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WEG-Einzelabrg ohne Ausweis Vorschüsse und ohne Abrechnungssaldo, nur Abrg. Spitze

23. November 2022 14:45 |
Preis: 30,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Bernhard Müller

Sehr geehrte Damen und Herren, kurze Frage:
in der uns vorliegenden WEG-Einzelabrechnung finden wir unten die Summe der Kosten.
Darunter eine Zeile:
"Abzüglich Wohngeld-Soll"...
"Abzüglich Zuführung zur Rücklage Soll"...
----------------------------------------------------------
Abrechnungsspitze:......

Unerwähnt auf dieser Einzelabrg. bleiben die geleisteten, abrechnungsrelevanten Hausgeldzahlungen (Vorschüsse) und ein Abrechnungsergebnis/-saldo (=Kosten - Vorauszahlungen).

Diese Abrechnungen sollen morgen beschlossen werden. "Auf Grundlage der Jahresabrechnung und der Einzelabrechnungen werden die sich hieraus ergebenden Nachschüsse bzw. Beitragsanpassungen genehmigt..."
Frage: liegt uns eine ordnungsgemäße Einzelabrg vor - und können wir den Beschluss unbedenklich verabschieden???

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

In die Abrechnung kommen die tatsächlichen Ausgaben und die Sollvorschüsse. Die Ist Vorschüsse kommen nicht rein, können aber nachrichtlich unter die Abrechnung geschrieben werden. Denn Rückstände, die sich daraus ergeben, dass Eigentümer weniger gezahlt haben, als sie laut Wirtschaftsplan zahlen müssten, werden nicht noch einmal beschlossen.

Da bei Ihnen

Zitat:
"Abzüglich Wohngeld-Soll"...
"Abzüglich Zuführung zur Rücklage Soll"...


Auf der Abrechnung steht, liegt eine ordnungsgemäße Abrechnung vor. Die Eigentümerversammlung kann jedoch beschließen, dass die Verwaltung die tatsächlich geleisteten Vorschüsse darunter schreiben muss. Ein solcher Beschluss wäre für die Verwaltung bindend.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 23. November 2022 | 18:48

Rückfrage:

in diesem Fall wird z.B. eine Unterzahlung auf der Einzelabrechnung nicht ersichtlich.
Dann ist es doch prima, wenn der Verwalter vom gewissen, Verwalternahen-Miteigentümern nur ab und zu das Hausgeld einzieht.
Merkt ja sowie so niemand.

Oder welche Möglichkeit gäbe es diese fehlenden Beträge sichtbar zu machen?
Danke Ihnen!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. November 2022 | 00:04

Sehr geehrter Fragesteller,

die Eigentümerversammlung kann beschließen, dass unter der Abrechnung angegeben wird, was tatsächlich bezahlt wurde. Zusätzlich hat jeder Eigentümer das Recht, die Verwaltungsunterlagen zum Beispiel die Kontoauszüge des Gemeinschaftskontos einzusehen.

Mit freundlichen Grüßen

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