Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Da es sich bei dem Walnussbaum offenbar nicht um einen Grenzbaum gemäß § 923 BGB
handelt (ein solcher Baum wird da, wo er aus der Erde tritt (Wurzeln unerheblich) von der Grenze durchschnitten), sondern um einen Baum, der allein auf Ihrem Grundstück steht, könnte sich der Nachbar durch den Aushub und die Sägearbeiten tatsächlich dem Grunde nach schadenersatzpflichtig gemacht haben.
Um auch Ihrer eigenen Schadenminderungspflicht zu genügen, sollten Sie den Nachbarn auf diesen Umstand selbst oder durch einen hiermit beauftragten Rechtsanwalt hinweisen.
Bevor eine Aufforderung zur Wiederverfüllung des Aushubs ergeht, sollte – ggf. von einem Baumsachverständigen – geprüft werden, ob ein solcher Schritt den Baum überhaupt noch retten kann.
Im Hinblick auf die fehlende Baugenehmigung können Sie eine Anzeige bei der zuständigen Baubehörde erstatten. Die Frage der Schutzwürdigkeit des Baums kann ebenfalls behördlich geprüft werden.
Solange sich der Nachbar aber eindeutig auf seinem Grundstück bewegt hat, ist derzeit keine Grundlage für einen Anspruch erkennbar, dass er die Grenze vermessen lassen muss.
Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der weiteren Prüfung und der Durchsetzung Ihrer Interessen zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail: