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Vorzeitge Kündigung Mietvertrag

6. Juni 2005 16:54 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo!

Meine Freundin und ich haben gemeinsam eine Wohnung gemietet, in der wir seit 5 Jahren wohnen (beide als Mieter im Mietvertrag, zusätzlich Eltern als Bürgen). Ich muß aus beruflichen Gründen (erste Anstellung nach dem Studium) in eine andere Stadt ziehen. Da die Anstellung kurzfristig ist, kann ich die dreimonatige Kündigungsfrist nicht einhalten. Meine Freundin kann sich die Wohung allein nicht leisten und muß deshalb zeitgleich ausziehen.

Meine Fragen:

1. Berechtigen die genannten Gründe zu einer vorzeitigen Kündigung und gilt dies auch für meine Freundin?

2. Wenn ja, ist die Möglichkeit zur vorzeitigen Kündigung an die Stellung eines Nachmieters geknüpft? Wenn sich der Mieter drei Monate Zeit nehmen kann, um einen Nachmieter zu akzeptieren, dann entspräche dies ja der regulären Kündigungszeit.

3. Sind bei der vorzeitigen Kündigung Fristen zu beachten? Muß z.B. die Kündigung sofort nach Erhalt des Arbeitsvertrages erfolgen? Müssen Nachweise erbracht (Arbeitsvertrag u.ä.)oder besondere Formulierungen verwendet werden?

Vielen Dank für die Hilfe!

6. Juni 2005 | 17:21

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ein Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten kommt nur im Einvernehmen mit dem Vermieter in Betracht. Lediglich wenn dieser bereit ist, einen von Ihnen gestellten Nachmieter zu akzeptieren, werden Sie die 3 Monate nicht einhalten müssen.

Selbst wenn Ihr Mietvertrag eine Nachmieterklausel enthalten sollte, wird dies nichts ändern. Denn, wie Sie selbst schon richtig feststellen, wird dem Ver mieter von der Rechtsprechung eine Überlegungsfrist von bis zu 3 Monaten zugesprochen, so daß dies ebenfalls keine Verkürzung der Kündigungsfrist mit sich bringen würde.

Sie sollten versuchen, mit dem Vermieter eine Einigung herbeizuführen, oder die Kosten der doppelten Miete versuchen, von Ihrem Arbeitgeber ersetzt zu bekommen. Weder Vermieter noch Arbeitgeber sind aber dazu verpflichtet, Ihnen entgegenzukommen, so daß Sie schlimmstenfalls in den sauren Apfel werden beißen müssen und 3 Monate doppelte Miete zu zahlen haben.

Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Auskunft geben zu können.


Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

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