint, was Gerichte, Verwaltung, Rechtsgelehrte und Behörden in vergleichbaren Fällen für korrekt erachten. Dies wird z.T. von Gerichten unterschiedlich beurteilt, z.T. gibt es sogar regionale Unterschiede.

Der Bundesgerichtshof als oberste Instanz hat jedenfalls bei einem Einfamilienhaus dann das Vorleigen eines wesentlichen Bestandteils bejaht, wenn die Küche durch den Eigentümer selbst angeschafft wurde, siehe IX ZR 180/07:

Zitat:
Da nach den bisherigen Feststellungen und Unterstellungen des Berufungsgerichts eine dauerhafte Zubehöreigenschaft nicht vorläge, wird nunmehr über die Behauptung der Klägerin Beweis zu erheben sein, dass die Küche aus Mitteln der Grundstückseigentümerin beschafft und eingebaut wurde. Für diesen Fall hat das Berufungsgericht die dauerhafte Zubehöreigenschaft in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht. Die Beklagten hätten kein Recht an der Einbauküche. Der Klageanspruch wäre jedenfalls aus § 823 Abs. 1, § 862 BGB begründet.


Bei der Einbauküche in einem Wohnhaus wird diese als wesentlicher daher Bestandteil zu werten sein und ist damit nicht von Ihnen auszubauen.


Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke

Bewertung des Fragestellers 2. Juni 2023 | 15:34

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