Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre rechtliche Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Ist das Rechtens? Müsste das Amt nicht die Forderung an meine Mutter stellen?"
Das hört sich nach Ihrer Schilderung zunächst nicht rechtmäßig an.
Rechtliche Grundlage ist vorliegend § 528 BGB
, der wie folgt lautet:
" (1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.
(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist."
Da sich der Anspruch gegen den Beschenkten richtet, wäre hier Ihre Mutter vorrangiger Ansprechpartner des Sozialamts, da diese offenbar im Jahre 2012 die Löschungsbewilligung durch Ihre Großmutter erhielt.
Sie hingegen haben im Jahre 2014 das Land lastenfrei übertragen bekommen. Insofern ist nicht einzusehen, warum sich der Anspruch nun gegen Sie richten sollte.
Schildern Sie dem Sozialamt schriftlich und nachweisbar den Sachverhalt und bitten um Angabe aus welchem rechtlichen Grund sich bei diesem Sachverhalt ein Anspruch gegen Sie ergeben sollte.
Das Problem wird vermutlich sein, dass Ihre Mutter den Einwand der Entreicherung ( § 818 III BGB
) erhoben hat und § 528 BGB
auf das sog. Bereicherungsrecht verweist. Dort bestimmt § 822 BGB
folgendes:
"Wendet der Empfänger das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu, so ist, soweit infolgedessen die Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe der Bereicherung ausgeschlossen ist, der Dritte zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn er die Zuwendung von dem Gläubiger ohne rechtlichen Grund erhalten hätte."
Sollte sich das Sozialamt sodann in der Tat auf § 822 BGB
berufen , sollten Sie anhand der vorgenommenen Übertragungen prüfen lassen, ob etwas erfolgreich dem Anspruch entgegengesetzt werden kann und wenn nicht, wie Sie dann der Forderung am sinnvollsten begegnen können.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Antwort
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Rechtsanwalt Raphael Fork
Was könnte man denn den Ansprüchen beispielhaft entgegensetzen? Ib Bezug auf Ihre Anwort im letzten Absatz.
Danke
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Nachfrage 1:
"Was könnte man denn den Ansprüchen beispielhaft entgegensetzen"
Da wären z.B. Vorliegen einer Pflicht- und Anstandsschenkung, fehlende Erhöhung des Verkehrswerts durch Wegfall der Belastung, etc.,
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-