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Wahl des Familiennamens

24. Oktober 2006 06:56 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren!

Mein Freund und ich moechten im Laufe des naechsten Jahres heiraten, und suchen Beratung bei der Wahl eines Familiennamens.

Wir suchen nach einer Moeglichkeit, die beide Partner gleichberechtigt behandelt und bei der alle Mitglieder unserer Familie, einschliesslich zukuenftiger Kinder, den gleichen Namen tragen.

Idealerweise wuerden wir uns gern einen gemeinsamen neuen Familiennamen aussuchen. Nach unseren vorlaeufigen Informationen ist dies im deutschen Namensrecht nicht explizit vorgesehen. Wir hoffen aber, dass dies trotzdem durch spezielle Umstaende moeglich ist.

Dazu

1. Einer unserer derzeitigen Nachnamen ist ein "Sammelnamen" (Mueller, Walther, Meier, Schmidt, ...). Koennte derjenige von uns mit dem haeufigen Sammelnamen Namensaenderung beantragen? Der neu angenommene Name wuerde dann vom Partner bei der Heirat uebernommen.

2. Wir haben unseren staendigen Wohnsitz in den USA, wo das Namensrecht flexibler ist, und (von einigen Ausnahmen abgesehen) freie Namenswahl erlaubt. Bei einer Heirat in den USA (die in Deutschland anerkannt wird) koennten wir unseren Namen beliebig waehlen. Falls wir dies tun, koennten wir etwas spaeter mit Verweis auf unsere Namensfuehrung in den USA (und allen dortigen Dokumenten) unseren Namen bei den deutschen Behoerden aendern lassen?

Sehen Sie eine Chance fuer eines oder beide Verfahren? Welche Bedingungen muessen erfuellt sein? Worauf muessen wir bei der Antragsstellung achten? Welche Komplikationen koennen wir erwarten?

3. Sehen Sie eine weitere Moeglichkeit, wie wir zu einem gemeinsamen neuen Namen kommen koennen?

4. Falls eines der Verfahren erfolgsversprechend ist - welches Ordnungs- oder Standesamt waere fuer uns zustaendig? Keiner von uns beiden ist derzeit an einem deutschen Wohnsitz angemeldet.


Herzlichen Dank im voraus.

24. Oktober 2006 | 08:33

Antwort

von


(2984)
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Tel: 0441 26 7 26
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Sehr geehrte Ratsuchende,


ein Familienname kann und darf nach deutschem Recht nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund dieses rechtfertigen würde.

Auch wenn ein Partner hier einen Sammelnamen hat, bezweifele ich, ob dieses alleine unter Berücksichtigung der angedachten Heirat dann noch einen solchen Grund darstellt. Denn bei der Heirat könnte durch Wahl des "Partnernamens" dieser Sammelname dann entfallen.

Die nächste Schwierigkeit ist der fehlende Wohnsitz. Diese Hürde könnte dann aber umgeangen werden, wenn Sie zumindest in Deutschland einen gewöhnlichen Aufenthalt haben; dort soltten Sie sich dann an das Standesamt wenden.



Hinsichtlich der Heirat und Namensänderung in den USA gilt folgendes:

Sie brauchen die sogenannte Marriage Licence, einschließlich einer geglaubigten Kopie.

Die beglaubigte Kopie eines registrierten Trauscheins benötigen Sie dann ebenso wie die sogenannte Apostille (Echtheitszertifikat).

Damit kann dann die Anerkennung einschließlich der Namensänderung in Deutschland anerkannt werden, was Sie wiederum dann bei Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort beantragen müssen.




Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 24. Oktober 2006 | 09:22

Sehr geehrte Frau True-Bohle,

herzlichen Dank fuer Ihre schnelle Antwort. Folgendes der urspruenglichen Anfrage ist leider unklar geblieben:

1. Ist ein Sammelname allein ein hinreichender Grund fuer eine Namensaenderung? (Unabhaengig von einer anstehenden Heirat.)

2. Was kennzeichnet einen gewoehnlichen Aufenthalt?
Inwiefern stellt der fehlende Wohnsitz eine Schwierigkeit dar? Wie sollen wir vorgehen, wenn kein gewoehnlicher Aufenthalt vorhanden ist?

3. Unsere Frage betraf nicht die in den USA benoetigten Dokumente, da diese Information vielfaeltig verfuegbar ist, sondern ob wir einen bei einer Heirat in den USA beliebig gewaehlten Namen in Deutschland anerkennen lassen koennen?

Herzlichen Dank im voraus.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Oktober 2006 | 09:32

Sehr geehrte Ratsuchende,

ggfs. habe ich mich zu unklar ausgedrückt.

1.) Ja, dieses ist ein Grund, wobei aber der Beamte darauf hinweisen kann, dass diese Grund dann entfällt, wenn der Name des Partners gewäht werden würde.

Aber grundsätzlich ist der Sammelname (ohne Heirat und der daraus resultierenden Möglichkeit der "anderen" Änderung) ein Grund.

2.) Der gewöhnliche Aufenthalt wird durch das tatsächliche Wohnen gegennzeichnet. Da Sie (zumindest nach der hier angegebenen Adresse ist in Deutschland aufhalten, wird dieses dann als gewöhnlicher Aufenthalt angesehen.

Ist auch kein gewähnlicher Aufenthalt in Deutschland vorhanden, wird die Namensänderung nach deutschem recht nicht möglich sein.

3.) Die Anerkennung des in den USA gewählten Namen in Deutschland ist möglich.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

ANTWORT VON

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