Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Gilt die vorgesehene Erstellung von Parkplätzen bereits als "Bauliche Veränderung" im Sinne des WEG-Rechts, welche einer Zustimmung bedarf?
Ja. Sie ändern mit der Schaffung der Auffahrt, der Parkplätze und der Wendemöglichkeit das Erscheinungsbild des Gemeinschaftseigentums.
Eine bauliche Veränderung ist jede über die reine Instandhaltung hinausgehende Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums in seiner bestehenden Form oder seinem Erscheinungsbild, die auf Dauer angelegt ist (OLG Zweibrücken, DerWEer 88, 26).
Das Betonieren der Zufahrt für Garagen stellt eine bauliche Maßnahme dar(OLG Celle, Grundeigentum 68, 115 = MDR 68, 48
). Bauliche Veränderungen sind auch Veränderungen an unbebauten Grundstücksteilen, z. B. durch Bebauung (auch schon Umwandlung der Grünfläche in Abstellplätze laut OLG Stuttgart in NJW 61, 1359 oder Umwandlung Grünfläche in Parkpläche/Garage laut LG Hamburg: Urteil vom 20.10.2010 - 318 S 42/10
, ebenso BayObLG WE 1991, 290 (Umwandlung einer Grünfläche in einen Abstellplatz))
Die Umwandlung einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Rasenfläche in einen oder mehrere Kfz-Stellplätze stellt eine bauliche Veränderung und eine nicht ganz unwesentliche Beeinträchtigung dar, die der Zustimmung aller Eigentümer bedarf (Wolf-Rüdiger Bub in Staudinger, BGB/WEG § 22
Rn. 149)
Es spielt dabei auch keine Rolle, ob es sich bei Ihnen konkret um Sondereigentum an der umzubauenden Fläche handelt, da der Umbau jedenfalls den optischen Eindruck des Gemeinschaftseigentums ganz erheblich verändert.
Etwas anders kann sich nur ergeben, wenn der Umbau eigentlich bereits am Anfang vorgesehen war und somit die erstmalige Herstellung der Anlage darstellen würde (OLG Düsseldorf, Beschluß vom 6. 9. 1999 - 3 Wx 126/998). In diesem Fall würde es sich um eine ordnungsmäßige Instandhaltung bzw. -setzung handeln. Bitte prüfen Sie dazu den Aufteilungsplan oder den für die Erstherstellung maßgeblichen Bauplan.
2. Reicht in diesem Fall eine Mehrheitsabstimmung der WEG-Angehörigen aus, um das Vorhaben verbindlich zu beschließen oder muss hier Einstimmigkeit der WEG-Angehörigen herrschen?
Der Beschluss einer baulichen Veränderung setzt Einstimmigkeit voraus, § 22 Abs. 1 WEG
("Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die Rechte eines Wohnungseigentümers nicht in der in Satz 1 bezeichneten Weise beeinträchtigt werden.").
3. Gibt es Präzedenzfälle? Bitte ggf. Quellenangaben und Az.
siehe unter 1)
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen und würde mich über eine positive Bewertung freuen.
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Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Jana Michel
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