Sehr geehrter Fragesteller,
Sie können der Kontoauflösung zustimmen, sollten aber die Vereinbarung von Ihrer Ex-Frau unterschrieben bekommen, dass die Summe von 200,00 nicht dem Erbe angehört, sondern von Ihnen bezahlt wurde und entsprechend dieser Betrag direkt an Sie gezahlt wird. Falls sie das nicht unterschreibt, könnte die Bank so vorgehen und Sie müssten sich dann im Nachhinein das Geld wiederholen. Ein Anspruch besteht aber in jedem Fall, wenn die Einzahlung dokumentiert ist.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und sich unsere Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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30449 Hannover
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E-Mail:
Ich habe die Summe von meinem Konto auf das Konto unseres Sohnes überwiesen. Ist das mit dokumentiert gemeint? Muss die Bank dann zunächst an mich zurück zahlen? Eine Einigung mit meiner Exfrau sehe ich nicht.
Sehr geehrter Fragesteller,
die Bank wird nur Ihnen beiden das Geld zurückzahlen, da diese keine Klärung der Verhältnisse vornimmt. Sie können Ihre Exfrau allerdings auf Zustimmung verklagen und die Bank würde das Geld erst einmal Treuhänderisch verwahren oder an einen neutralen Dritten überweisen. Sie müssen daher vorab Ihre Exfrau in Anspruch nehmen. Ich gehe davon aus, dass Sie ebenfalls die Summe nicht mehr abheben können. Der Nachweis reicht aus für Ihre Beweisführung.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und sich unsere Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
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