Sehr geehrter Herr Kollege,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Bei der von Ihnen angesprochenen Frage spielt das Internetrecht und insbesondere das Urheberrecht eine Rolle.
Musikvideos sind grundsätzlich als Filmwerke einzustufen, die nach § 2 Nr. 6 UrhG
geschützt sind.
Dem Urheber stehen die in § 15 Abs. 1 UrhG
normierten Rechte zu. Im Bereich des Internets ist insbesondere das in § 16 UrhG
erwähnte Vervielfältigungsrecht relevant:
Das downloading eines Video auf den eigenen Computer stellt eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG
dar und damit eine Verletzung des Urheberrechts, so der BGH (GRUR 2003, 961- Paperboy).
Allerdings sind in Bezug auf Ihren Fall folgende Hinweise bzw. Einschränkungen zu machen:
Teilweise werden natürlich Musikvideos vom Urheber in Netz gestellt, gerade zum Zweck sie zu verbreiten, d.h. aus Werbegründen. Dann ist natürlich keine Urheberrechtsverletzung gegeben, da der Urheber die generelle Erlaubnis zur Vervielfältigung erteilt hat.
Vielleicht noch entscheidender bei Ihnen ist die Frage, ob es durch die angesprochene Facebook-Funktion überhaupt zu einem Download gekommen ist, oder ob hier lediglich ein Internet-Link weitergegeben wurde.
Das Weitergeben eines Links stellt keine Urheberrechtsverletzung dar. Dies wurde in der o.g. Entscheidung des BGH eindeutig festgestellt. Wer einen Link setzt oder einen Link auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk weitergibt, begeht selbst keine Urheberrechtsverletzung sondern verweist nur auf das Werk.
Weiterhin erscheint eine Urheberrechtsverletzung auch aus folgendem Grund unwahrscheinlich:
Voraussichtlich hat der Urheber selbst das Musikvideo bei Facebook eingestellt bzw. in diese Funktion zumindest eingewilligt, daher auch die entsprechende Facebook-Funktion bei dem Video.
Dann unterliegt er jedoch auch den entsprechenden Nutzungsbedingungen von Facebook, die natürlich die Teilnahme an den entsprechenden Funktionen wie z.B. "An Freunde weiterleiten" ausdrücklich vorsehen.
Daher komme ich im Rahmen einer ersten Einschätzung zu dem Ergebnis, daß eine Rechtsverletzung voraussichtlich nicht vorliegt und somit keine weiteren Handlungen notwendig sind.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sie können mich bei weiteren Fragen auch über die angegebene E-mail Adresse kontaktieren.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe mit freundlichen kollegialen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
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Lieber Herr Kollege Mack,
zunächst einmal recht vielen Dank für Ihre sehr fundierte Antwort, die mich doch nun beruhight hat. Hatte zwischenzeitlich im Netz auch gelesen, dass das reine verlinken, das war es doch wohl, oder ? unschädlich ist. Wie gesagt, ich hatte nur die mir auf der Seite des Videos angeotene facbook funktion benutzt, Dann ist es wohl endgültig ein sanktionsfreies verlinken, oder ?
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Lieber Kollege,
zunächst vielen Dank für Ihre freundliche Bewertung.
Gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Ich gehe auch davon aus, daß diese Funktion lediglich einen Link an die jeweiligen Freunde übermittelt.
Ein tatsächlicher download mit gleichzeitiger Übermittlung wäre nicht nur wegen dem Urheberrecht problematisch, sondern hätte sicherlich auch in kürzester Zeit bei einer Großzahl von Facebook-Nutzern größten Ärger entfacht: Niemand will wohl einfach Musik- oder Videodateien auf seinen Rechner übermittelt bekommen, ohne vorher selbst überprüft zu haben, was sich dahinter jeweils verbirgt.
Daher wird wohl einfach nur der Link übermittelt und das ist regelmäßig unproblematisch, wie zuvor ausgeführt.
Zur Vollständigkeit möchte ich nur noch ausführen, daß der BGH eine Einschränkung für den – hier nicht vorliegenden - Fall macht, wenn der Link Schutzvorrichtungen umgeht wie z.B. beim Intranet einer Firma, oder in einen geschlossenen Bereich für Mitglieder führt: Dies stellt dann wiederum einer Urheberrechtsverletzung dar, selbst wenn nur ein Link gesetzt wird, da der öffentliche Zugang (normalerweise) ohne den Link nicht möglich wäre (Verstoß gegen § 19a UrhG
).
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt