Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ohne genaue Kenntnis des Inhaltes des Umlaufbeschlusses ist eine abschließende Bewertung kaum möglich.
Grundsätzlich haben sie, so ist ihren Ausführungen zu entnehmen sowohl der Anlegung der Bodenplatte als auch der Errichtung des Gartenhauses im Wege des Umlaufbeschlusses zugestimmt. Eine Anfechtung des Umlaufbeschlusses ist wegen des Zeitablaufes nicht mehr möglich.
Da Ihnen auch bekannt war, dass auf der anzulegenden Bodenplatte ein Gartenhaus errichtet werden soll, haben sie ihre Zustimmung erteilt, in Kenntnis der Tatsache, das damit auch eine Beeinträchtigung des Gemeinschafts bzw. Sondereigentumes einhergehen könnte.
Mindestens der Errichtung eines normalen, dem Üblichen entsprechenden Gartenhauses haben sie ihre Zustimmung erteilt. Sollte das Gartenhaus hiervon abweichen könnte dies von der erteilten Zustimmung nicht mehr gedeckt sein.
Ich vermag ein Erfordernis eines zweiten Umlaufbeschlusses, welcher die näheren Daten der Bodenplatte und des Gartenhauses regelt, nicht zu erkennen. Das hätte man üblicherweise im Rahmen der bereits erfolgten Beschlussfassung geregelt. Hat man dies nicht getan, so kam es hierauf offensichtlich nicht an.
Ich halte ein Vorgehen gegen den Miteigentümer unter den vorgenannten Voraussetzungen für wenig Erfolg versprechend.
Selbstverständlich könnte sich bei Vorliegen des Umlaufbeschlusses eine andere Bewertung ergeben.
Ich würde ihnen daher vor der Einleitung von Streitigkeiten in der WEG dringend die Konsultation eines Fachkollegen für Miete- und Wohnungseigentumsrechtes vor Ort nahe legen.
Insbesondere in selbst bewohnten WEG sollte man möglichst Streit unter Miteigentümern vermeiden, dieser kann sich sonst oft Jahre hinziehen und die Lebensqualität negativ beeinflussen.
Unter Umständen gelingt es im Rahmen von Verhandlungen mit der Gegenseite einen Konsens zu erzielen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
T.Vogel