Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten möchte:
1.)
Der Lizenzgeber erbringt mit der Überlassung des Know-Hows umsatzsteuerrechtlich eine sonstige Leistung i. S. des § 3 Abs. 9 UStG
.
Sonstige Leistungen werden nicht zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (15.04.2012), sondern im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt (Abschn. 14.15 Abs. 16 Satz 5 Nr. 4 UStAE).
Dies dürfte hier der 25.12.2012 sein, weil die Übergabe der Dokumentation Zug um Zug mit der Zahlung der Einmalzahlung erfolgen soll.
2.)
Der Lizenznehmer hat unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG
den Vorsteuerabzug.
Der Vorsteuerabzug ist – und zwar völlig unabhängig von der Ist-Versteuerung – grundsätzlich in dem Voranmeldungszeitraum möglich, in dem der Leistungsempfänger im Besitz der Rechnung ist.
Da die Rechnungslegung (Juni 2012) jedoch VOR Ausführung der sonstigen Leistung (Dezember 2012) erfolgt, ist die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer erst dann als Vorsteuer abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt UND die Zahlung geleistet worden ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG
).
Dementsprechend kann hier der Vorsteuerabzug erst für den Voranmeldungszeitraum Dezember 2012 geltend gemacht werden, weil erst in diesem Monat beide Voraussetzungen (Rechnung und Zahlung) erfüllt sind.
3.)
Der Lizenzgeber hat den Umsatz in der Voranmeldung Dezember 2012 zu erklären, weil bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) die Umsatzsteuer mit Ablauf des Monats entsteht, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b
) UStG).
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick verschaffen konnte und verbleibe
mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt
Muldestr. 19
51371 Leverkusen
Tel: 0214 / 20 61 697
Fax: 0214 / 20 61 698
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Schweizer
Muldestr. 19
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Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Das Wesen des Lizenzvertrages ist die Übertragung/Überlassung eines Rechtes. Das ist doch die sonstige Leistung?
Die Übergabe der Dokumentation ist m. E. ja nicht die Vollendung der Leistung, Vollendung wäre hier ja das Ende der Vertragslaufzeit.
(Unter 1. meinten Sie sicher 13.1 (3) UStAE, die von Ihnen angegebene Stelle konnte ich nicht finden.)
Nach 13.4 UStAE müsste es sich bei diesem Lizenzvertrag um Teilleistungen (Einmalzahlung und umsatzabhängige Zahlungen) handeln, die selbständig zu betrachten sind?
Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Anzahlung/Abschlagzahlung für deren VSt-Anmeldung die Entgeltzahlung Voraussetzung wäre?
Ist die Leistung (bzw. Teilleistung) nicht bereits vollendet, wenn das Recht (Verwertungsrecht) an dem Know-How übergegangen ist, also mit Datum des Vertragsschlusses und damit verbundener Aktivierung in der Bilanz?
Die Übergabe der Dokumentation ist dann lediglich noch eine Bringschuld, zumal im Lizenzvertrag hierzu nichts vereinbart wurde?
Sehr geehrter Ratsuchender,
zu Ihrer Nachfrage darf ich wie folgt Stellung nehmen:
Die sonstige Leistung besteht hier in der Tat in der Überlassung des Rechtes.
Auch wenn es sich bei dem Lizenzvertrag um selbstständige Teilleistungen handelt, wofür nach nochmaliger Überprüfung gute Gründe sprechen, wäre die umsatzsteuerliche Vollendung (Abschn. 13.1. Abs. 3 ist insoweit inhaltlich voll deckungsgleich mit Abschn. 14.15 Abs. 16 Satz 5 Nr. 4 UStAE) nicht das Ende der Vertragslaufzeit, sondern der Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode.
Deshalb ist auch für die Frage des Vorsteuerabzugs auf die einzelnen Leistungsabschnitte abzustellen (BFH v. 09.09.1993 – V R 42/91
, BStBl 1994 II S. 269
).
Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen gerne per E-Mail zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt
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