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Vorsorgevollmacht Auflösung Girokonto

| 22. Januar 2017 13:00 |
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Erbrecht


Beantwortet von


13:53

Unser Sohn ist vor einem halben Jahr verstorben. Er hatte auf meinem Namen eine postmortale Vorsorgevollmacht für alle Bereiche ausgestellt. Ich habe mit dieser Vollmacht auch Bankgeschäfte getätigt, Rechnungen bezahlt usw. Da noch Mietzahlungen und weitere Kosten ausstanden, habe ich von meinem Konto eine Summe von 200,00 € auf das Konto meines Sohnes überwiesen, um zu vermeiden, dass Daueraufträge evtl. nicht ausgeführt werden könnten.
Das Konto existiert noch, da ich noch nicht wusste, ob weitere Forderungen oder Rückzahkungen kommen. Zurzeit gibt es ein Guthaben von 280,00 €, einschließlich meiner 200,00 € Einzahlung. Meine Exfrau, die ebenfalls Erbe ist, versucht jetzt das Konto aufzulösen, da sie eine Kontovollmacht über den Tod hinaus hat. Die Bank hat die Auszahlung zunächst verweigert und mir mitgeteilt, dass ich ebenfalls unterschreiben muss, um das Konto aufzulösen. Danach würde die Summe zu gleichen Teilen an beide ausgezahlt. Gibt es für mich eine Möglichkeit, meine 200,00 € zuerst zurück zu bekommen und dann den Rest zu teilen?

22. Januar 2017 | 13:24

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie können der Kontoauflösung zustimmen, sollten aber die Vereinbarung von Ihrer Ex-Frau unterschrieben bekommen, dass die Summe von 200,00 nicht dem Erbe angehört, sondern von Ihnen bezahlt wurde und entsprechend dieser Betrag direkt an Sie gezahlt wird. Falls sie das nicht unterschreibt, könnte die Bank so vorgehen und Sie müssten sich dann im Nachhinein das Geld wiederholen. Ein Anspruch besteht aber in jedem Fall, wenn die Einzahlung dokumentiert ist.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und sich unsere Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 22. Januar 2017 | 13:49

Ich habe die Summe von meinem Konto auf das Konto unseres Sohnes überwiesen. Ist das mit dokumentiert gemeint? Muss die Bank dann zunächst an mich zurück zahlen? Eine Einigung mit meiner Exfrau sehe ich nicht.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Januar 2017 | 13:53

Sehr geehrter Fragesteller,

die Bank wird nur Ihnen beiden das Geld zurückzahlen, da diese keine Klärung der Verhältnisse vornimmt. Sie können Ihre Exfrau allerdings auf Zustimmung verklagen und die Bank würde das Geld erst einmal Treuhänderisch verwahren oder an einen neutralen Dritten überweisen. Sie müssen daher vorab Ihre Exfrau in Anspruch nehmen. Ich gehe davon aus, dass Sie ebenfalls die Summe nicht mehr abheben können. Der Nachweis reicht aus für Ihre Beweisführung.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und sich unsere Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 22. Januar 2017 | 17:07

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