Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Grundsätzlich können Sie nach wie vor Erfüllung verlangen, da Sie die karten noch übergeben können.
Man wird hier wohl zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage kommen. Dann hat der Käufer Ihnen aber einen Schaden zugefügt (in Höhe des Kaufpreises), diesen muss er erstatten.
Dies gilt aber nur, wenn Sie die Karten nicht anderweitig verkauft oder selbst genutzt haben. In diesem Fall müssten Sie diesen Ersatz herausgeben.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Vielen Dank für die Antwort.
Die Tickets habe ich weder nochmal "schwarz" vor Ort verkauft noch selber genutzt.
Im Klartext:
Der Käufer ist verpflichet, den Kaufpreis mir zu erstatten, richtig?
Falls er das binnen 14 Tage nicht machen sollte, könnte ich Sie einschalten, und Sie würden dann wiederum erneut eine Zahlungsaufforderung, Mahnverfahren, etc. machen?
Vielen Dank!
Ja, nach Ablauf der Frist können Sie mich gerne kontaktieren.