Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
Ich bedanke mich für Ihre Anfrage und beantworte Sie im Rahmen Ihres Einsatzes wie folgt:
Der Taxibetrieb unterliegt wie der öffentliche Personennahverkehr öffentlich-rechtlichen Regelungen. Es gelten daher für die Beförderung durch Taxen das Personenbeförderungsgesetz, die Verordnung für den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOkraft), sowie landesrechtliche Regelungen.
Soweit die beförderungsrechtlichen Bedingungen der Fahrgäste eingehalten werden, sind Sie daher nach § 22 PerfG (zumindest innerhalb Ihres Pflichtfahrgebietes) zur Beförderung verpflichtet, dessen vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung auch mit Bußgeld geahndet werden kann, bzw. es können bei Verletzung der Fürsorgepflicht sogar Schadensersatzansprüche gegen Sie geltend gemacht werden. § 22 PerfG ist insoweit weitreichend.
Die Beförderung darf aber zB abgelehnt werden, wenn die Sicherheit für die Fahrgäste zB nach den Bedingungen der BOKraft (§ 13 BOKraft) nicht mehr gewährleistet werden kann, durch eine beispielsweise starke Alkoholisierung, Nötigung zum rechtswidrigen Handeln, Beförderung von Hunden ohne entsprechende Sicherheitsmaßnahmen, soweit eine Gefährdung des Betriebes anzunehmen ist.
Schließlich ist zu sagen, dass es auch eine Einzelfallfrage darstellt, ob im konkreten Fall die Sicherheit und Ordnung des Betriebes durch den Fahrgast oder sein Verhalten nicht mehr gewährleistet werden kann. Im Zweifel sind Sie für das Vorliegen der Ausnahmegründe beweispflichtig. Ich empfehle Ihnen, sich mit Ihrem Taxiunternehmen darüber eingehend zu beraten, weitere Informationen erhalten Sie auch beim Deutschen Taxiverband.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben. Ich weise darauf hin, dass die aufgeführten Beispiele nicht abschließlich sind und auch im konkreten Einzelfall nicht unbedingt zutreffen müssen,bzw. von anderen Vorschriften überlagert werden können.
§ 22 PBefG und §§ 13,15 BOkraft habe ich Ihnen unten beigefügt.
Sollten Sie weitere Fragen hierzu haben, stehe ich Ihnen gerne im Rahmen der Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Alexandra Hübsch
-Rechtsanwältin-
mailto@rechtsanwaeltin-huebsch.de
Ich bitte noch folgendes zu beachten:
Die Beratung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Es kann entsprechend den vorliegenden Bedingungen nur ein erster Überblick geboten werden, der eine abschließende, umfassende und verbindliche Anwaltsberatung nicht ersetzen kann. Der Umfang der Antwort steht weiterhin in Abhängigkeit zu Ihrem eingesetzten Honorar.
§13 BOkraft
Beförderung von Personen
Der Unternehmer und das im Fahrdienst eingesetzte Betriebspersonal sind nach Maßgabe der Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes verpflichtet, die Beförderung von Personen durchzuführen. Soweit nicht ein Ausschluß von der Beförderungspflicht nach anderen Rechtsvorschriften besteht, können sie die Beförderung ablehnen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß die zu befördernde Person eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellt.
§ 15 Beförderung von Sachen
(1) Der Fahrgast hat Sachen (Handgepäck, Reisegepäck, Kinderwagen) so unterzubringen und zu beaufsichtigen, daß die Sicherheit und Ordnung des Betriebs durch sie nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Satz 1 gilt auch für Tiere; sie dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. Durchgänge sowie Ein- und Ausstiege sind freizuhalten.
(2) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere
1.explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe,
2.unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können,
3.Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.
(3) § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 ist anzuwenden.
§ 22 (Beförderungspflicht) PBefG
Der Unternehmer ist zur Beförderung verpflichtet, wenn
1.die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,
2.die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und
3.die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden und denen er auch nicht abhelfen kann.
Hier werden nur Fälle definiert, in denen ich die Beförderung gleich von Anfang an ablehnen kann.
Was muß ich aber, um juristisch abgesichert zu sein, beachten wenn ich jemanden während einer laufenden Beförderung "hinauswerfe" aus entsprechenden schwerwiegenden Gründen?
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie schrieben: "Wann darf ich einen Fahrgast grundsätzlich von der Beförderung ausschließen?"- dies wurde entsprechend beantwortet.
Hinsichtlich Ihrer Frage,wann im Rahmen einer Beförderung die Weiterführung durch Sie verweigert werden kann, gelten ebenfalls die genannten Grundsätze, d.h. Sicherheit von Personen und des Betriebes. Zusätzlich haben Sie aber, wie bereits erläutert, gegenüber Ihrem Fahrgast eine Fürsorgepflicht, unter Umständen auch über das Verlassen des Fahrzeuges hinaus, die bei eventuellen Schäden etc. Schadensersatzpflichten gegen Sie nach sich ziehen kann.
Insoweit ist die Frage, wann der Beförderungsanspruch durch den Fahrgast verwirkt ist, eine reine Einzelfallfrage, die im Schadensfall anhand aller Ereignisse beurteilt wird und für deren Folgen Sie haften können.
Angetrunkene, Sie bedrohende Personen beispielsweise, können Sie nicht in hilfloser Lage aussetzen, wenn nicht gewährleistet ist, dass keine (Selbst)Gefährdung aufgrund des Trunkenheitszustandes vorliegt (was schwer zu beurteilen sein wird und der Trunkenheitsgrad und damit das weitere Verhalten oft nur schwierig eingeschätzt werden kann) oder Sie andere Hilfe, Polizei etc., in Anspruch nehmen, um die Sicherheit Ihres FAhrgastes zu gewährleisten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zu Ihrer Frage weitere Informationen geben.
Mit freundlichen Grüßen
Alexandra Hübsch, Rechtsanwältin