Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern die Grundstücksgrenze tatsächlich an der Außenwand verläuft, müssen Sie diese Maßnahme gar nicht zulassen, da es sich dann um einen Überbau handelt, der Ihrer Zustimmung bedarf. Baut der Nachbar die Dämmung trotzdem und widersprechen Sie innerhalb eines Monats nach Baubeginn, muss er sogar den Rückbau vornehmen und den ursprünglichen Zustand wieder herstellen.
Sie müssen lediglich den Zugang gestatten, wenn der Nachbar an der Hauswand etwas reparieren möchte, wobei der Nachbar dieses Recht schonend ausüben muss, er also wirklich nur dann Schäden verursachen darf, die unvermeidlich sind (und diese Schäden natürlich ersetzen muss).
Keineswegs darf hier also der Baum beschädigt werden, auch wenn die Dämmung ansich sinnvoll ist.
Denn gleichwohl müssen Sie Überbau und die dafür notwendigen Arbeiten eben nicht dulden.
Sie sprechen aber selbst einen vernünftigen Punkt an, da man sicherlich noch Jahre zusammenleben will (muss), nämlich die gütliche Einigung. Sofern Sie tatsächlich bereit sind, auf den Teil des Grundstückes zu verzichten, wäre ein Verkauf die beste Alternative, da dann alles schnell und für ewig geklärt ist.
Möglich wäre auch die Zahlung einer sogenannten Überbaurente, die sich aber am örtlichen qm Preis und der überbauten Fläche orientieren und daher sicherlich nicht hoch ausfallen würde; auch müssen Sie dann ggfs. jährlich an Zahlungen erinnern.
Daher halte ich den verkauf wirklich als beste Alternative, wobei beim Verkauf ja als Zusatzleistung dann auch die Versetzung des Baumes mit vertraglich festgesetzt werden könnte.
Kommt es zu gar keiner Einigung, sollte dann zur Vermeidung von Nachbarschaftsstreitigkeiten der Schiedsmann der Gemeinde eingeschaltet werden, damit dieser dann vermitteln kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: