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WEG - Wasserkosten wenn nicht überall Zähler vorhanden sind

20. Mai 2011 19:52 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


10:00

Sehr geehrte WEG-Fachanwälte,

in einer Eigentümergemeinschaft mit 16 Wohnungen sind in allen Wohnungen Wasserzähler / Unteruhren installiert. Ebenso in der Waschküche, wonach die Zähler auch den einzelnen Wohnung zugeordnet werden können.

Eine Entnahmestelle für Wasser im Gemeinschaftskeller (Wasser für Hausmeister o.ä.) hat aber keinen Zähler.

Die Stadtwerke haben nur einen Hauptzähler für die gesamte Gemeinschaft. Hierrüber werden also alle Wohnungen, Waschmaschinenplätze und auch die eine Entnahmestelle im Gemeinschaftsraum versorgt (leider hier ohne Zähler).

Rechnerisch kann der Verbrauch also nicht ermittelt werden. Welche Möglichkeiten kann man hier in Erwägung ziehen? Unser Verwalter verteilt die gesamten Wasserkosten nach den Unteruhren, auch den Verbrauch der Entnahmestelle im Gemeinschaftskeller im Verhältnis des einzelnen Verbrauchs zum Gesamten aller Unteruhren. Ist das rechtens?

P.S: Es geht sicher nur um ein paar Kubik, aber wie sieht es tatsächlich rechtlich aus?!

20. Mai 2011 | 20:41

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.

Wenn der Wasserverbrauch, wie bei Ihnen, für das Gemeinschaftseigentum, also dem Gemeinschaftskeller, nicht durch eine separate Wasseruhr erfasst wird, stellt sich immer wieder die Frage, wie dieser Teil des Wasserverbrauchs erfasst und verteilt wird. Vielfach wird bei der Verteilung der Kosten für das Gemeinschaftseigentum der Verbrauch je Sondereigentum, also je Wasserverbrauch der Wohnungen, als Verteilungsmaßstab , wie in Ihrem Fall, herangezogen. Dies führt letztlich dazu, dass derjenige Wohnungseigentümer, der in seiner Wohnung viel Wasser verbraucht, auch einen hohen Anteil an den Verbrauchskosten des Gemeinschaftseigentum trägt, was zu unbilligen Ergebnissen führen kann. Diese Unbilligkeit lässt sich dadurch vermeiden, indem vom Gesamtverbrauch des Hauses an Wasser die Summe des Verbrauchs aller Wohnungswasserzähler abgezogen wird, wobei der verbleibende Rest der Wasserverbrauch des Gemeinschaftskeller sein muss. Dieser somit konkret ermittelte Wasserverbrauch des Kellers wird alsdann entsprechend den Miteigentumsanteilen ( § 16 Abs. 2 WEG ) der einzelnen Wohnungseigentümer verteilt( so LG Bonn v. 11.08.2004, ZMR 2005, 653 ). Dieser Verteilungsschlüssel führt in der Praxis zu gerechteren Ergebnissen.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe,

mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 4. September 2011 | 12:59

Guten Tag,

zunächst entschuldige ich mich für die versüätete Nachfrage:

Gemäß Ihren Ausführungen kommt es aber doch immer wieder zu Problemen wann wer abliest (Stadtwerke und alle einzelnen Nutzer) zumal auch in den Rohren Wasser "liegen bleibt". Die Stadtwerke lesen ja nicht immer genau an dem Tag ab, wo auch das Wirtschaftsjahr endet.

Ferner ist es doch korrekt, dass in ALLEN Wohnungen Zähler sein müssen, ansonsten kann und darf nicht nach Verbrauch abgerechnet werden (bspw. von 10 Wohnungen haben nur 9 einen Zähler = keine Abrechnung nach Verbrauch)

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. September 2011 | 10:00

Sehr geehrter Fragesteller,

ich bin gestern Nacht aus dem Urlaub zurückgekehrt und habe soeben Ihre Nachfrage gelesen. Ich werde diese bis heute Abend über Ihre E-Mail Adresse beantworten.

Mit freundlichem Gruß

Peter Dratwa
Rechtsanwalt

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