Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ein Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten kommt nur im Einvernehmen mit dem Vermieter in Betracht. Lediglich wenn dieser bereit ist, einen von Ihnen gestellten Nachmieter zu akzeptieren, werden Sie die 3 Monate nicht einhalten müssen.
Selbst wenn Ihr Mietvertrag eine Nachmieterklausel enthalten sollte, wird dies nichts ändern. Denn, wie Sie selbst schon richtig feststellen, wird dem Ver
mieter von der Rechtsprechung eine Überlegungsfrist von bis zu 3 Monaten zugesprochen, so daß dies ebenfalls keine Verkürzung der Kündigungsfrist mit sich bringen würde.
Sie sollten versuchen, mit dem Vermieter eine Einigung herbeizuführen, oder die Kosten der doppelten Miete versuchen, von Ihrem Arbeitgeber ersetzt zu bekommen. Weder Vermieter noch Arbeitgeber sind aber dazu verpflichtet, Ihnen entgegenzukommen, so daß Sie schlimmstenfalls in den sauren Apfel werden beißen müssen und 3 Monate doppelte Miete zu zahlen haben.
Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Auskunft geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Antwort
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht