Sehr geehrte Ratsuchende,
ein Familienname kann und darf nach deutschem Recht nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund dieses rechtfertigen würde.
Auch wenn ein Partner hier einen Sammelnamen hat, bezweifele ich, ob dieses alleine unter Berücksichtigung der angedachten Heirat dann noch einen solchen Grund darstellt. Denn bei der Heirat könnte durch Wahl des "Partnernamens" dieser Sammelname dann entfallen.
Die nächste Schwierigkeit ist der fehlende Wohnsitz. Diese Hürde könnte dann aber umgeangen werden, wenn Sie zumindest in Deutschland einen gewöhnlichen Aufenthalt haben; dort soltten Sie sich dann an das Standesamt wenden.
Hinsichtlich der Heirat und Namensänderung in den USA gilt folgendes:
Sie brauchen die sogenannte Marriage Licence, einschließlich einer geglaubigten Kopie.
Die beglaubigte Kopie eines registrierten Trauscheins benötigen Sie dann ebenso wie die sogenannte Apostille (Echtheitszertifikat).
Damit kann dann die Anerkennung einschließlich der Namensänderung in Deutschland anerkannt werden, was Sie wiederum dann bei Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort beantragen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrte Frau True-Bohle,
herzlichen Dank fuer Ihre schnelle Antwort. Folgendes der urspruenglichen Anfrage ist leider unklar geblieben:
1. Ist ein Sammelname allein ein hinreichender Grund fuer eine Namensaenderung? (Unabhaengig von einer anstehenden Heirat.)
2. Was kennzeichnet einen gewoehnlichen Aufenthalt?
Inwiefern stellt der fehlende Wohnsitz eine Schwierigkeit dar? Wie sollen wir vorgehen, wenn kein gewoehnlicher Aufenthalt vorhanden ist?
3. Unsere Frage betraf nicht die in den USA benoetigten Dokumente, da diese Information vielfaeltig verfuegbar ist, sondern ob wir einen bei einer Heirat in den USA beliebig gewaehlten Namen in Deutschland anerkennen lassen koennen?
Herzlichen Dank im voraus.
Sehr geehrte Ratsuchende,
ggfs. habe ich mich zu unklar ausgedrückt.
1.) Ja, dieses ist ein Grund, wobei aber der Beamte darauf hinweisen kann, dass diese Grund dann entfällt, wenn der Name des Partners gewäht werden würde.
Aber grundsätzlich ist der Sammelname (ohne Heirat und der daraus resultierenden Möglichkeit der "anderen" Änderung) ein Grund.
2.) Der gewöhnliche Aufenthalt wird durch das tatsächliche Wohnen gegennzeichnet. Da Sie (zumindest nach der hier angegebenen Adresse ist in Deutschland aufhalten, wird dieses dann als gewöhnlicher Aufenthalt angesehen.
Ist auch kein gewähnlicher Aufenthalt in Deutschland vorhanden, wird die Namensänderung nach deutschem recht nicht möglich sein.
3.) Die Anerkennung des in den USA gewählten Namen in Deutschland ist möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle