Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es besteht die Möglichkeit gegen die Äußerungen vorzugehen, wenn es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt.
Dann besteht die Möglichkeit einer Unterlassungsklage, die aber gegen alle Personen einzeln geführt werden müsste.
Bei vorsätzlichen falschen Behauptungen, besteht auch ein Schadensersatzanspruch, wobei Sie den Schaden beweisen und beziffern müssten. Dies dürfte in der Praxis schwer sein.
Wenn es sich bei den Bewertungen um Meinungsäußerungen handelt, wird es schwer werden dagegen vorzugehen, da Meinungsäußerungen grundsätzlich geschützt sind.
Sie sollten die Personen anwaltlich anschreiben lassen und Sie auffordern eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Dies sollte genug Druck aufbauen, damit die betreffenden Personen die Bewertung zurückziehen. Wenn nicht, bleibt nur der gerichtliche Weg.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Brödel,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Angenommen ich entscheide mich für die Option der Unterlassungserklärung.
Wer trägt hier die Anwaltskosten?
Muss ich vorab etwas zahlen?
Da die Bewertungen von Personen abgegeben wurde, die nie unsere Kunden und befreutet mit dem "Beschuldigten" sind, hat uns der Herr absichtlich geschädigt! Die Folge, Kunden werden dadurch abgeschreckt.
Gibt es hier keine Chance auf Schadensersatz?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Die Kosten für das anwaltliche Tätigwerden müssen Sie zunächst übernehmen und Sie tragen auch das Risiko, falls die Gegenseite nicht zahlt.
Dann besteht nur noch die Möglichkeit die Anwaltskoste einzuklagen, was wiederum mit einem Prozessrisiko verbunden ist.
Für einen Schadensersatz müssen Sie ein Verschulden und einen Schaden nachweisen.
Sie müssen für beides die Beweise beibringen.
Dies wird nur schwer möglich sein.
Wenn die "Beschuldigten" auf die Unterlassungserklärung nicht reagieren, bleibt nur der gerichtliche Weg. Auch hier müssen Sie zunächst die Gerichts- und Anwaltskosten vorstrecken.
Für weitere Fragen können Sie sich gerne direkt über die angegebenen Kotaktdaten an mich wenden.