Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.
Wenn der Wasserverbrauch, wie bei Ihnen, für das Gemeinschaftseigentum, also dem Gemeinschaftskeller, nicht durch eine separate Wasseruhr erfasst wird, stellt sich immer wieder die Frage, wie dieser Teil des Wasserverbrauchs erfasst und verteilt wird. Vielfach wird bei der Verteilung der Kosten für das Gemeinschaftseigentum der Verbrauch je Sondereigentum, also je Wasserverbrauch der Wohnungen, als Verteilungsmaßstab , wie in Ihrem Fall, herangezogen. Dies führt letztlich dazu, dass derjenige Wohnungseigentümer, der in seiner Wohnung viel Wasser verbraucht, auch einen hohen Anteil an den Verbrauchskosten des Gemeinschaftseigentum trägt, was zu unbilligen Ergebnissen führen kann. Diese Unbilligkeit lässt sich dadurch vermeiden, indem vom Gesamtverbrauch des Hauses an Wasser die Summe des Verbrauchs aller Wohnungswasserzähler abgezogen wird, wobei der verbleibende Rest der Wasserverbrauch des Gemeinschaftskeller sein muss. Dieser somit konkret ermittelte Wasserverbrauch des Kellers wird alsdann entsprechend den Miteigentumsanteilen ( § 16 Abs. 2 WEG
) der einzelnen Wohnungseigentümer verteilt( so LG Bonn v. 11.08.2004, ZMR 2005, 653
). Dieser Verteilungsschlüssel führt in der Praxis zu gerechteren Ergebnissen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe,
mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
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Guten Tag,
zunächst entschuldige ich mich für die versüätete Nachfrage:
Gemäß Ihren Ausführungen kommt es aber doch immer wieder zu Problemen wann wer abliest (Stadtwerke und alle einzelnen Nutzer) zumal auch in den Rohren Wasser "liegen bleibt". Die Stadtwerke lesen ja nicht immer genau an dem Tag ab, wo auch das Wirtschaftsjahr endet.
Ferner ist es doch korrekt, dass in ALLEN Wohnungen Zähler sein müssen, ansonsten kann und darf nicht nach Verbrauch abgerechnet werden (bspw. von 10 Wohnungen haben nur 9 einen Zähler = keine Abrechnung nach Verbrauch)
Sehr geehrter Fragesteller,
ich bin gestern Nacht aus dem Urlaub zurückgekehrt und habe soeben Ihre Nachfrage gelesen. Ich werde diese bis heute Abend über Ihre E-Mail Adresse beantworten.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt