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Sehr geehrter Fragesteller,
Vornamen dürfen nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund ihre Änderung rechtfertigt, und dass das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Vornamen geringer zu bewerten ist.
Das Namensänderungsrecht ist im Verwaltungsrecht angesiedelt und beschreibt die Voraussetzung, unter denen der Vor- oder Nachname geändert werden kann. Gesetzliche Grundlage ist das Namensänderungsgesetz (NamÄndG).
Voraussetzung für die Namensänderung ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. § 3 NamÄndG.
Ein wichtiger Grund kann sich aus dem Namen selbst ergeben, wenn damit zum Beispiel schwere Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigungen zu erwarten wären und der Name zum Beispiel anstößig klingt, wenn dieser aus einer Sprache stammt.
Die Anforderungen an eine Änderung erhöhen sich mit der gewünschten Änderung, wobei das Hinzufügen oder Weglassen eines Vornamens die kleinste Hürde darstellt. Die Gründe müssen umso gewichtiger sein, wenn statt des Vornamens der Nachname geändert werden soll, da der Name eines Staatsbürgers ein wichtiges Identifizierungsmerkmal darstellt und möglichst ein Leben lang gleich bleiben soll.
Sie sollten der Behörde klarmachen, dass es sich um eine bloße Streichung eines Vornamens handelt und der Rufname, Sami, bestehen bleibt und somit keine Verwechslungsgefahr besteht und eine einfache Identifikation weiterhin möglich ist.
Benennen Sie außerdem Zeugen dafür, dass Sie niemand mit "Mohammed" anspricht (sollten mindestens 3 sein, aus der Familie) und geben auch an, in welchen Pässen und offiziellen Dokumenten, sowie nur von "M." gesprochen wird, sodass ein Wegfall überhaupt keine Auswirkung auf den Rechtsverkehr hatte. Legen Sie diese dann ebenfalls alsKopie bei.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Über eine ggf. positive Bewertung auf dieser Plattform würde ich mich freuen.
Falls vorhanden gerne auch über Google: https://g.page/RechtsanwaltHoffmeyer/review?rc
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
22.02.2021 | 20:31
Sehr geehrter Herr Dr. Hoffmeyer
Vielen Dank für Ihre Auskunft. Mir ist immer noch nicht klar, was das Rechtsamt unter den Begriffen "konkrete Belastungen", "persönliche Vorteile", "objektives Interesse" und "schwerwiegende Nachteile" bzw. "erheblichen Vorteile meint.
Können Sie Beispiele hierfür nennen und würde die beschriebene Angst vor Diskriminierung hierunter fallen?
Nochmals vielen Dank und freundliche Grüße.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
23.02.2021 | 07:58
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihren Nachfragen:
Vielen Dank für Ihre Auskunft. Mir ist immer noch nicht klar, was das Rechtsamt unter den Begriffen "konkrete Belastungen",
Es muss eine psychische Belastung vorliegen, oder Alltagsprobleme vermeiden. Wenn der Name schwer auszusprechen ist, Sie gehänselt werden oder Sie sich schlicht nicht angesprochen fühlen, da der Name nicht benutzt wird.
"persönliche Vorteile",
Sie bekommen die Identität, zu der Sie sich auch persönlich fühlen, sprich ohne den Vornamen Mohammed.
"objektives Interesse" und "schwerwiegende Nachteile" bzw. "erheblichen Vorteile meint.
Ein objektives Interesse könnte darin liegen, dass der Rechtsverkehr nicht behindert wird und somit dieser ein Interesse daran hat, Sie eindeutig zu identifizieren und Sie sich damit auch angesprochen fühlen.
Schwerwiegende Nachteile müssen bei einer Löschung eines zweiten Vornamens, der nicht einmal in Benutzung ist, nicht vorliegen. Erhebliche Vorteile liegen im Persönlichkeitsrecht, sich mit dem eigenen Namen identifizieren zu können, ohne dass es den Rechtsverkehr beeinflusst.
Können Sie Beispiele hierfür nennen und würde die beschriebene Angst vor Diskriminierung hierunter fallen?
Ja, auch diese Angst spielt eine Rolle, ist allerdings kein Hauptgrund, da es mittlerweile sehr viele Menschen mit diesem Vornamen gibt. Insofern spielt es eher eine Rolle, dass der Name nicht verwendet wird, nicht einmal regelmäßig und ausgeschrieben im Rechtsverkehr und daher keine Identitätsprobleme bestehen, zumal es sich um einen zweiten Vornamen handelt.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Über eine ggf. positive Bewertung auf dieser Plattform würde ich mich freuen.
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Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt