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Vorsätzliche Körperverletzung Freispruch - Rechtschutzversicherung

| 25. April 2024 10:07 |
Preis: 30,00 € |

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von


12:33

Ich war angeklagt wegen vorsätzlicher Körperverletzung in 5 Punkten ( Verleumdung meiner Ex Frau gegen mich ). In 4 Punkten wurde ich aus tatsächlichen und nachweislichen Gründen vom Gericht freigesprochen. In einen Punkt den ich von vornherein vor Gericht zugab ( eine Ohrfeige ) zu 80 Tagessätzen verurteilt. Muss mein Rechtschutz ( kein erweiterter Strafrechtschutz ) da ich ja in einen Punkt schuldig gesprochen wurde trotzdem in Leistung treten ?

25. April 2024 | 11:17

Antwort

von


(54)
Am Kaiserkai 69
20457 Hamburg
Tel: 040 / 609 436 70
Web: https://www.komning.com
E-Mail:

Sehr geehrter Herr H.,

vielen Dank für Ihre Frage.

Ihre Frage ist deshalb schwer zu beantworten weil Sie die Ihrem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen nicht beigefügt haben. Es gibt jedoch keine einheitlichen Versicherungsbedingungen, so dass ich leider nicht weiß, welche Regelung Ihrem Vertrag zugrunde liegt und ob der Versicherer in dem Verfahren (ggfs. vorläufig) eine Deckungszusage erteilt hatte. Daher bitte ich zu beachten, dass ich Ihnen für Ihre Konstellation keine rechtsverbindliche Auskunft geben kann.

Nach gängigen Bedingungen, z. B. den ARB 2012, findet sich die Regelung zum Straf-Rechtsschutz in Ziffer 2.2.9. Danach besteht für die Verteidigung Versicherungsschutz , wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird (Vergehen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht ), sofern das Vergehen nach dem Gesetzt vorsätzlich und fahrlässig nach dem Gesetz strafbar ist und Ihnen (lediglich) ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. In der hier vorliegenden Konstellation, dass Ihnen vorsätzliches Verhalten vorgeworfen worden ist und sie in dem einen Punkt auch verurteilt worden sind, dürfte danach insoweit kein Versicherungsschutz bestehen (Vorwurf eines vorsätzlichen Vergehens und Verurteilung wegen Vorsatz (?).

Soweit Sie freigesprochen worden sind, fallen Ihre Kosten nach § 467 StPO der Staatskasse zur Last, so dass es auch die Deckung des Rechtsschutzversicherers ohnehin nicht ankäme. Hinsichtlich der Verurteilung dürfte kein Versicherungsschutz bestehen.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen und Ihre Fragen beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Birte Raguse
RAin / FAin VersR


Rückfrage vom Fragesteller 25. April 2024 | 11:41

Guten Tag Frau Raguse,
Vielen Dank für Ihre Antwort, ich teile Ihnen daraufhin noch mit das eine vorläufige Dechungszusage bestand / besteht. Es wurden von Beginn an auch bereits 2 Zahlungen geleistet , Dann aber ausgesetzt mit der Begründung .

" Sollte das Verfahren eingestellt oder lediglich eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tatbegehung erfolgen, bitten wir Sie sich wieder mit uns in Verbindung zu setzen. "

Muss ich nun damit rechnen das die Versicherung die 2 Zahlungen wegen dem 1 Punkt der Verurteilung zurückfordert ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. April 2024 | 12:33

Hallo Herr H.,

die Begründung des Versicherers lässt vermuten, dass die Ihrem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen im Wesentlichen den ARB 2012 entsprechen, zumal Sie auch schreiben, dass der Versicherer lediglich eine vorläufige Deckungszusage erteilt hat. Sie können auch noch einmal die Deckungszusage prüfen, ob darin nicht sogar darauf hingewiesen wird, dass im Falle einer Verurteilung wegen Vorsatz eine Rückforderung vorbehalten wird.

Wenn bereits Zahlungen an Ihren Verteidiger geleistet worden sind und eine Verurteilung wegen Vorsatz erfolgt ist, kommt nach den Versicherungsbedingungen eine Rückforderung in Betracht bzw. es ist mit einer solchen zu rechnen.
Da Sie schreiben, dass Sie in fünf Punkten wegen vorsätzlicher KV angeklagt worden sind, gehe ich davon aus, dass es fünf verschiedene Taten (an verschiedenen Tagen) gewesen sein sollen. Dann dürfte hier Tatmehrheit nach § 53 StGB vorliegen. In dem Fall käme aber dennoch eine Rückforderung wegen der Verurteilung in Betracht, da überwiegend die Auffassung vertreten wird, dass nur ausscheidbare Kosten herausgerechnet werden könnten. Wenn es sich hier um ein Verfahren gehandelt hat, wäre es aber kaum möglich, die Kosten zu quoteln. Dazu gibt es aber auch andere Rechtsauffassungen, z.B. LG Duisburg (r+s 1997, 117) und LG Karlsruhe (r+s 1993, 66). Von daher kann dies hier nicht abschließend beurteilt werden.


Viele Grüße

Birte Raguse

Bewertung des Fragestellers 27. April 2024 | 12:08

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