Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer ERSTberatung wie folgt beantworten:
Die Frage ist einfach zu beantworten. Sondereigentum sind diese Außengebäudeteile nicht, mithin handelt es sich in jedem Falle um Gemeinschaftseigentum.
Insofern die Sondernutzung in der Teilungserklärung oder durch spätere Beschlüsse sich nicht explizit auf die Außen-Steckdosen bzw. Außen-Lampen erstreckt, unterliegen diese grundsätzlich nicht dem Sondernutzungsrecht.
Der Begriff "im Bereich" ist ungenau und bedürfte der Auslegung. Soweit kein Anhaltspunkt in der Teilungserklärung weiter gegeben ist, kann man noch auf die "Definition" von Sondernutzung zurückgreifen. Insbesondere das alleinige (ausschließliche) Nutzungsrecht hilft bei den Steckdosen weiter. Bei den Lampen wäre zu prüfen, wem die alleinige Nutzungsmöglichkeit obliegt. Wer ist (allein) befugt, das Licht an und aus zuschalten. Soweit eine alleiniges Nutzungsrecht de facto besteht, müssten die Steckdosen oder Lampen im Rahmen der normale Instandsetzung gemäß der Teilungserklärung vom Sondernutzungsberechtigten getragen werden.
Normale Instandsetzung am Gemeinschaftseigentum ohne Sondernutzungsrecht tragen die WEG-Mitglieder entsprechend Ihrem Anteil.
Ich vermute, dass ist Ihnen als WEG Verwalter alles bekannt.
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Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte.
Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen und auch in anderen Angelegenheiten beauftragen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
17. September 2011
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21:04
Antwort
vonRechtsanwalt Heiko Tautorus
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