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Waffensachkunde § 7 WaffG

| 21. Juli 2010 01:52 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Felix M. Safadi

Hallo,

ich hab eine Frage bezüglich der Erteilung eines großen Waffenscheins.

Für eine spätere Tätigkeit in der Sicherheitsbranche möchte ich den großen Waffenschein machen und möchte nun fragen ob bei mir die Voraussetzungen gegeben sind. (Die haben ich schon alle durchgelesen aber ich bin nicht sicher ob ich alles richtig verstanden hab).

Ich hab eine Verurteilung von weniger als 90 Tagessätzen Geldstrafe wegen einer Straftat nach §183 StGb.
Das Ganz war vor mind. 5 Jahren (genau weiß ich das auch nicht mehr). Seitdem auch nichts mehr "verbrochen".

Ist das ein Hindernis für die Erteilung des Waffenscheins? Ich bin mir nicht sicher aber eigentlich müsste auch gar nix mehr im Bundeszentralregister zu finden sein darüber (Tilgung).

Wie kann ich das Ganze prüfen?



Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage wie folgt Stellung:

Es gibt zahlreiche Voraussetzungen, die ALLESAMT gegeben sein müssen, damit man Ihnen eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilen kann. Diese sind in § 4 des Waffengesetzes aufgezählt.

Sie müssten demzufolge die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG ) und persönliche Eignung (§ 6 WaffG ) besitzen, die erforderliche Sachkunde (§ 7 WaffG ), ein Bedürfnis für die Erteilung der Erlaubnis (§ 8 WaffG ) und bei der Beantragung eines Waffenscheins schließlich auch eine Haftpflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 WaffG nachweisen.

Sollten Sie jetzt noch kein Bedürfnis für die Erteilung des Waffenscheins nachweisen können, dann wird Ihr Antrag auch keine Erfolgsaussichten haben.

Erst wenn Sie künftig wie beabsichtigt in diesem Bewachungsunternehmen tätig sein sollten, käme ein entsprechendes Bedürfnis überhaupt erst in Betracht. Sie müssten dann aber nachweisen, dass Sie Aufgaben wahrnehmen, die das Führen einer Waffe zwingend erfordern. Die Anforderungen sind hier ausgesprochen hoch.

Die Frage nach Ihrer Verurteilung betrifft nicht Ihre Sachkunde – diesen Nachweis erbringen Sie durch Bestehen einer Sachkundeprüfung nach § 7 WaffG –, sondern Ihre Zuverlässigkeit.

Nach § 5 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a WaffG besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel NICHT, wer wegen einer vorsätzlichen Straftat (dazu gehört auch der Straftatbestand des § 183 StGB ) zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.

Sie sind zwar zu mehr als 60 Tagessätzen verurteilt worden, allerdings vor mehr als 5 Jahren, so dass Ihnen diese Verurteilung nicht mehr angelastet werden kann. Die für die Erteilung des Waffenscheins zuständige Behörde sollte Ihre Zuverlässigkeit daher aller Voraussicht nach positiv beurteilen.

Im Übrigen dürfte Ihre Verurteilung im Bundeszentralregister auch getilgt sein. Die Tilgungsfrist für die genannte Tat beträgt 5 Jahre, wenn das Ihre einzige Verurteilung war. Ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife wird sie aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung keine Auskunft erteilt werden (§ 45 Abs. 2 BZRG ), auch nicht gegenüber anderen Behörden.

Die Waffenbehörde würde in diesem Fall also gar nichts von Ihrer Verurteilung erfahren.

Wenn Sie dennoch vergewissern wollen und eine Auskunft über Eintragungen im Bundeszentralregister beantragen wollen, erhalten Sie unter folgendem Link alle hierfür nötigen Informationen:

http://www.bundesjustizamt.de/cln_108/nn_257944/DE/Themen/Strafrecht/BZR/BZRInhalte/Auskunftsrecht.html

Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und wünsche Ihnen für Ihr Vorhaben alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen

Felix M. Safadi

_________
Allgemeine Hinweise:

Sollten noch Unklarheiten bestehen, bin ich gerne für Sie da, um das zu ändern! Verwenden Sie entweder die Nachfrageoption auf diesem Portal oder treten Sie direkt mit mir in Verbindung. Bitte seien Sie so fair und geben erst nach meiner abschließenden Antwort eine Bewertung für mich ab.

Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rückfrage vom Fragesteller 21. Juli 2010 | 03:12

Vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort.

Vorausgesetzt nun, es spricht nichts bzgl. der persönlichen Eignung usw. gegen die Erlaubniserteilung zum Erwerb des Waffenscheins, kommt es ja in dem Sinne "nur" noch auf den Nachweis der Sachkunde nach § 7 WaffG , sowie den Nachweis über "Bedarf" eines Waffenscheins.

Zum Bedarf:
Ich habe eine verbindliche Zusage zu einer Personenschutzausbildung bei einer anerkannten Sicherheitsfirma. Um hochwertige Personenschutzdienstleistungen anbieten zu können ist der Bedarf eines Waffenscheins doch gerechtfertigt, finde ich. Oder irre ich?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Juli 2010 | 14:13

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne nehme ich zu Ihrer Nachfrage wie folgt Stellung:

Das "Bedürfnis" ist bei Bewachungsunternehmern (wozu auch Personenschutz gehört) in § 28 WaffG geregelt. In diesem Fall wäre es die Aufgabe Ihres Arbeitgebers, sich um die Erteilung des Waffenscheins zu kümmern. Ihr Arbeitsgeber müsste Sie bei der zuständigen Waffenbehörde als Wachperson benennen, die eine Schusswaffe führen soll. Die Behörde würde dann prüfen, ob bei Ihnen die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 WaffG vorliegen - mit Ausnahme des Bedürfnisses, dieses muss bei Ihrem Arbeitgeber vorliegen, nicht bei seinem Bewachungspersonal. Erst nach der Zustimmung der Behörde dürfte Ihnen Ihr Arbeitgeber Waffe und Munition überlassen.

Zum Bedrüfnis Ihres Arbeitgebers: Dieser müsste glaubhaft machen, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden sollen, die aus Gründen der Sicherung einer sog. gefährdeten Person im Sinne des § 19 WaffG oder eines gefährdeten Objektes Schusswaffen erfordern (§ 28 Abs. 1 WaffG ). Nur dieses Bedürfnis wäre maßgeblich und nicht der generelle Bedarf, hochwertige Personenschutzdienstleistungen anzubieten.

Die Schusswaffe dürfte auch nur bei einem solchen konkreten Auftrag (Sicherung einer gefährdeten Person oder eines gefährdeten Objekts) geführt werden, ansonsten nicht.

Ich hoffe, auch Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

RA Safadi

Bewertung des Fragestellers 21. Juli 2010 | 03:06

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