Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Frage wie folgt beantworten:
JA, die WE Einheit 1 hat EINE EINZIGE Stimme,
und die WE Einheit 2 hat auch EINE Stimme.
Ist in der Teilungserklärung keine vom Gesetz abweichende Stimmgewichtung vorgesehen, gilt die in § 25 Abs. 2 WEG
bestimmte Regelung. Danach hat jeder Wohnungseigentümer bei Abstimmungen in der Eigentümerversammlung eine Stimme (Kopfprinzip). Wohnungseigentümern, denen ein Wohnungseigentum gemeinschaftlich gehört, steht hierfür gemeinsam ein Stimmrecht zu, das sie nur einheitlich ausüben können.
Sprich die WE Einheit 1 hat nur eine Stimme, da das minderjährige Kind und der Vater das Stimmrecht gemeinschaftlich als nur eine Stimme ausüben können. Wie die Stimme dann im Innenverhältnis zwischen Kind und Vater zustande kommt, ist für das Außenverhältnis der WEG-Versammlung irrelevant, denn hier gilt nur eine einzige Stimme.
Hinsichtlich der WE 2 gilt dies nicht. Hier ist zunächst stimmberechtigt, dass minderjährige Kind, wobei gilt, dass Minderjährige ihr Stimmrecht nur dann ausüben dürfen, wenn dies für sie rechtlich vorteilhaft ist, § 107 BGB
. Teilnahmeberechtigt und damit vertretungsberechtigt sind darüber hinaus auch die gesetzlichen Vertreter des Kindes, hier der Vater, der das Stimmrecht dann in Namen des Kindes ausübt. Demzufolge verfügt der Vater der Kinder faktisch betrachtet über 2 Stimmrechte, da hier das Kopfprinzip nicht zum Tragen kommt, da er das Stimmrecht nicht in eigenem sondern fremden Namen als gesetzlicher Vertreter ausübt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
11. September 2019
|
15:14
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Lembcke
Harmsstraße 83
24114 Kiel
Tel: 0431 88 70 49 75
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sascha-Lembcke-__l104631.html
E-Mail:
Rechtsanwalt Sascha Lembcke