Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Hierbei kommt es darauf an, ob (lediglich) eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 24a StVG
oder einer Strafbarkeit gem. § 316 StGB
vorliegt.
Im ersteren Fall wäre die Auskunft des Polizeibeamten grundsätzlich richtig. Sie hätten in diesem Fall nämlich mit vier Punkten in Flensburg, einen Monat Fahrverbot sowie einer Geldstrafe (höchstwahrscheinlich 500 €) zu rechnen.
Sollte allerdings eine Straftat gemäß § 316 StGB
vorliegen, hätten sie zusätzlich noch mit einer Geldstrafe, dem Entzug der Fahrerlaubnis sowie einer Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis sowie der Anordnung einer MPU zu rechnen .
Es kommt also auf die Abgrenzung zwischen Ordnungswidrigkeit/Straftat an.
Eine Straftat in diesem Sinne liegt nicht nur dann vor, wenn es zu einer konkreten Schädigung/Gefährdung zum Beispiel eines anderen Verkehrsteilnehmers gekommen ist im Zusammenhang mit der Rauschfahrt, sondern es käme auch eine so genannte relative Fahruntüchtigkeit in Betracht.
Hierbei würde es (auch wenn keiner zu Schaden gekommen ist und noch nicht mal gefährdet wurde) grundsätzlich ausreichen, das zusätzlich zu der Drogeneinnahme auch Fahrfehler (zum Beispiel Schlangenlinien oder Ähnliches) hinzugekommen sind.
In diesem Fall ließe sich eine Straftat begründen.
Nachfolgend habe ich Ihnen einen interessanten Link zu genau diesem Thema mit entsprechenden Rechtsprechungsnachweisen beigefügt:
http://strafverteidigung-hamburg.com/359/thc-und-strasenverkehr/
Sie sollten die Angelegenheit also zunächst auf sich zukommen lassen. Sollte es tatsächlich ein Strafverfahren geben, sollten Sie zunächst keine Angaben zur Sache machen. Sie sollten dann einen Fachanwalt für Verkehrsrecht vor Ort zunächst mit der Durchführung einer Akteneinsicht und anschließend der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Samstagabend!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
28. Januar 2012
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19:02
Antwort
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