Sehr geehrter Fragesteller!
In der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung beträgt die Wartezeit für die Regelaltersrente 15 Jahre (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 ALG). Diese haben Sie bereits mit der Beitragszahlung seit 1982 (19 Jahre) erfüllt, so daß Sie sich gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG von der Versicherungspflicht befreien lassen können, ohne daß Ihnen Rentenanwartschaften verloren gehen.
Der Vollständigkeit halber weise ich darauf hin, daß die Sozialversicherungsträger für falsche Auskünfte haften.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Vielen Dank Herr Vasel für die Antwort zu später Stunde.
Sie haben mir weiter geholfen.
Einen schönen Abend wünsch ich Ihnen.
Sehr geehrter Fragesteller,
einen schönen Abend wünsche ich Ihnen ebenfalls.
Nach nochmaliger Durchsicht meiner Antwort ist mir aufgefallen, daß es von 1982 bis 2011 ja nicht 19, sondern 29 Jahre sind. Wenn Sie bereits seit 1976 eingezahlt haben sollten, wären mit 35 Jahren Wartezeit die Bedingungen für eine vorzeitige Altersrente gem. § 12 Abs. 2 ALG erfüllt. Sie könnten dann schon ab dem 65. Geburtstag Rente beziehen und nicht erst ab einem Alter von 65 Jahren und 4 Monaten.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt