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WG Zimmer per email zugesagt, dann kursfristig abgesagt

| 23. Oktober 2011 07:51 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Astrid Altmann

Sehr geehrter Anwalt,

der Streitpunkt ist das Nutzungsrecht eines Zimmers in einer 3er WG in einer deutschen Groszstadt. Mitbewohner schliessen jeweils einen eigenstaendigen Mietvertrag mit der Hausverwaltung ab. Der ausziehende Mieter schickt einen formlosen zwei-Zeiler mit den Angaben des einziehenden Mieters, und der neue Mieter wird automatisch von der Hausverwaltung uebernommen.

Von August bis September habe ich dort bereits zur Zwischenmiete gewohnt. Da ich zu dem Zeitpunkt den Vormieter noch nicht kannte, habe ich einen schriftlichen befristeten Vertrag mit Nennung der Miete inklusive Nebenkosten und Mietzeitraum unterschreiben lassen. Das lief alles ohne Probleme, alle waren sehr zufrieden mit der Regelung.

Dann habe ich Mitte September per email das Angebot bekommen, das Zimmer permanent ab November zu uebernehmen. Nach ein wenig hin und her, wir wussten beide noch nicht wann wir aus-und einziehen wollen, haben wir uns per email auf den Einzug am 16.11. geeinigt. Der Vormieter versprach die Hausverwaltung ueber den Mieterwechsel zu informieren. Die Miethoehe war indirekt vereinbart, da ich einen Mietvertrag mit identischen Konditionen erhalten wuerde. Auf eine schriftliche Ausformulierung habe ich nicht bestanden, weil wir uns zu dem Zeitpunkt schon kannten, und ein Vertrauensverhaeltnis bestand.

Jetzt erhielt ich vor wenigen Tagen eine weitere email, dass der Vormieter es sich, aus privaten Gruenden, wieder anders ueberlegt haette, und nicht ausziehen wird. Lediglich vom 16. bis 26. koenne ich dort wohnen, weil der Vormieter in dem Zeitraum eh nicht anwesend sei. Ich verwies darauf hin, alles per email, dass ich der Meinung sei wir haetten einen gueltigen Vertrag, und darauf bestehe ihn einzuhalten. Das wurde abgelehnt.

Ich befinde mich derzeit im aussereuropaeischen Ausland, und es ist sehr schwer fuer mich ein passendes Zimmer zu finden.

Meine Fragen:
1. Haben wir einen gueltige Vereinbarung ueber die Uebertragung ihres Mietverhaeltnisses auf mich? Wurde sowohl muendlich als auch per email vereinbart.

2. Ist der Vormieter verpflichtet, die Hausverwaltung ueber den Mietwechsel zu informieren?

3. Unabhaengig von Recht und Unrecht brauche ich ein Zimmer, da ich einen neuen Job bei einer sehr serioesen Firma anfangen werde. Falls ich privat zu viele Probleme habe, befuerchte ich nach der Probezeit nicht uebernommen zu werden. Ich weiss dass es sehr lange dauert, jemanden aus einer Wohnung herauszuklagen. Kann ich den Spiess umdrehen? Am 16.11. werde ich dort erstmal einziehen. Kann ich mich auf den Standpunkt stellen, mit dem Vormieter einen gueltigen Vertrag ueber die unbefristete Benutzung des Zimmers abgeschlossen zu haben und mich weigern auszuziehen? Und dann muesste der Vormieter mich erstmal herausklagen, worauf vermutlich verzichtet wird.

4. Sind die emails Grundlage genug, um, z.B. am 17.11. bei dem zustaendigen Amtsgericht eine einstweilige Verfuegung zu beantragen, dass mein Vormieter mich nicht aus der Wohnung werfen darf? Um unnoetige, potential gewalttaetige Auseinandersetzungen zu vermeiden, darf ich, auf eigene Kosten, die Schloesser auswechseln lassen (Mitbewohner und Hausverwaltung erhalten selbstverstaendlich neue Schluessel), oder darf ich darauf bestehen dass der Vormieter seinen Schluessel mir ueberhaendigt? Es existieren vier Schluessel fuer drei Personen. Selbstverstaendlich wuerde der Vormieter ausreichend Gelegenheit erhalten die eigenen Sachen aus dem Zimmer zu entfernen.

Vielen Dank fuer die Beantwortung meiner Fragen.
Mit freundlichen Gruessen
xxx

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:

Vorab teile ich Ihnen mit, dass ich den Vortrag der Zwischenmiete nicht nachvollziehen kann. Mit wem haben Sie eine solche Vereinbarung getroffen, von wem haben Sie einen Vertrag unterzeichnen lassen, wenn Sie den Vormieter bis dahin noch nicht kannten? Gerne können Sie diesen Vortrag im Wege der Nachfragefunktion ergänzen. Geläufig ist nur der Begriff der Untermiete. Eine solche Vereinbarung kann mit dem Hauptmieter getroffen werden. Dies ist hier aber wohl nicht der Fall.

zu 1) Um Ihre Frage eindeutig zu beantworten müsste der Inhalt der E – Mails eingesehen werden. Nach Ihren Schilderungen gehe ich aber davon aus, dass eine solche wirksame Vereinbarung vorliegt.

Zu 2) Auch hier kommt es maßgeblich auch den detaillierten Inhalt der E – Mails an. Wenn dies ausdrücklich derart vereinbart wurde, dann besteht der Anspruch meiner Meinung nach schon.

Zu 3) Ein Untermietvertrag vom 16.11.2011 bis 26.11.2011 liegt meiner Ansicht nach vor. Ein unbefristeter Vertrag liegt nicht vor. Der Hauptmieter könnte sehr wohl ab dem 27.11.2011 seinen Anspruch zunächst außergerichtlich und dann gerichtlich geltend machen. In einer Großstadt kann es bei einem Räumungsverfahren bis zu einem halben Jahr dauern bis der erste Gerichtstermin anberaumt wird. Dann kann noch ein Räumungsschutzantrag gestellt werden, worauf die Räumungsfrist regelmäßig ein halbes oder ein Jahr verlängert wird. Letztendlich müssten Sie aber dann die Kosten des Verfahrens tragen, weswegen ich Ihnen von dieser Vorgehensweise als Rechtsanwältin dringend abrate.

Zu 4) Anhaltspunkte für eine einstweilige Verfügung kann ich nicht erkennen. Die Schlösser dürfen Sie ohne Rücksprache mit der Hausverwaltung nicht auswechseln. Eine Gefährdung müssen Sie darlegen und gegebenenfalls auch beweisen. Ohne dass hierfür Hinweise vorliegen, kann das nicht angenommen werden.

Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 24. Oktober 2011 | 08:43

Sehr geehrte Frau Hein,

vielen Dank fuer Ihre schnelle Antwort.

Der Vertrag zur Untermiete ist an sich wenig wichtig, traegt aber zum Gesamtbild entscheident bei. Der Vormieter und ich haben uns ueber ein Online Portal kennengelernt, und dann sehr kurz persoenlich getroffen. Damit besteht zwar Kontakt, aber noch kein Vertrauensverhaeltnis. Im Allgemeinen, auch sollte dies im Juristendeutsch inkorrekt sein, werden solche befristeten Mietverhaeltnisse auf den ueblichen Online Portalen Zwischenmiete genannt.

Vielen Dank dass Sie mir bestaetigt haben dass ich prinzipiell einen gueltigen Vertrag habe. Nun faellt es dem Laien allerdings schwer nachzuvollziehen, dass ich einerseits alles richtig gemacht habe bei meiner Zimmersuche, andererseits unverschuldet trotzdem alles ausbaden muss, da das Zimmer mir nicht zur Verfuegung steht. Da dieses Problem vermutlich sehr haeufig bei jungen Menschen in Groszstadten auftritt, ist die Frage nach meinen rechtlichen und praktischen Moeglichkeiten von Bedeutung.

Mir entsteht Schaden. Ich muss deutlich mehr Zeit aufwenden um ein neues Zimmer zu finden. Dies wird eventuell meine Arbeit beeintraechtigen. Des weiteren wird die Miete des neuen Zimmers vermutlich ueber der des alten, vereinbarten Zimmers liegen.

Habe ich Ansprueche auf Schadensersatz? Falls ja, laesst sich die Groessenordnung abschaetzen? Mit wie viel juristischem Aufwand laesst sich der Schadensersatz einklagen? Gibt es zur Klage Alternativen, die allen Zeit und Geld sparen? Schiedsspruch, Abmahnung, etc?

Ich wuerde mich sehr freuen falls Sie mir Fragen beantworten koennten.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Oktober 2011 | 12:40

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

hiermit nehme ich zu Ihrer Nachfrage wie folgt Stellung:

Zunächst einmal möchte ich mich für die Erläuterung des ergänzenden Sachverhaltes bei Ihnen bedanken. Wie ich vermutete handelt es sich um einen Untermietvertrag. Das heißt das Mietverhältnis besteht zwischen Ihnen (Untermieter) und dem Mieter (Hauptmieter).

Für die weitere Vorgehensweise rate ich die Mitwirkungshandlung – gegebenenfalls gerichtlich – geltend zu machen und durchzusetzen. Hierzu bedarf es aber der genauen Prüfung durch die geführten E – Mails. Daher rate ich Ihnen die Unterlagen von einem Rechtsanwalt einzusehen und prüfen zu lassen. Diesbezüglich können Sie sich auch gerne an mich wenden.

Die übrigen Fragen hinsichtlich des Schadensersatzes kann ich Ihnen leider nicht beantworten, da es sich hier um neue Fragen handelt. Das Portal sieht diese Nachfragefunktion nur für ergänzende Verständnisfragen vor. An diese Vorgaben muss ich mich – bereits aus Gründen der Gleichbehandlung gegenüber den übrigen Usern – halten.

Ich hoffe Ihnen dennoch weitergeholfen zu haben verbleibe
mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 24. Oktober 2011 | 15:38

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